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Bei eBay: Wie sind Energieetiketten und Produktdatenblätter rechtssicher darzustellen? Fehlerbeispiele und Umsetzungstipps

10.01.2015, 20:38 Uhr | Lesezeit: 11 min
Bei eBay: Wie sind Energieetiketten und Produktdatenblätter rechtssicher darzustellen? Fehlerbeispiele und Umsetzungstipps

Für eine Vielzahl energieverbrauchsrelevanter Produkte, die ab dem 01.01.2015 mit neuer Modellkennung in Verkehr gebracht werden, ist die EU-Verordnung Nr. 518/2014 in Kraft getreten, die bestehende Energiekennzeichnungsverordnungen um die Pflicht zur Bereitstellung elektronischer Effizienzetiketten und Produktdatenblätter in Online-Angeboten erweitert. Dabei gelten die Vorschriften für händlereigene Shopseiten ebenso wie für externe Verkaufsplattformen. Insbesondere auf eBay werden Händler aufgrund der rigiden Interface-Vorgaben des Unternehmens vor erhebliche Umsetzungsprobleme gestellt und zu problematischer Kreativität verleitet. Welche Maßnahmen den gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufen und wie eBay-Angebote dennoch einigermaßen rechtssicher gestaltet werden können, soll im Folgenden behandelt werden.

I. Artikelübersichten, Listen, Angebotsseiten – welche eBay-Formate lösen die Kennzeichnungspflichten aus?

Die spezifischen Kennzeichnungsverordnungen für einzelne energieverbrauchsrelevante Produkte schreiben regelmäßig vor, dass bestimmte Parameter, insbesondere die Effizienzklasse, in jeglicher preisbezogener Werbung (online oder offline) stets anzuführen sind. Nach allgemeiner Auffassung sind so nicht nur Frontbanner oder Anzeigenfelder in händlerspezifischen Online-Shops von dieser Pflicht betroffen, sondern auch Artikelübersichten und Suchergebnislisten auf Drittseiten, die auf Angebote des Händlers verweisen. ]

Ein derart weitreichendes Anwendungsfeld für die Bereitstellung elektronischer Etiketten und Datenblätter sieht die VO (EU) Nr. 518/2014 indes nicht vor. Nach eindeutigem Wortlaut werden die Pflichten nur dann ausgelöst, wenn die jeweiligen Produkte zum „Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf über das Internet“ angeboten werden.

Erforderlich ist mithin stets ein konkretes Verkaufsangebot, das sich von bloßer Werbung durch die Bereitstellung weiterer Informationen unterscheidet. Anders als Werbung enthalten Angebote so eine Auflistung der wesentlichen Vertragsmerkmale, bezogen sowohl auf Eigenschaften, Lieferumfang und Daten des jeweiligen Produktes sowie auf die Identität des Verkäufers, sog. „essentialia negotii“. (OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az.6 U 3517/10)

Hinweis: während die elektronischen Etiketten und Datenblätter nur in Online-Angeboten bereitzustellen sind, gilt die Pflicht zur Anführung der Energieeffizienzklasse nach Maßgabe der individuellen Kennzeichnungsverordnungen für jegliche preisbezogene Werbung, also auch für Übersichtslisten und Suchergebnisse.

Derartige für ein Angebot zum Vertragsschluss vorauszusetzende Angaben liegen bei eBay in Artikelübersichten und Ergebnislisten nicht vor, wie folgendes Beispiel für Fernseher zeigt:

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Zwar wird hier nebst der Artikelbezeichnung, einem Verkaufspreis und zusätzlich anfallenden Versandkosten eine ein einziges Produkt identifizierende Abbildung aufgeführt. An spezifischen Informationen zum Vertragsgegenstand und zur Verkäuferidentität fehlt es indes jedoch in derlei Übersichten, sodass nicht von einem „Angebot“ im Sinne der VO (EU) Nr. 518/2014 ausgegangen werden kann.

