OLG Düsseldorf: Aktuelles Urteil zum Thema durchgestrichene Preise und Informationspflichten

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"BGH: Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne diesbezügliche Erläuterung ist unzulässig"
Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10), dass bei einer Bezugnahme auf einen „statt"-Preis in der Werbung nicht zwingend klargestellt werden muss, um was für einen Preis es sich bei dem „statt"-Preis handelt.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Es ging um folgende Werbeaussage:
Statt 49,95 Euro
Nur 19,95 Euro
Zwei Meinungen wurden vor Gericht vertreten:
1. "Statt-Preis Entscheidung des BGH"
Unter Verweis auf die „'statt'-Preis"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 692) wurde argumentiert, dass die Bezugnahme auf einen „statt"-Preis irreführend sei, wenn in der Werbung nicht klargestellt werde, um was für einen Preis es sich bei dem „statt"-Preis handele.
2. Gesunder Menschenverstand
Die Gegenseite argumentierte, dass die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlass hätten, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes zu sehen als den früher verlangten Preis.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Mit der beanstandeten Werbung sei keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen worden:
Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom B. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein ungültig Machen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort „Statt" erscheint, beeinträchtigt die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gibt.
Das Gericht führte weiter aus:
Da der Streitfall durch die Streichung des höheren Preises geprägt wird, können Zweifel, die ein nicht durchgestrichener, vielmehr nur mit „statt" als Vergleichsobjekt in eine Werbung eingeführter Preis erwecken mag, dahinstehen und braucht nicht entschieden zu werden, ob mit Bornkamm (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5 Rn. 7.132) die bisherige Rechtsprechung zu Hinweisen auf „Statt-Preisen" im Hinblick auf das europäische Verbraucherleitbild und deshalb, weil die Verbraucher gewohnt seien, dass mit „Statt"-Preisen ohne besondere Angaben frühere Preise gemeint würden (und nicht etwa unverbindliche Preisempfehlungen o.ä.), als überholt anzusehen ist. Zur diskutierten „'statt-Preis"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nur angemerkt, dass im damaligen Fall eine Reihe von Umständen zusammenkam, die den Gegenstand des Preisvergleichs unklar erscheinen ließen.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Durchgestrichene "statt"-Preise werden derzeit häufig abgemahnt, da sie als mehrdeutig angesehen werden. So kann es sich bei einem durchgestrichenen "statt"-Preis etwa um
- einen ehemaligen Verkäuferpreis handeln
- den aktuell geltenden Preis handeln , den der Verkäufer in seinem Ladengeschäft verlangt.
- einen Preis handeln, den der Verkäufer nach einer Einführungsphase künftig verlangen möchte.
- einen vom Hersteller empfohlenen Preis ("UVP")handeln.
- einen ehemals vom Hersteller empfohlenen Preis ("eUVP") handeln
- einen marktüblichen Preis handeln.
Argument der Abmahner: Die Rechtsprechung verlange bei der Werbung mit einem "statt"-Preis zur Vermeidung einer Irreführung des Käuferpublikums, dass deutlich werde, um was für einen Preis es sich bei dem in Bezug genommenen Preis handele. Insbesondere der BGH habe mit Urteil vom 04.05.2005, Az. I ZR 127/02 klargestellt, dass die bloße Bezugnahme auf einen "statt"-Preis irreführend sei:
(...)Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt.
Aus diesem Grund sei immer (etwa durch einen Sternchenhinweis) klarzustellen, auf welche Preise im Rahmen einer Eigenpreisgegeüberstellung Bezug genommen wird.
Risiko einer Abmahnung: Nach wie vor sehr hoch, trotz der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf, dessen Rechtsauffassung (s.o.) noch längst nicht als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden kann.
Daher gilt nach wie vor: Die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt, dass gerade die Angaben von "statt"-Preisen im Rahmen einer Eigenpreisgegenüberstellung besonders häufig abgemahnt werden, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt.
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Beiträge zum Thema






3 Kommentare
Wenn die Gegenüberstellung erfolgt kann es passieren, dass der Kunde eine Variante mit Aufschlag wählt, die dann teurer ist, als die durchgestrichenen unverbindliche Preisempfehlung, die sich ja auf die billigste Variante - also die ohne Aufschlag bezieht.
Gruß
Michael
Gibt es nicht wichtigeres zu regeln als einen "statt" Preis zu zerlegen. Armes Deutschland !