Abmahnung Horstmann GmbH & Co. KG: fehlende Einbindung eines Effizienzpfeils als Zugangspunkt für Energieeffizienzetikett auf Amazon
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Firma Horstmann GmbH & Co. KG vor, vertreten durch die Kanzlei „Faustmann Recht“. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf der Einbindung eines Energieeffizienzetiketts für Leuchten auf einer Produktdetailseite bei Amazon ohne den gesetzlich vorgesehenen Pfeil in der Farbe der Effizienzklasse. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung der Firma Horstmann GmbH und Co. KG in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
1. Was wird in der Abmahnung der Firma Horstmann GmbH & Co. KG konkret vorgeworfen?
In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:
- fehlerhafte Einbindung des Energieeffizienzetiketts für Leuchten auf einer Produktdetailseite bei Amazon durch Nichtanzeige des „Effizienz“-Pfeils als Anknüpfungspunkt für das Etikett
- gerügter Verstoß auf: Amazon
- Stand: 09/2019
2. Was wird von der Firma Horstmann GmbH und Co. KG gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung
- Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1242,84 Euro / Gegenstandswert 25.000,- Euro
Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.
3. Was halten wir von der Abmahnung?
Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung der Firma Horstmann GmbH & Co. KG unter anderem folgendes geprüft werden:
- Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
- Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
- Wann wurde die Handlung begangen?
Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!
4. Wie sieht die Rechtslage aus?
Gemäß Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 518/2014, welche die originäre Kennzeichnungsverordnung für Lampen und Leuchten Nr. 874/2012 abändert, sind Online-Händler im Internet verpflichtet, ihren Angeboten ein elektronisches Energieeffizienzetikett entweder als Graphik oder per Verlinkung (sog. geschachtelte Anzeige) bereitzustellen. Für den Zugang zum verlinkten Etikett ist hierbei ein Pfeil in der Farbe der Effizienzklasse mit der Angabe der Effizienzklasse in weißer Schrift und in Größe der Preisangabe in der Nähe des Preises darzustellen.
In der abgemahnten Konstellation war zwar das Effizienzetikett per Link eingebunden, allerdings nicht über den gesetzlich vorgesehenen Pfeil, sondern über eine Verlinkung mit der Aufschrift „EU-Energielabel“.
Insofern ist fraglich, ob allein in der Nichtanzeige des Pfeils eine abmahnbare Vorenthaltung wesentlicher Pflichtinformationen aus EU-Rechtsvorschriften gemäß § 5a Abs. 4 UWG zu sehen ist.
Immerhin müsste das Vorenthalten des Effizienzpfeils geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Nach dem BGH fehlt es hieran und mithin auch an einem abmahnbaren Wettbewerbsverstoß, wenn der mit der Pflicht bezweckte Informationserfolg auf andere Weise eingetreten ist (Urteil vom 7. März 2019 – Az. I ZR 184/17). Hierfür könnte man im abgemahnten Fall aber gerade plädieren. Immerhin sind die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Effizienzinformationen dem Etikett selbst und gerade nicht dem Pfeil zu entnehmen. Das Etikett war aber über einen sprechenden Link eingebunden und mithin auch grundsätzlich auffind- und einsehbar.
Mithin erscheint es zweifelhaft, dass das bloße Vorenthalten des Effizienzpfeils ein hinreichendes Verstoßpotenzial aufweist, wenn doch das Etikett, das über den Pfeil verlinkt werden soll, im Angebot unter entsprechender Bezeichnung anderweitig abrufbar war.
Hinweis: Mittlerweile hat Amazon selbst nachgerüstet und stellt die Einbindung von Effizienzetiketten per Pfeildarstellung ordnungsgemäß zur Verfügung.
5. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
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