Die Einschätzung gilt unabhängig davon, ob die Darstellung in Listen- oder Galerieansicht erfolgt oder es sich um Auktions- oder Sofort-Kauf-Artikel handelt. Auch Auktionslisten halten nämlich keine Angaben über essentialia negotii bereit.

Ein solches ist auf eBay vielmehr erst auf der jeweiligen individuellen Produktverkaufsseite anzuerkennen, die gestalterische Personalisierungen des Händlers erlaubt und mithin eine individuelle Auflistung identitäts- und produktbezogener Angaben möglich macht:

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Banner Premium Paket

II. Darstellung des elektronischen Etiketts

Nachdem der Geltungsbereich der neuen Kennzeichnungspflichten für Online-Angebote von energieverbrauchsrelevanter Ware bei eBay auf die jeweiligen einzelnen Produktverkaufsseiten begrenzt wurde, stellt sich die Frage, wie und ob die gesetzlichen Vorgaben dort rechtskonform umgesetzt werden können.

Grundsätzlich räumt die VO (EU) Nr. 518/2014 den Händlern die Wahl zwischen der Darstellung der Etiketten per Verlinkung mit einem Pfeil in der Farbe der jeweiligen Effizienzklasse und mit einem mittigen, die Klasse ausweisenden Schriftzug in weiß, als Ausgangspunkt und zwischen der direkten graphischen Einbindung ein.

Aus Platzgründen und um der besseren Übersicht ihrer Angebote Willen befürworten viele Händler die Option der Anführung im Rahmen der gestalterisch stringent vorgeschrieben Verlinkung.

Welche Fauxpas hier grundsätzlich vermieden werden sollten und welche Kriterien es im Einzelnen zu beachten gilt, wird in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei anschaulich diskutiert.

1.) Verlinkung mit Effizienzpfeil möglich?

Auf eBay jedoch wird diese Umsetzungsform durch die unveränderlichen Interface-Vorgaben des Unternehmens sowie die eindeutigen Beschränkungen im personalisierbaren Verkaufsdesign weitestgehend vereitelt. Anbietern auf der Plattform ist es nicht möglich, die Gestaltung der individuellen Produktverkaufsseiten nach eigenem Belieben anzupassen und so ausgewählte Elemente hinzuzufügen oder zu entfernen. Die Anordnung und die Menge der Schaltflächen (Produktbild, Warenkorb, Sofort-Kauf-Option etc.) werden von eBay allgemeinverbindlich vorgegeben. Eine Anpassung der Kernelemente von eBay-Angeboten kann nicht vorgenommen werden.

Es verbleibt die alleinige Möglichkeit, eigene Inhalte in der Rubrik „Beschreibung“ unterhalb des durch eBay genormten Kerns der Angebote einzubinden und deren Darstellung zu personalisieren. Doch auch hier sind dem Verwender des Dienstes insofern Grenzen gesetzt, als es nicht möglich ist, Hyperlinks auf weitergehende Seiten ohne Angabe der URL an graphische Objekte oder Texte zu binden. Graphische oder textliche Gestaltungen können mithin zwar nach Belieben in die Artikelbeschreibung integriert, jedoch nicht als Verlinkungen für externe oder zusätzliche Inhalte eingesetzt werden.

Die Einbettung eines Pfeils, noch dazu in Preisnähe, wie es die VO (EU) Nr. 518/2014 bestimmt, der durch Mouse-Over oder Anklicken ein Pop-Up mit dem Energieetikett erzeugt, scheint deshalb zurzeit noch unmöglich.

Zu restriktiv handhabt eBay hier die Personalisierungsoptionen für Verkäufer.

Dennoch haben es sich einzelne Händler nicht nehmen lassen, die Pfeiloption in Eigenarbeit in ihre Angebote auf den individuellen Produktverkaufsseiten einzufädeln, um so den neuen Kennzeichnungsbestimmungen Rechnung zu tragen.

a) Pfeil in Produktabbildung

Zu beobachten ist vor allem die Praxis, nach der das Pfeilobjekt in die Produktabbildung integriert, also graphisch in die Bilddatei eingebunden wird:

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Auf den ersten Blick erscheint diese Darstellungsoption findig, weil insbesondere das Kriterium der Preisnähe gewahrt wurde und der Schriftzug „A+“ der Größe des Preises entspricht.

Aber Achtung, eine derartige Umsetzung der Kennzeichnungspflicht ist unabdinglich ungenügend und birgt ein hohes Abmahnrisiko!

Maßgeblich nach der VO (EU) Nr. 518/2014 ist nämlich nicht die Darstellung des Effizienzpfeils, sondern die des Energieetiketts. Der Pfeil soll nur Mittel zum Zweck sein und als Ausgangspunkt für das Etiketten-Pop-Up dienen. Wird er verwendet, muss er eine Verlinkung auf das Energieetikett beinhalten. So soll er dem Verbraucher als Indiz dafür dienen, dass jenseits des Pfeils weitere Informationen bereitgehalten werden, die er für eine vollinformierte Kaufentscheidung augenscheinlich benötigt.

Wird der Pfeil aber lediglich in eine bereits vorhandene Graphik integriert, kann er niemals als eigenständiges Objekt eine Verlinkung beinhalten. Vielmehr geht er in der Bilddatei auf und verliert damit seinen verordnungsmäßigen Zweck.

b) Pfeil in Angebotsbeschreibung

Des Weiteren findet man auf eBay vermehrt eine Anzeige des Pfeils innerhalb der (zumindest teilweise) personalisierbaren Angebotsbeschreibung, die ihn als eigenständiges Objekt erscheinen lässt:

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Auch hier gilt jedoch, dass der bloße Effizienzpfeil die Darstellung des Energieetiketts auf keinen Fall ersetzen kann, sondern stets als Ausgangspunkt für diese fungieren muss. Erforderlich ist mithin eine Verlinkung innerhalb des Pfeil, durch die auf das entsprechende Etikett weitergeleitet wird.

Zurzeit gibt es auf eBay jedoch noch keinerlei Möglichkeit, eigene Hyperlinks an in der Beschreibung verwendete Graphiken zu knüpfen, zumal eine Pop-Up-Funktion erst recht nicht existiert.
Enthält der Pfeil jedoch keine Verlinkung, wird er obsolet, und hindert nicht daran, dass der jeweilige Händler wegen mangelnder Umsetzung der elektronischen Kennzeichnungspflichten Gefahr läuft, abgemahnt zu werden.

Fraglich ist im obigen Beispiel zudem, ob das Kriterium der „Preisnähe“ hinreichend gewahrt wurde. Zwar sind die Maßstäbe für die Auslegung des Erfordernisses noch weitgehend unklar. Unzulässig sollte aber auf jeden Fall ein Darstellungsort sein, der ein übermäßiges Scrollen des Verbrauchers erforderlich machen würde, weil er in diesem Fall mit der Anführung weiterer Informationen vernünftigerweise nicht rechnen kann und ihm mithin Hinweise verwehrt bleiben, zu deren Bereitstellung gewerbliche Verkäufer von energieverbrauchsrelevanter Ware verpflichtet sind.

2.) Direkte Einbindung der Etikettengraphik

Sofern festgestellt werden muss, dass die Anzeige des Etiketts per Verlinkung aufgrund restriktiver Gestaltungsvorgaben von eBay auf der Plattform derzeit (noch) nicht rechtskonform umgesetzt werden kann, bleibt Händlern nur die Option der direkten graphischen Einbindung des Etikettenbildes.

Auch hier schreibt die VO (EU) Nr. 518/2014 allerdings gewisse Voraussetzungen vor, die zwingend einzuhalten sind.

Zum einen muss das Etikett gut sichtbar und leserlich in Preisnähe dargestellt werden, zum anderen müssen die Proportionen der in der jeweiligen spezifischen Kennzeichnungsverordnung festgelegten Größe entsprechen.

