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von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff

Der neue EVB-IT Systemlieferungsvertrag wird dieses Jahr veröffentlicht. Ein erster Ausblick

News vom 13.08.2008, 19:15 Uhr | Keine Kommentare

Nach der Einführung des EVB-IT-Systemvertrages hat die öffentliche Hand nun unter Federführung des Bundesministeriums des Innern (BMI), beraten durch die IT-Recht-Kanzlei, einen neuen Vertragstyp entwickelt, den EVB-IT Systemlieferungsvertrag. Dieser Vertrag soll Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung des EVB-IT Systemvertrages nicht vorliegen, aber gleichwohl mehrere Leistungen, inklusive geringfügiger Anpassungsleistungen aus einer Hand beschafft werden sollen.

Der Systemlieferungsvertrag wird zur Zeit mit Vertretern des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) verhandelt. Ziel ist es, die Zustimmung des BITKOM zu diesem Vertragstyp zu erhalten. Eine solche Zustimmung wäre sehr zu begrüßen, da sie die Akzeptanz des Vertrages auf Auftragnehmerseite aber auch auf Auftraggeberseite deutlich erhöhen würde. Bekanntlich musste der EVB-IT Systemvertrag ohne Zustimmung des BITKOM veröffentlicht werden, da die Vertragsparteien bei den Verhandlungen zum Systemvertrag nicht alle offenen Punkte ausräumen konnten. Dies hat zum Teil bedauerliche Akzeptanzprobleme zur Folge.

Mit der Veröffentlichung des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

Was ist der Unterschied zwischen dem EVB-IT Systemvertrag und dem neuen EVB-IT Systemlieferungsvertrag?

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Vertragstyp

Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag unterliegt im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag nicht dem Werkvertragsrecht, sondern insgesamt dem Kaufrecht.

Während der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen beim EVB-IT Systemvertrag in der Erstellung eines IT-Systems, also in den individuellen Anpassungs- und Integrationsleistungen liegt, zu denen auch die Erstellung von Individualsoftware gehören kann, ist die Hauptleistung beim EVB-IT Systemlieferungsvertrag die Lieferung von Standardsystemkomponenten.
Die Grenze zwischen den beiden EVB-IT Vertragstypen wird zum einen durch den Wert der Anpassungsleistungen gezogen. Überschreiten diese i.d.R. einen Wert von 16 % der Gesamtleistungen, ist der Systemvertrag der richtige Vertragstyp. Unabhängig von dem Wert der Anpassungsleistungen liegt aber auch dann ein Systemvertrag vor, wenn die Anpassungsleistungen so entscheidend sind, dass das IT-System ohne sie durch den Auftraggeber nicht oder nicht sinnvoll nutzbar ist oder wenn es sich bei den Anpassungen um die Erstellung von Individualprogrammierungen handelt. Bei einer solchen Fallgestaltung überwiegt das werkvertragliche Moment des individuell geschuldeten Erfolges in einer Weise, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt ist.

Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag soll in Zukunft zum Einsatz kommen, wenn
• in erster Linie Standardleistungen geschuldet sind
• und Anpassungs- und Montageleistungen
o im Werte von weniger als 16 % des Auftragswertes vereinbart werden
o oder nicht so entscheidend sind, dass das IT-System ohne sie durch den Auftraggeber nicht oder nicht sinnvoll nutzbar ist
• und keine Individualsoftware erstellt werden soll.

Welche BVB-Vertragstypen ersetzt der EVB-IT Systemlieferungsvertrag

Mit der Veröffentlichung des EVB-IT Systemlieferungsvertrages werden die beiden BVB-Vertragstypen BVB-Kauf und BVB-Überlassung Typ II obsolet. Beide Verträge räumen dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, neben der Lieferung von Standardkomponenten, in geringem Umfang die Herbeiführung deren Betriebsbereitschaft zu vereinbaren. Diese Vereinbarungsmöglichkeit schafft nun auch der EVB-IT Systemlieferungsvertrag und ersetzt damit beide BVB-Vertragstypen.

Welche Rechte hat der Auftraggeber, wenn die Montage mangelhaft ist?

Wird die Nebenleistung (Montage, Herbeiführung der Funktionsbereitschaft) mangelhaft erbracht, gilt § 434 Abs. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Unter Montage ist der Aufbau, Anschluss und der Einbau der Sache zu verstehen (z.B. Einbau einer Küche oder eines Schrankes). Unter Montage kann aber auch die Implementierung einer Software in eine vorgegebene Systemumgebung angesehen werden (solange diese Leistung eine Nebenleistung ist). Dies bedeutet, dass der Auftraggeber für den Fall, dass die Installation oder Herbeiführung der Funktionsfähigkeit durch den Auftragnehmer vereinbart wird, ausreichend geschützt ist. Der Auftragnehmer kann nicht mehr zwischen der verkauften Sache selbst und der Nebenleistung differenzieren. Durch eine fehlerhafte Montage wird das IT-System insgesamt mangelhaft. Im Falle einer mangelhaften Montage hat der Auftraggeber alle vertraglichen und gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

Wann ist der Systemvertrag erfüllt?

Der Systemlieferungsvertrag unterliegt einheitlich dem Kaufrecht. Er wird durch die Lieferung der Systemkomponenten und durch deren Aufstellung, Installation und Montage erfüllt. Da die Anpassungs- oder Installationsleistungen nicht die Hauptleistung darstellen, ändern sie den Charakter des Vertrages als Kaufvertrag nicht. Da aber erst nach der Montage, feststeht, dass das Gesamtsystem mangelfrei ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der gelieferten Sachen erst auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Gesamtsystem nach dessen Montage vorgeführt hat und der Auftragnehmer nach einer kurzen gemeinsamen Testphase die Annahme (nicht Abnahme) des Systems nicht verweigert. Wird eine solche Verweigerung nicht ausdrücklich erklärt, gilt das System als geliefert.

Art und Umfang der Leistungen

Mit dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag können Hard- und Standardsoftware beschafft werden. Das Besondere ist (wie beim EVB-IT Systemvertrag), dass diese als Komponenten eines zu liefernden IT-Systems beschafft werden. Die Beistellungen des Auftraggebers sind im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag kein Teil des IT-Systems.

Im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag ist die Miete von Systemkomponenten nicht möglich.
Des Weiteren ist die Installation, Integration von gelieferten Systemkomponenten und die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems geschuldet. Diese Leistung stellt (siehe oben zu: Vertragstyp) nur eine Nebenleistung und nicht die Hauptleistung dar.

Es können Schulungsleistungen vereinbart werden und wie beim EVB-IT Systemvertrag die Pflege des Gesamtsystems nach Erfüllung des Vertrages.

Nicht vereinbart werden kann die Erstellung von Individualsoftware.

Haftungskonzept

Das Haftungskonzept des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist mit dem Haftungskonzept des EVB-IT Systemvertrages identisch. Dies gilt für die Haftung für Verzug aber auch für alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin

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