
Kundenbewertungen sind im E-Commerce ein bewährtes Mittel der Absatzförderung. Je häufiger ein Shop und seine Produkte positiv bewertet wurden, umso größer ist die Lockwirkung für potenzielle Kaufinteressenten. Händler sind daher meist bemüht, so viele Kundenbewertungen wie möglich zu generieren, und greifen hierfür gerne auf Mail-Bewertungsanfragen zurück. Weil diese nur bei vorliegender Einwilligung versendet werden dürfen, gibt der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei Antwort auf die Frage, ob die Erteilung dieser Einwilligung als Bedingung für eine Bestellung ausgestaltet sein darf.
Inhaltsverzeichnis
I. Bewertungsanfrage per Mail nur bei Einwilligung
Bewertungsanfragen, die per E-Mail versandt werden, fordern den Empfänger im Nachgang eines Kaufes dazu auf, die empfangene Leistung zu beurteilen.
Weil Bewertungsaufforderungen dem Kunden das Gefühl vermitteln, dass das Unternehmen sich auch nach einem erfolgten Geschäftsabschluss noch um ihn kümmere, dienen sie mittelbar der Kundenbindung und potenziellen weiteren Geschäftsabschlüssen.
Daher gelten Sie laut BGH (Urt. v. 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17) als Werbung, die per Mail gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur versandt werden darf, wenn der Empfänger hierin zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.
Das Urteil des BGH hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag aufbereitet.
II. Einwilligung als Bedingung für Bestellung?
Viele Online-Händler, die bestrebt sind, auf getätigte Käufe hin zu versenden, holen die erforderliche Einwilligung auf der Bestellübersichtsseite unmittelbar im Zusammenhang mit der Vertragserklärung des Käufers ein.
Hierbei wird teilweise eine technische Einstellung gewählt, welche die Abgabe der Vertragserklärung (etwa die Betätigung des Bestellbuttons) erst ermöglicht, wenn die Einwilligung in den Anfragenerhalt per Häkchen aktiviert wurde.
Eine derartige Verknüpfung von Einwilligung und Bestellmöglichkeit ist aber unzulässig.
Verletzt wird hier nämlich das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO.
Nach dieser Vorschrift sind Einwilligungen unwirksam, wenn von deren Erteilung der Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags abhängig gemacht wird, ohne dass die Einwilligung hierfür erforderlich wäre.
Weil die Versendung von Bewertungsanfragen per Mail mit der Durchführbarkeit oder Abwicklung von Bestellungen in keinem notwendigen Zusammenhang steht, können bei einer Kopplung mit der Freigabe des Bestellbuttons keine wirksamen Einwilligungen eingeholt werden. Ohne wirksame Einwilligung erwiese sich jede nachgelagerte Bewertungsanfrage aber als wettbewerbswidriger Spam.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Versendung von Kundenbewertungsanfragen finden sich in diesem Beitrag der IT-Recht-Kanzlei.
III. Fazit
Kundenbewertungsanfragen dürfen nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versandt werden. Gestaltungen, bei welchen die Einwilligungserteilung als Bedingung für die Abgabe einer Bestellung vorausgesetzt wird, verstoßen allerdings gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Insofern stehen die Ausführbarkeit der Bestellung und die Einwilligung nämlich in keinem notwendigen Zusammenhang.
Händler sollten zwingend sicherstellen, dass das Ob der Einwilligungserteilung in Bewertungsaufforderungen sich nicht auf die Bestellmöglichkeit auswirkt. Anderenfalls können empfindliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen.
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1 Kommentar
wie ist es denn im B2B-Umfeld, ist es da erlaubt, solche Bewertungsanfragen zu versenden ohne explizite Einwilligung des Empfängers?