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Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Werbeverbote

Werbeverbote

Frage: Welche Werbeverbote bestehen bei Nahrungsergänzungsmitteln?

Folgende Rechtsvorschriften sehen Werbebeschränkungen in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln vor:

  • Ge- und Verbote der Health-Claims-Verordnung
  • § 4 Abs. 4 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV)
  • § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung

Im Einzelnen:

1. Die Health-Claims Verordnung

Die Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) – im Folgenden HCVO – trifft Regelungen zu nährwert- und gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung und gilt in jedem Mitgliedstaat in Europa unmittelbar. Die Regelungen der HCVO unterscheiden insbesondere zwischen nährwertbezogenen Angaben und gesundheitsbezogenen Angaben. Zudem wird den Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken und die Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern besonderes Gewicht beigemessen.

a) Allgemeine Grundsätze: Artikel 3 - 7 HCVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006)

Art. 3 der HCVO regelt die allgemeinen Grundsätze für alle Angaben. Gemäß Artikel 3 der Health-Claims-Verordnung dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

  • nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
  • keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
  • nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
  • nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann.
  • nicht -durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolische Darstellungen — auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder daraus Nutzen ziehen könnten.

Artikel 4 – 7 HCVO regeln die weiteren allgemeinen Bedingungen von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Dabei ist die Rolle der nach Art. 4 HCVO noch von der Kommission festzulegenden Nährwertprofile noch stehts unklar.

Zu beachten ist, dass nach Art. 4 Abs. 4 HCVO bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent

  • Keine gesundheitsbezogenen Angaben
  • Keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, tragen

Nach Art. 5 und 6 HCVO müssen alle Angaben hinreichend wissenschaftlich abgesichert sein. Art. 7 HCVO bestimmt, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben mit einer Nährwertkennzeichnung gemäß der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie. Dies gilt jedoch nicht für produktübergreifende Werbeaussagen.

b) Nährwertbezogene Angaben: Art. 8 und 9 HCVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006)

Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den im Anhang festgelegten Bedingungen entsprechen. Auch dürfen vergleichende Werbeaussagen nur getroffen werden, wenn die Lebensmittel derselben Kategorie angehören. Dabei bleibt offen, was in diesem Zusammenhang unter „Kategorie“ zu verstehen ist. Hierzu heißt es im Lebensmittelrecht Handbuch (v. Prof. Dr. Streinz und RA Dr. Markus Kraus, 40. Ergänzungslieferung, Stand Juni 2019):

„Es ist aber anzunehmen, dass eine Kategorie vorliegt, wenn sich aud der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zwei Lebensmittel unter denselben Oberbegriff fassen lassen, wie etwa „Obst“, „Gemüse“, oder Fleisch“.“

c) Gesundheitsbezogene Angaben: Art. 10 – 19 HVCO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006)

Die folgenden gesundheitsbezogenen Angaben sind gemäß Artikel 12 der Health-Claims-Verordnung in keinem Falle zulässig:

  • Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden.
  • Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 der Verordnung genannt werden, verweisen. Als Vertreter medizinischer Berufsgruppen gelten etwa Apotheker, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Krankenschwestern (so Meisterernst/Haber, Kommentar HCVO, Art. 12 Rn. 20).
  • Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme.

Hierzu heißt es im Handbuch Lebensmittelkennzeichnung (v. Dr. Rempe, Lebensmittelkennzeichnungsrecht, 1. Auflage, 2011 auf S, 72):

"Angaben über die Dauer und das Ausmaß einer Gewichtsabnahme sind bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs gemäß Art. 12 Buchstabe b HCVO generell verboten. Dabei handelt es sich etwa um die Aussage "Sie verlieren drei Kilo in 10 Tagen" oder "Reduzieren Sie Ihren Bauchumfang in einer Woche um zwei Zentimeter". Ob auch Vorher-Nachher-Bilder unter das Verbot fallen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sind die Unterschiede derart deutlich, dass mit ihnen eine messbare Gewichtsabnahme in einem bestimmten Zeitraum suggeriert wird, fallen sie jedenfalls auch unter das Verbot."

Schlankheitsbezogene Angaben wie schlank machende oder gewichtskontroliierende Eigenschaften des Lebensmittels oder Angaben bei denen es um

  • die Verringerung des Hungergefühls oder
  • um ein verstärktes Sättigungsgefühl oder
  • eine verringerte Energieaufnahme

geht, sind gemäß Artikel 13 Ab. 1 c) der Health-Claims-Verordnung von dem Verbot nicht berührt. Solche Angaben müssen jedoch wissenschaftlich abgesichert sein und dürfen den Verbraucher nicht täuschen.

Art. 13 HCVO enthält Regelungen über andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos. Art. 14 HCVO regelt dagegen wie Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gemacht werden dürfen.

2. § 4 Abs. 4 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV)

Gemäß § 4 Absatz 4 NEMV darf die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
Die Vorschrift in Absatz 4 dient dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung. Da eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung in der Regel die Nährstoffversorgung sicherstellt, dürfen bei Nahrungsergänzungsmitteln keine Aussagen gemacht werden, die dies in Frage stellen.

3. § 11 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung

In § 11 LFGB in Verbindung mit Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung sind Vorschriften zum Schutz vor Irreführung und Täuschung der Verbraucher geregelt.

Demnach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein.

Gemäß § 11 I LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Lebensmittel nicht irreführend beworben werden, insbesondere

  • in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung,
  • indem ein Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt,
  • indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das durch Lebensmittel besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben ( = spezieller Tatbestand der verbotenen Werbung mit Selbstverständlichkeiten),
  • indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.
  • Vorbehaltlich unionsrechtlicher Ausnahmen, dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen
Weiter zu: Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln
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