Auch im Rahmen der direkten Einbettung sind verschiedene Online-Händler auf kreative Ideen gestoßen, um dem Pflichtenprogramm der elektronischen Kennzeichnung zu entsprechen und gleichzeitig das Ärgernis des großen Platzanspruchs der Etikettengraphiken zu umgehen. Leider bewegen sich auch hier vielem Methoden jenseits der Zulässigkeit.

a) sich vergrößerndes Etikett als sekundäre Produktabbildung

Rechtssicher erscheint es zunächst, das Etikett als Graphik in die Reihe der verwendeten Produktabbildungen zu integrieren, sodass beim Anklicken des Thumbnails eine Vergrößerung in dem darüber gelegenen Abbildungsfenster erfolgt:

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Zum einen wird das Kriterium der Preisnähe (unabhängig vom nicht eindeutigen Auslegungsmaßstab) gewahrt. Zum anderen ist das Etikett gut sichtbar und leserlich dargestellt.

Dennoch ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei eine derartige Praxis unzulässig, da nicht verordnungskonform.

Voraussetzung für die direkte Einbettung der Graphik ist nämlich, dass diese maßstabgetreu den Proportionen der jeweiligen Kennzeichnungsverordnung entspricht und so eine gewisse Länge und Breite aufweist. Die dimensionalen Parameter können auf eBay jedoch nicht eigens festgelegt werden, sondern sind universell und einheitlich für jede Produktabbildung vorbestimmt. Nur in äußerst seltenen Fällen wird das Etikett als Produktabbildung den eigentlich vorgesehenen Proportionen gerecht werden können.

Darüber hinaus ist eine Vergrößerung per Mouse-Over oder Anklicken nach den klaren Vorgaben der Verordnung nur zulässig, wenn ein gestalterisch konformer Ausgangspunkt der Verlinkung gewählt wird. Dieser muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse sein (und nicht etwa ein Etiketten-Thumbnail) sein.

b) Etikett auf Produkt innerhalb der Abbildung

Eine weitere Methode, nach der die Etiketten in graphischer Bearbeitung auf Produkt innerhalb einer Bilddatei angebracht werden, findet auf eBay zurzeit insbesondere bei größeren energieverbrauchsrelevanten Produkten viele Anhänger:

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Auch von einer solchen vermeintlich rechtskonformen Umsetzung der Kennzeichnungspflicht wird jedoch abgeraten. Die durch die graphische Anbringung des Etiketts auf dem Produkt entstehenden Proportionen stehen in keinem Verhältnis mehr zu den Vorgaben, die für den Etikettenumfang vorausgesetzt werden. Gleichermaßen steht die gute Sichtbarkeit und Leserlichkeit in Frage, und zwar selbst dann, wenn die Abbildung nach erneutem Anklicken ein weiteres Mal vergrößert wird. Spezifische Etiketteninformationen lassen sich im obigen Fall auch mit geschultem Auge nur schwer entnehmen, sodass eine solche Darstellungswahl ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko birgt.

c) Einbindung in die Produktbeschreibung

Weil die Anzeige des Etiketts als oder innerhalb einer Produktabbildung den hohen Anforderungen der VO (EU) Nr. 518/2014 nicht gerecht werden kann, verbleibt als letzte Möglichkeit der rechtskonformen Pflichtumsetzung die direkte Darstellung innerhalb der personalisierbaren Artikelbeschreibung.

Vereinzelt sind Händler zu einem derartigen Vorgehen bereits übergegangen, wie folgendes Beispiel zeigt:

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Allerdings gelten auch hier die obigen Kriterien der Proportionengleichheit zum Muster-Etikett der spezifischen Kennzeichnungsverordnung und der Preisnähe. Weil ein übermäßiges Scrollen letzterer Voraussetzung zuwiderlaufen sollte, ist entgegen des obigen Beispiels für den Ort der Darstellung weder das Ende noch die Mitte der Artikelbeschreibung zu wählen.

