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Stoppschild überfahren – Abbildung von PKW-Modellen auf Blechtafeln ist unzulässige Rufausbeutung

30.05.2011, 09:29 Uhr | Lesezeit: 2 min
Stoppschild überfahren – Abbildung von PKW-Modellen auf Blechtafeln ist unzulässige Rufausbeutung

Der VW-Käfer als Dekorationselement: Zulässige Nostalgie oder verbotene Verkaufsstrategie? Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Abbildung eines geschützten PKW-Modells auf einem Blechschild eine rechtswidrige Ausbeutung des guten Rufs der Marke darstellt – jedenfalls dann, wenn auf der historisch gestalteten Werbetafel neben Auto und Firmen-Logo weiter nichts zu sehen ist.

Inhaltsverzeichnis

 

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Fall

Die Beklagte betreibt einen Internet-Versandhandel für Poster- und Printprodukte. Über ihre Webseite bot sie auch zwei nostalgisch gestaltete Dekorations-Blechschilder an, auf denen – jeweils neben dem VW-Signet – einmal ein roter VW-Käfer auf blauem Grund und einmal ein roter VW-Bus auf gelbem Grund abgebildet waren. Hiergegen wendete sich der Volkswagen-Konzern mit einer Unterlassungsklage, die erstinstanzlich bereits Erfolg hatte.

Entscheidung

Auch die zweite Instanz sah den Unterlassungsanspruch für gegeben an. 
Zwar läge hier keine "markenmäßige Benutzung" vor - denn es sei erkennbar, dass die Schilder nicht von VW oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.

Der Vertrieb der Blechprodukte stelle aber eine unzulässige Ausbeutung des Rufs der bekannten Marke der Klägerin dar, so die Richter. Die Beklagte mache sich den mit den Fahrzeugen verbundenen „Kult“ zur Förderung ihrer Absatzinteressen zunutze. „Es geht nicht in erster Linie darum, Sympathie mit den KfZ-Modellen oder der damaligen Epoche zu erwecken“, heißt es im Urteil. Vielmehr würde zielgerichtet der in den Klagemarken enthaltene gute Ruf funktionalisiert, um Kunden mit entsprechendem Affektionsinteresse anzusprechen.

Gesetzliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch sind dabei Art. 98 Abs 1 1. Alt, Art. 9 Abs. 1 lit. C GMV und bezüglich der Bildmarke „VW-Bus“ § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Fazit

Bei der Verwendung bekannter Marken ist Vorsicht geboten. Sie kann unzulässig sein, obwohl klar erkennbar ist, dass die gekennzeichneten Produkte nicht vom Rechtsinhaber stammen. Verboten ist nämlich auch, den guten Ruf eines Dritten als Werbemittel für die eigenen Waren zu instrumentalisieren.

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