Einwilligung für Bewertungsanfragen als Bestellvoraussetzung zulässig?

Einwilligung für Bewertungsanfragen als Bestellvoraussetzung zulässig?
22.10.2019 | Lesezeit: 2 min

BGH: Kundenzufriedenheitsanfrage via Rechnungs-mail nur mit Einwilligung Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "BGH: Kundenzufriedenheitsanfrage via Rechnungs-mail nur mit Einwilligung" veröffentlicht.

Positive Bewertungen erhöhen die Attraktivität eines Shops. Händler sind daher bemüht, möglichst viele Kundenbewertungen zu generieren und greifen hierfür gerne auf Bewertungsanfragen per E-Mail zurück. Da diese nur bei vorliegender Einwilligung versendet werden dürfen, stellt sich die Frage, ob die Einwilligung zur Bedingung einer Bestellung gemacht werden darf?

I. Bewertungsanfrage per Mail nur bei Einwilligung

Bewertungsanfragen, die per E-Mail versandt werden, fordern den Empfänger im Nachgang eines Kaufes dazu auf, die empfangene Leistung zu beurteilen.

Weil Bewertungsaufforderungen dem Kunden das Gefühl vermitteln, dass das Unternehmen sich auch nach einem erfolgten Geschäftsabschluss noch um ihn kümmere, dienen sie mittelbar der Kundenbindung und potenziellen weiteren Geschäftsabschlüssen.

Daher gelten Sie laut BGH (Urt. v. 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17) als Werbung, die per Mail gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur versandt werden darf, wenn der Empfänger hierin zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.

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II. Einwilligung als Bedingung für Bestellung?

Viele Online-Händler, die bestrebt sind, auf getätigte Käufe hin zu versenden, holen die erforderliche Einwilligung auf der Bestellübersichtsseite unmittelbar im Zusammenhang mit der Vertragserklärung des Käufers ein.

Hierbei wird teilweise eine technische Einstellung gewählt, welche die Abgabe der Vertragserklärung (etwa die Betätigung des Bestellbuttons) erst ermöglicht, wenn die Einwilligung in den Anfragenerhalt per Häkchen aktiviert wurde.

Eine derartige Verknüpfung von Einwilligung und Bestellmöglichkeit ist aber unzulässig.

Verletzt wird hier nämlich das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO.

Nach dieser Vorschrift sind Einwilligungen unwirksam, wenn von deren Erteilung der Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags abhängig gemacht wird, ohne dass die Einwilligung hierfür erforderlich wäre.

Weil die Versendung von Bewertungsanfragen per Mail mit der Durchführbarkeit oder Abwicklung von Bestellungen in keinem notwendigen Zusammenhang steht, können bei einer Kopplung mit der Freigabe des Bestellbuttons keine wirksamen Einwilligungen eingeholt werden. Ohne wirksame Einwilligung erwiese sich jede nachgelagerte Bewertungsanfrage aber als wettbewerbswidriger Spam.

Tipp: Weitere Informationen zur rechtssicheren Versendung von Kundenbewertungsanfragen finden sich hier.

III. Fazit

Kundenbewertungsanfragen dürfen nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versandt werden. Gestaltungen, bei welchen die Einwilligungserteilung als Bedingung für die Abgabe einer Bestellung vorausgesetzt wird, verstoßen allerdings gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Insofern stehen die Ausführbarkeit der Bestellung und die Einwilligung nämlich in keinem notwendigen Zusammenhang.

Händler sollten zwingend sicherstellen, dass das Ob der Einwilligungserteilung in Bewertungsaufforderungen sich nicht auf die Bestellmöglichkeit auswirkt. Anderenfalls können empfindliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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1 Kommentar

P
Philipp 02.09.2022, 16:54 Uhr
Datenschutzbeauftragter
Hallo,
wie ist es denn im B2B-Umfeld, ist es da erlaubt, solche Bewertungsanfragen zu versenden ohne explizite Einwilligung des Empfängers?

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