Vielmehr sollte das Etikett der Meinung der IT-Recht Kanzlei nach unmittelbar an den Anfang der Rubrik gesetzt werden, um so eine allgemeine Wahrnehmbarkeit – dem Zweck der Verordnung entsprechend – zu gewährleisten. Da die Produktbeschreibung als Ergebnis der Seitengestaltung von eBay räumlich von der Preisdarstellung dennoch durch mehrere zwischengeschaltete Elemente getrennt ist, kann nicht mit rechtlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die von der IT-Recht Kanzlei favorisierte Darstellung dem Kriterium der Preisnähe der gesetzgeberischen Intention nach gerecht wird. Mithin verbleibt auch hier ein rechtliches Restrisiko, das jedoch im Vergleich zu den anderen vorgestellten Umsetzungsformen gering ist.

III. Darstellung des Produktdatenblattes

Weil die rechtskonforme Umsetzung der elektronischen Etikettierungspflicht zugegebenermaßen ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit mit sich bringt, viel Feinfühligkeit erfordert und gerade technisch weniger versierte Händler nicht selten vor erhebliche Schwierigkeiten stellt, wird in den meisten Fällen außer Acht gelassen, dass neben dem elektronischen Etikett für alle energieverbrauchsrelevanten Geräte im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 518/2014 außer für Leuchten zudem ein elektronisches Produktdatenblatt bereitzustellen ist.

Auch hier soll eine Verlinkung grundsätzlich möglich sein, deren Ausgangspunkt das geschriebene Wort „Produktdatenblatt“ in Preisnähe sein muss.

Aufgrund der bereits erörterten mangelnden Möglichkeit zur hinreichenden Personalisierung der Seitenansichten und Gestaltungselemente auf eBay ist es derzeit (noch) unmöglich, einen derartigen Hyperlink in die jeweilige, die Pflichten auslösende individuelle Produktverkaufsseite einzupflegen. Dies gilt für die genormten Kerninhalte in eBay-Angeboten (Rahmen von Produktabbildung über Kaufoptionen und Preisangabe bis zu Verkäuferinformationen) ebenso wie für die zumindest in Teilen personalisierbare Artikelbeschreibung.

Mithin muss für das Produktdatenblatt dasselbe gelten wie für das Energieetikett. Ausschließlich die direkte Einbindung der Graphik in die Artikelbeschreibung kann auf eBay den Verordnungsmaßstäben gerecht werden. Um das Kriterium der Preisnähe bestmöglich zu wahren, sollte das Datenblatt nebst dem Etikett zwingend unmittelbar an den Anfang der Beschreibung gerückt werden. Mangels eindeutiger Auslegungsmaßstäbe der Preisnähe verbleibt jedoch auch hier – angesichts der von eBay bewirkten räumlichen Trennung der Artikelbeschreibung zur Preisangabe - ein rechtliches Restrisiko.

IV. Fazit

Obwohl auf eBay die neuen Pflichten zur Anführung elektronischer Etiketten und Produktdatenblätter für gewisse energieverbrauchsrelevante Produkte erst innerhalb der individuellen Produktverkaufsseiten Wirkung entfalten können, schafft die Verkaufsplattform für Händler ob der rechtskonformen Umsetzung der Bestimmungen diverse Hürden.

Insbesondere die strikten Interface-Vorgaben des Unternehmens, die eine gestalterische Anpassung von Designelementen durch die Händler ausschließlich und in sehr eingeschränktem Umfang innerhalb der Produktbeschreibungen zulassen, machen eine zulässige Darstellung der elektronischen Pflichtformate per Verlinkung unmöglich.

Im Ergebnis wird Händlern geraten, die Etiketten- und Datenblattgraphiken ungeachtet ihrer Platzbeanspruchung unmittelbar an den Anfang ihrer jeweiligen Artikelbeschreibungen zu stellen, um ihre Angebote so abmahnsicher wie möglich zu gestalten. Ob diese Darstellungsform das Kriterium der Preisnähe hinreichend wahrt, kann zurzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Bei Fragen angesichts der neuen Kennzeichnungspflichten im Internet und deren rechtskonformer Umsetzung in Ihren Online-Präsenzen beraten wir Sie gerne!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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