Nachdem der europäische Gesetzgeber zuletzt Mitte des Jahres Online-Händler und Webshop-Betreiber durch die Änderung des Fernabsatzwiderrufsrechts beschäftigt hatte, ist nun das Umsatzsteuerrecht an der Reihe. Ab 1. Januar 2015 müssen Anbieter von elektronischen Dienstleistungen wie Apps oder Video-Streams ihre Leistungen in dem EU-Mitgliedstaat versteuern, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, der die Leistung abruft. Möchte der Anbieter somit Apps EU-weit verkaufen, muss er das Umsatzsteuerrecht aller 28 EU-Mitgliedstaaten beachten. Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Überblick über die alte und neue Rechtslage im Umsatzsteuerrecht und gibt Praxistipps für die Umstellung.
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