Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Hessischer Datenschutzbeauftragter: Die Fax-Nutzung stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar!

14.10.2021, 17:13 Uhr | Lesezeit: 5 min
Hessischer Datenschutzbeauftragter: Die Fax-Nutzung stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar!

Die Fax-Nutzung ist nach wie vor in vielen Büros und auch in der Behördenpraxis nicht wegzudenken. Allerdings werden die kritischen Stimmen in Bezug auf die Fax-Nutzung immer lauter. So hat erst jüngst der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Fax-Verwendung als unsicheres Kommunikationsmittel eingestuft. Zudem rät der Hessische Datenschutzbeauftragte zu einer zeitnahen Verwendung alternativer, sicherer Kommunikationsmittel. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Beitrag.

Technische Hintergründe zur Fax-Nutzung

Der Hessische Datenschutzbeauftragte erläutert in seiner Stellungnahme zunächst die technischen Hintergründe zur Fax-Nutzung.

Hierbei beruhte die Kommunikation früher ausschließlich zwischen einzelnen Faxgeräten auf einem Verbindungsaufbau mittels Kanal- beziehungsweise Leitungsvermittlung. Die Übermittlung der Daten erfolgte von der absendenden Stelle an die empfangende Stelle, zwischen beiden Endstellen wurde eine direkte Verbindung aufgebaut. Die Übermittlung der Datenströme erfolgte früher ausschließlich zwischen den beiden Endstellung.

Aufgrund der technologischen Weiterentwicklung im Bereich der Übertragungstechnik kam es in der zeitlichen Folge dazu, dass eine so genannte "Paketvermittlung" in der Datenübertragung verwendet wurde:

"Dabei werden die zu übertragenden Daten mittels des TCP/IP-Standards auf sogenannte „Pakete“ aufgeteilt und über eine Vielzahl von Verbindungen zwischen mehreren vermittelnden Punkten zwischen den Endstellen übertragen. Die genutzten Verbindungen und Punkte sind dabei - im Gegensatz zur früheren Leitungsvermittlung - nicht für die beiden Endstellen reserviert."

Im Falle einer Fax-Nutzung kommt noch die Tatsache erschwerend hinzu, dass der Versand der Datenpakete standardmäßig unverschlüsselt erfolgt.

1

Vorgaben der DSGVO im Rahmen der Fax-Nutzung

Nach dem in Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO enthaltenen Grundsatz der "Integrität und Vertraulichkeit" muss der datenschutzrechtlich Verantwortliche das Nachstehende befolgen: Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

Art. 32 DSGVO stellt eine Konkretisierung des in Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO enthaltenen Grundsatzes dar. Nach Art. 32 DSGVO haben Verantwortliche unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein, dem Risiko angemessenes Schutzniveau, zu gewährleisten.

"Da bei der Risikoabwägung neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch das Ausmaß der Folgen einer Schutzverletzung personenbezogener Daten betrachtet werden muss, wird die Abwägung maßgeblich von den Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten beeinflusst, die per Fax übermittelt werden.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Sensibilität des personenbezogenen Datums, das verarbeitet werden soll: Je sensibler die personenbezogenen Daten sind, desto größer ist auch der Schutzbedarf, der bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen zugrunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO sowie für Daten, die von Berufsgeheimnisträgern verarbeitet werden."

Das Risiko im Zusammenhang mit der Fax-Nutzung

Angesichts der Sicherheitsbedenken des Hessischen Datenschutzbeauftragten kommt dieser in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass einem Fax in Bezug auf das Schutzziel Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail zukomme.

Insbesondere werden die nachstehenden Risiken im Falle des Fax-Nutzung benannt:

  • personenbezogenen Daten könnten wegen einer nicht korrekten Eingabe der Zielfaxnummer Dritten unbefugt offenbart werden.
  • Der Absender hat in der Regel keine Informationen zur Empfängerseite, z.B. wo ein etwaiges Empfangsgerät steht und wer Zugang zu diesem hat.
  • Bei der heutzutage weit überwiegend genutzten paketvermittelten Übertragungsmethode als Fax over IP (FoIP) über das Internet, oder bei der Nutzung von Diensten, die Faxe automatisiert in E-Mails umwandeln, werden die Daten in der Regel nicht verschlüsselt und damit ungeschützt übertragen. Durch die Übertragung über mehrere verteilte Zwischenstellen besteht dabei grundsätzlich eine Zugriffsmöglichkeit für unbefugte Dritte.

Des Weiteren folgert der Hessische Datenschutzbeauftragte:

"Im Ergebnis ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax daher mit dem Risiko des Verlustes der Vertraulichkeit der übermittelten Daten behaftet. Personenbezogene Daten, die einen besonderen Schutzbedarf aufweisen, sollten daher grundsätzlich nicht per Fax übertragen werden, wenn keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei den Versendern und Empfängern implementiert sind."

Als zusätzliche Schutzmaßnahmen komme der Einsatz standardisierter Verschlüsselungstechnologie für den Fax-Verbindungsaufbau und die Fax-Übertragung von Daten als Möglichkeit in Betracht.

Fax-Nutzung zumindest bei besonderen personenbezogenen Daten auch nach Ansicht der Bremer Datenschutzbeauftragten kritisch:

Nach der Bremer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stellt auf jeden Fall die Übertragung sog. besonderer personenbezogener Daten per Fax einen DSGVO-Verstoß dar. Nicht geklärt ist nach der Stellungnahme aus Bremen allerdings, ob sich diese Auffassung auf den speziellen Fall der Übermittlung von in Art. 9 DSGVO erwähnten besonderen personenbezogenen Daten (z.B. Gesundheitsdaten) beschränkt oder jede Fax-Nutzung unzulässig sein soll, welche personenbezogene Daten zum Gegenstand hat.

Fazit

Nach Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten kann die unverschlüsselte Übermittlung per Fax einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 DSGVO darstellen, wenn personenbezogene Daten einen hohen Schutzbedarf aufweisen.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte sieht die datenschutzrechtlich Verantwortlichen in der Pflicht, das Fax als Kommunikationsmittel auf den Prüfstand zu stellen und zur schnellen und datenschutzkonformen Kommunikation auf andere digitale Lösungen umzustellen.

Sie möchten sorgenfrei rechtssicher im Internet auftreten und wünschen sich bei den rechtlichen Dingen professionelle, anwaltliche Unterstützung? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

H
Hans-Jürgen Walfort 19.10.2023, 17:07 Uhr
Herr
Ich stimme Klaus Schneider zu.
In Deutschland wird der Datenschutz übertrieben und führt eher zu Nachteilen, als zu Vorteilen.

Zum Fax: siehe hier nur ein Beispiel Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html#:~:text=Sie%20muss%20schriftlich%20eingereicht%20werden,nicht%20aber%20per%20E-Mail.

Die Verfassungsbeschwerde unterliegt strengen Anforderungen an die Begründung. Sie muss schriftlich eingereicht werden. Die Einreichung per Telefax ist zulässig, nicht aber per E-Mail.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Service/Impressum/impressum_node.html

Zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Bundesverfassungsgerichts wurden weitere Faxanschlüsse eingerichtet, die Sie bei Übertragungsproblemen alternativ nutzen können: +49 (30) 18 10 9101 382 und +49 (30) 18 10 9101 383. Bei der Zusendung über diese Faxnummern ist darauf zu achten, dass der Umfang eines einzelnen Faxes 100 Seiten nicht übersteigt. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Fax aus technischen Gründen nicht (vollständig) beim Bundesverfassungsgericht eingeht.

zweites Beispiel: eine Kündigung eines Mobilfunkvertrages ist per Fax rechtsverbindlich und nachweisbar. Per Email ist die Kündigung nicht nachweisbar und nicht rechtsverbindlich.
K
Klaus Schneider 28.10.2022, 22:39 Uhr
Alternativen
Ich würde mir vom Datenschutzbeauftragten wünschen, dass er nicht nur sagt, was kritisch zu sehen ist, sondern auch, was gute Alternativen sind. Die kennt er vermutlich jedoch nicht ;-)
S
Stephan 18.10.2021, 07:33 Uhr
Telefon und mündliche Kommunikationauch sofort untersagen.
Das würde ich als nächstes aufgreifen, da man ja bis dato mit Regeln, Richtlinien und Verordnungen noch unterausgelastet ist: Telefon und Kommunikation. Nicht wegzudenken, wenn man hier etwas bespricht was wer anderer mithört. Daher sollten diese Medien sofort verboten werden und alles sollte gleich über Demail laufen...

weitere News

LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung
(25.04.2024, 15:45 Uhr)
LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
(24.04.2024, 17:10 Uhr)
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei