Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Die Zulässigkeit von Gebühren für die (Wieder)einlagerung retournierter Ware

01.04.2019, 16:50 Uhr | Lesezeit: 6 min
Die Zulässigkeit von Gebühren für die (Wieder)einlagerung retournierter Ware

Senden Kunden unabhängig vom Rechtsgrund bestellte Ware zurück, kann gerade für Händler mit großen Lagerbeständen ein nicht unerheblicher Bearbeitungsaufwand dadurch entstehen, dass die Retoure erfasst, geprüft und sodann wieder dem Lagerbestand hinzugefügt und dort registriert werden muss. Teilweise wird daher erwogen, diesen Kunden eine sogenannte Wiedereinlagerungsgebühr für Retouren zu berechnen, die dann mit dem zurückzuerstattenden Kaufpreis verrechnet wird. Ob derartige Gebühren rechtens sind, wird im nachstehenden Beitrag differenziert für die Ausübung von Widerrufs- und Gewährleistungsrechten durch Verbraucher und für B2B-Käufe erörtert.

I. Einlagerungsgebühren im Widerrufsfall gegenüber Verbrauchern

Sollen dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts für die Warenretoure Einlagerungsgebühren berechnet werden, verstößt diese Praxis gegen das abschließende Regelungsregime des Verbraucherwiderrufsrechts und das hier geltende Benachteiligungsverbot.

Gemäß § 355 Abs. 3 BGB, welcher die Rechtsfolgen des Widerrufs umschreibt, sind im Widerrufsfall die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Auf Händlerseite meint die empfangene Leistung grundsätzlich den gesamten Kaufpreis.

Konkretisiert werden die gegenseitigen Kostentragungspflichten abschließend durch § 357 BGB, welcher in Abs. 2 eine grundsätzliche Erstattungspflicht des Händlers für die Hinsendekosten, in Abs. 6 eine (abdingbare) Kostentragungspflicht des Verbrauchers für die Rücksendekosten und in Abs. 7 ein Minderungsrecht des Händlers für die Kaufpreisrückerstattung bei Wertverlusten vorsieht.

Ein Recht des Händlers, im Widerrufsfall den Rückerstattungsbetrag um Wiedereinlagerungsgebühren oder sonstige Bearbeitungskosten zu kürzen, sieht § 357 BGB gerade nicht vor. Einziger zulässiger Abzugsposten sind Wertverluste, die durch eine übermäßige Benutzung der zurückgesandten Ware in der Sphäre des Verbrauchers entstanden sind und mithin von diesem verschuldet die Wiederverkäuflichkeit beeinträchtigen.

Ausgehend von der gesetzgeberischen Intention, den Verbraucher bei der Ausübung seines Widerrufsrechts vor von ihm nicht zu vertretenden Nachteilen zu schützen und so eine wehrhafte Rechtsposition zu schaffen, deren Geltendmachung nicht durch einseitige Kostentatbestände von Händlerseite soll gehemmt werden können, verstieße die Erhebung von Wiedereinlagerungs- und sonstigen mit dem Widerruf verbundenen Bearbeitungsgebühren gegen das gesetzliche Abweichungsverbot des § 361 Abs. 2 BGB. Hiernach darf von den gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht nicht zum Nachteil des Verbrauchers (egal ob individualvertraglich oder in AGB) abgewichen werden.

Eine Regelung in den AGB, nach welcher der Verbraucher bei widerrufsbedingten Retouren einen Wiedereinlagerungsgebühr in einer bestimmten Höhe oder in Höhe eines vom Warenwert abhängigen bestimmten Prozentsatzes zu tragen hat, wäre damit ohne Weiteres wegen § 361 Abs. 2 BGB unwirksam. Gleiches gilt für andere Bearbeitungsgebühren.

Die Unzulässigkeit derartiger Gebühren im Widerrufsfall gilt absolut. Eine von den gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Regelung kann nicht durch anderweitige Vorteile kompensiert werden. Wiedereinlagerungs- oder sonstige Bearbeitungsgebühren werden daher beispielsweise nicht dadurch zulässig, dass sich der Händler entgegen § 357 Abs. 6 BGB zur Übernahme der Rücksendekosten bereit erklärt.

Banner Starter Paket

II. Einlagerungsgebühren gegenüber Verbrauchern in Gewährleistungsfällen

Von den starren Regeln, die das Widerrufsrecht für Wiedereinlagerungsgebühren bei Retouren aufstellt, sind Fälle zu unterscheiden, in denen ein Verbraucher in Ausübung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte die Ware an den Händler zwecks einer Mängelprüfung zurückschickt. Hier hängt die Berechnung von Lagergebühren maßgeblich davon ab, ob das Gewährleistungsgesuch berechtigt war.

1.) Berechtigte Gewährleistungsverlangen

Stellt ein Verbraucher nach Entgegennahme des Kaufgegenstandes dessen vermeintliche Mangelhaftigkeit fest, steht im gegen den Händler nach seiner Wahl gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ein Nachlieferungs- oder Nachbesserungsanspruch zu. Dieser korrespondiert auf der Händlerseite mit dessen Recht, die Einsendung der Ware zu verlangen, um diese vor Erfüllung des Gewährleistungsanspruchs auf die behaupteten Mängel hin zu überprüfen.

Bestätigt diese Prüfung die Mangelhaftigkeit des Produkts und das vermutliche Vorliegen des Mangels bereits ab Gefahrübergang und ist das Nacherfüllungsverlangen daher berechtigt, ist es dem Händler untersagt, für die Wiedereinlagerung des mangelhaften Produkts Gebühren zu verlangen.

Dies folgt aus § 439 Abs. 2 BGB, nach dem der Händler alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere auch diejenigen für die Wiedereinlagerung eines mangelhaften Produkts, zu tragen hat. Wie § 476 Abs. 1 BGB anordnet, darf von dieser Vorschrift gegenüber Verbraucher grundsätzlich weder individualvertraglich noch in AGB abgewichen werden.

Die Auferlegung von Gebühren für die Wiedereinlagerung mangelhafter Kaufsachen in berechtigten Verbrauchergewährleistungsfällen ist daher grundsätzlich unzulässig.

2.) Unberechtigte Gewährleistungsverlangen

Anders verhält es sich, wenn sich im Verlauf der Prüfung herausstellt, dass ein berechtigtes Nacherfüllungsverlangen nicht vorliegt, weil beispielsweise der behauptete Mangel tatsächlich nicht besteht oder aber evident durch Einwirkungen des Verbrauchers nach Warenerhalt hervorgerufen wurde. In diesem Fall gelten die Abweichungsverbote des § 476 BGB nicht, weil der Anwendungsbereich des gesetzlichen Gewährleistungsrechts nicht eröffnet ist.

Bei unberechtigten Gewährleistungsverlangen kann der Händler, dem die Ware zur Mängelprüfung zugesandt wurde, insofern verlangen, dass der Verbraucher vor Rückerhalt des nicht gewährleistungsrelevanten Produkts die entstandenen Lagergebühren erstattet.

Hinweis: Eine Aufforderung zur Erstattung von Lagergebühren nach einer ergebnislosen Mängelprüfung ist in den Mustern der IT-Recht Kanzlei zum Gewährleistungsrecht im Mandantenportal enthalten.

Gleichsam ist es in derlei Fällen zulässig, eine aus Kulanz gewährte Rücknahme des Produkts gegen Kaufpreiserstattung von der Zahlung von Wiedereinlagerungsgebühren abhängig zu machen und diese vom Kaufpreis abzuziehen.

III. Verträge mit Geschäftskunden/B2B-Verträge

Mehr Gestaltungsfreiheit bezüglich (Wieder)einlagerungsgebühren haben Händler – anders als im B2C-Geschäftsverkehr – gegenüber Geschäftskunden, die Bestellungen in ihrer Eigenschaft als Unternehmer tätigen.

Jenseits gesetzlicher Rechte von Unternehmerkunden (allen voran das Gewährleistungsrecht, bei dessen tatbestandgemäßer Ausübung für Rücksendungen auch im B2B-Geschäftsverkehr Einlagerungsgebühren grundsätzlich und wegen § 307 BGB nicht erhoben werden dürfen) können Händler ihren gewerblichen Kunden nach ihrem Belieben vertragliche Rücktrittsrechte einräumen.

Kommt es auf Seiten der Unternehmerkunden in Ausübung derartiger Rechte zu Rücksendungen, steht es dem Händler frei, hier Wiedereinlagerungsgebühren zu erheben und diese gegebenenfalls mit dem zu erstattenden Kaufpreis zu verrechnen.

Dabei ist es sowohl zulässig, diese als Fixbetrag auszugestalten, als auch, sie in Form eines konkreten Prozentsatzes vom Umsatzwert zu ermitteln.

Hinweis: eine Erstattungspflicht für Lagergebühren enthält das Muster der IT-recht Kanzlei zur Ablehnung des Widerrufs eines gewerblichen Käufers, das Teil der Muster zum Widerrufsrecht im Mandantenportal ist.

IV. Fazit

Während die Möglichkeit, Retouren von Verbrauchern mit einer Wiedereinlagerungsgebühr oder einer sonstigen Bearbeitungsgebühr zu belegen, durch zwingende Abweichungsverbote im Widerrufs- und Gewährleistungsrecht nahezu beseitigt wird, haben Händler bei B2B-Geschäften hier grundsätzliche Gestaltungsfreiheit und können Geschäftskunden Gebühren für die Wiedereinlagerung weitestgehend zulässig (mit Ausnahme tatbestandsmäßiger Gewährleistungsfälle) in Rechnung stellen.

Hier zeigt sich anhand der starken Unterschiede im Verbraucher- und Unternehmerrechtsregime wieder einmal, warum es zwingend zu empfehlen ist, B2C- und B2B-AGB separat vorzuhalten und diese nicht zu vermengen. Andererseits liefen Händler nämlich Gefahr, die Gesamtunwirksamkeit von verbraucherrechtswidrigen Kostentragungsregeln auch für Geschäfte mit Unternehmern gegen sich gelten lassen zu müssen.

Bei weiteren Fragen zu Wiedereinlagerungs- und sonstigen Bearbeitungsgebühren für Rücksendungen steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

S
Susi 22.11.2021, 09:29 Uhr
Rechtens ?
Wir haben als privat Person beim Großhändler bestellt. Aufgrund eines Fehlers des Großhändlers haben wir Sachen zurück gegeben. Diese verlangen jetzt von uns 25€ Einlagerungsgebühr. Ist das zulässig ?
T
Thomas von zur Gathen 07.09.2020, 09:23 Uhr
Das passiert...
... wenn man Ware über die Firma bestellt, auch wenn man die Ware eigentlich privat braucht. Wir erleben diesen Fall auch ständig. In Ihrem Fall würde vielleicht ein Anruf helfen um die Höhe der Gebühren zu senken. Aber der Lieferant hat das Recht, diese Gebühren zu verlangen. Beim nächsten Mal besser privat bestellen.
B
Britta 16.06.2020, 18:02 Uhr
Wiedereinlagerungsgebühr.
Ich habe gestern über meine KFZ- Werkstatt eine Anhängerkupplung bestellt. Ich habe die Werkstatt heute angerufen, um zu stornieren. Jetzt will die Werkstatt die Versandkosten und eine Wiedereinlagerungsgebühr von 20%, was zusammen ca.100€ wären. Was kann ich dagegen tun?

weitere News

Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
(21.03.2024, 14:24 Uhr)
Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
(13.03.2024, 08:19 Uhr)
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
(22.12.2023, 08:18 Uhr)
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
(12.12.2023, 07:30 Uhr)
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
(06.11.2023, 07:41 Uhr)
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
(13.06.2023, 11:40 Uhr)
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei