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ElektroG 2022: Muster-Pflichtinformationen für Hersteller/Importeure

21.10.2021, 11:35 Uhr | Lesezeit: 10 min
ElektroG 2022: Muster-Pflichtinformationen für Hersteller/Importeure

Zum 01.01.2022 ist die dritte EU-Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft getreten, welche als Pendant zu neuen Altgeräte-Rücknahmepflichten für Hersteller/Importeure erweitere Informationspflichten vorsieht. Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten ein Muster zur Erfüllung dieser Informationspflichten zur Verfügung.

A. Wesentliche gesetzliche Änderungen zum 01.01.2022

Das seit 2022 geltende Elektrogesetz (ElektroG 3) geht mit erweiterten Rücknahmepflichten für Vertreiber einher (s. dazu diesen Beitrag)

Auch für Hersteller/Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten erweitern sich die einschlägigen Informationspflichten insofern, als dass sie seit dem 01.01.2022 zusätzlich über die erweiterten Rücknahmepflichten von Vertreibern aufklären müssen.

B. Informationspflichten für Hersteller/Importeure nach dem ElektroG 2022

Sofern Sie Hersteller von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG sind, haben Sie aufgrund der Novellierung des ElektroG gegenüber privaten Haushalten umfassende Informationspflichten im Internet zu beachten.

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I. Wer ist Hersteller/Importeur?

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

a) Elektro- oder Elektronikgeräte

aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder
bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,

b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,
c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder

d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.

Als Hersteller kann auch der bloße Vertreiber (also derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) gelten, wenn dieser entgegen § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet.

Bitte beachten Sie, dass der Begriff der „privaten Haushalte“ sehr weitgehend ist. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektro- bzw. Elektronikgerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

II. Welche Informationspflichten sind zu beachten?

Jeder Hersteller/Importeur von Elektrogeräten hat private Haushalte nach § 18 Abs. 4 ElektroG n.F. zu informieren

  • darüber, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben,
  • die Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 ElektroG n.F.
  • über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten,
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“) und
  • über die WEEE-Registrierungsnummer des Herstellers

Hersteller müssen die oben genannten Pflichtinformationen in zweierlei Hinsicht bereitstellen, und zwar

  • einerseits im Internet (darauf bezieht sich die nachstehenden Ausführungen)
  • sowie durch Beifügen zu ihren Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form

C. Muster: Informationspflichten des Herstellers/Importeur nach dem ElektroG im Internet

Bitte beachten Sie:

Die IT-Recht Kanzlei kann Ihnen bezüglich der Information zu den von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten keinen „Mustertext“ zur Verfügung stellen, da es verschiedene Rücknahmesysteme gibt und diese jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind.

So müssen Sie über die von Ihnen konkret geschaffenen Rückgabemöglichkeiten informieren. In aller Regel wird dies durch eine Verlinkung auf die Webseite des Anbieters Ihre Rücknahmesystems mit entsprechender Suchfunktion gelöst werden. Ein entsprechender Informationstext zu den Details Ihres Rücknahmesystems sollte Ihnen allerdings vom Anbieter Ihres Rücknahmesystems zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: Bitte fügen Sie in dem nachfolgenden Muster unter der Ziffer 3 den Informationstext Ihres Anbieters zum jeweiligen Rücknahmesystem und den dadurch geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte ein. Auf diese Weise können Sie dann Ihren Online-Informationspflichten nach dem ElektroG insgesamt nachkommen.

I. Muster für Hersteller/Importeure

Gerne stellt die IT-Recht Kanzlei Herstellern/Importeuren von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG das nachfolgende Muster zur Verfügung:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

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Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
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5,90 €
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II. Achtung: Besonderheiten auf eBay

Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de: Aufgrund der neuen Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens von Links in der Artikelbeschreibung, passen Sie das vorstehende Muster bei einer Verwendung im Rahmen von eBay.Angeboten bitte wie folgt an: Entfernen Sie bitte die Passagen

„Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html“

und

"Unter dem folgenden Link besteht die Möglichkeit, sich ein Onlineverzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen anzuzeigen zu lassen: https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/sammel-und-ruecknahmestellen"

III. Wie kommen Hersteller/Importeure den Informationspflichten im Internet nach?

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben im Internet die folgenden Möglichkeiten den gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nachzukommen:

Erste Möglichkeit: Hinweise direkt in den Angeboten mit darstellen

Die Informationen nach dem ElektroG können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht. Aufgrund der Länge der Informationen dürfte diese Möglichkeit in der Praxis nur schwer zu realisieren sein.

Zweite Möglichkeit: Hinweise unter zu erstellender Rubrik bzw. zu erstellendem Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" hinterlegen

Betreiber von Online-Shops können die Informationen nach dem ElektroG in ihrem Shop unter dem (nicht versteckten, sondern gut sichtbaren und von jeder Seite aus erreichbaren) Button "Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten" darstellen bzw. es kann eine entsprechende Unterseite erstellt werden, auf welche von jeder Seite des Shops aus mit der Bezeichnung „Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten“ verlinkt wird.

eBay-Händler haben die Möglichkeit, von jeder eBay-Artikelbeschreibung aus auf eine noch zu erstellende eBay-Shopseite wie folgt zu verlinken: " Informationen zu Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie hier" (Auf der verlinkten Seite sind sodann die kompletten Informationen abzulegen).

Ähnlich sollte auch bei Amazon.de vorgegangen werden und auf der Verkäuferdetailseite eine entsprechende Rubrik geschaffen werden, unter welcher die Informationen abgelegt werden. Sofern technisch möglich, sollte auf diese dann in jedem Amazon-Angebot über ein Elektro- und/oder Elektronikgerät hingewiesen werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

T
Tim Meinecke 31.12.2021, 17:16 Uhr
Handlungsanleitung Amazon / eBay
Hallo,
Ihr habt normalerweise für solche Themen immer richtig gute Handlungsanleitungen für eBay und Amazon zur Verfügung gestellt. Wird es eine solche Anleitung in diesem Fall noch geben?

Vielen Dank.
T
Thorsten Latka 11.11.2021, 09:26 Uhr
Rücknahmeverpflichtung nur für private Haushalte?
So wie ich das verstanden habe gilt das ElektroG nur für private Haushalte. Heißt das im Umkehrschluss auch, dass Firmenkunden, die über unseren Shop einkaufen (also z.B. XYZ GmbH) keinen Anspruch auf kostenfreie Rückholung eines Elektro Altgeräts haben?
In diesem Fall wäre eine Rückholung eines Altgeräts bei Verkäufen über den Conrad Marketplace nicht verpflichtend, da dieser für uns als Conrad Partner nur als B2B Marktplatz fungiert.
Würden Sie dem so zustimmen?
Danke!

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