Frankreich

Bloße Übersetzung reicht nicht: Französische AGB müssen zwingend franz.Gewährleistungsrecht bei Vertrieb von Waren an franz. Verbraucher regeln!

Onlinehändler haben ab dem 01.03.2015 in ihren vorvertraglichen Informationen französische Verbraucher auch über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie über mögliche Vertragsgarantien zu unterrichten. Weiterhin haben Onlinehändler, die Waren an französische Verbraucher (etwa über amazon.fr oder ebay.fr) vertreiben, ab März 2015 einen gesonderten Passus zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zu möglichen Vertragsgarantien in ihre AGB aufzunehmen. Es reicht also nicht mehr aus, in den AGB nur auf die Gesetzeslage zu verweisen oder - noch schlimmer - die deutschen Regelungen zur Mängelhaftung in französischer Sprache darzustellen!

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Handelsplattform „PriceMinister“: Alternative für deutsche Händler, die ihre Aktivitäten in Frankreich verstärken wollen

Die französische Handelsplattform „PriceMinister “deckt die ganze Bandbreite des französischen Einzelhandels ab und ermöglicht auch den Zugang zu anderen ausgewählten Ländern wie Brasilien, Spanien, USA, Thailand Ländern. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten speziell für die Plattform „PriceMinister“ angepasste AGB zur Verfügung.

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Umsetzung EU-Richtlinie 2012/19/EU in Frankreich: Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten

Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-RL) wurde in Frankreich durch Dekret vom 19. August 2014 in französisches Recht umgesetzt (Décret n° 2014-928 du 19 août 2014 relatif aux déchets d'équipements électriques et électroniques et aux équipements électriques et électroniques usagés). Dies hat neben der Einführung eines umfassenden, offenen Anwendungsbereichs für Elektro- und Elektronikgeräte ab 2018 schon jetzt weitreichende Folgen für den deutschen Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte in Frankreich vertreibt.

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Der größte französische Onlinehändler Cdiscount hat 2011 für Frankreich eine Handelsplattform „C le Marché“ auch für deutsche Onlinehändler eröffnet

Global agierende Plattformen wie Amazon oder eBay sind als Handelsplattformen für den französischen E-Commerce Markt nicht alternativlos. Es gibt für deutsche Onlinehändler andere Optionen wie zum Beispiel die Handelsplattform „C le Marché “ des französischen Onlinehändlers Cdiscount, die die ganze Bandbreite des Einzelhandels abdecken und auch den Zugang zu anderen ausgewählten Ländern wie Kolumbien, Brasilien, Cote d’Ivoire, Senegal, Thailand, Vietnam ermöglichen. Dieser Zugang mag für deutsche Onlinehändler sehr attraktiv sein. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierfür gerne passende Rechtstexte zur Verfügung.

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E-Commerce in Frankreich: Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für deutsche Amazon-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben

Der französische Onlinemarkt hat 2013 etwa ein Volumen von 51 Milliarden Euro erreicht. Trotz der andauernden Wirtschaftskrise ist der französische Onlinemarkt im Jahre 2013 nochmals um 13% im Verhältnis zum Vorjahr gewachsen. Es gibt in Frankreich etwa 140.000 Onlinehändler, aber nur 4% der Onlinehändler sind für einen Anteil von 67% am Gesamtumsatz des Onlinemarkts verantwortlich. Amazon ist mit Abstand der größte Onlinehändler in Frankreich, sowohl was die Zahl der Besucher der Amazon-Webseite als auch die Umsatzzahlen angehen.

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Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte in Frankreich nach wie vor nicht vollzogen

Die Richtlinie 2012/19/EU Über Elektro- und Elektronikaltgeräte (Waste Electrical and Electronic Equipment), die für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie für Onlinehändler, die mit solchen Geräten handeln, beträchtliche Änderungen mit sich bringen wird, ist nach wie vor nicht in französisches Recht umgesetzt worden. Die Richtlinie ist am 13. August 2012 in Kraft getreten und Frankreich hätte diese Richtlinie spätestens am 14. Februar 2014 in nationales Recht umsetzen müssen. Auch wenn Frankreich seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU noch nicht nachgekommen ist, ist jedenfalls die alte WEEE-Richtlinie 2002/96/EC mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben (s. Artikel 25 Richtlinie 2012/19/EU).

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E-Commerce in Frankreich: Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern in Frankreich

Der deutsche Onlinehändler, der Waren in Frankreich an französische Verbraucher vertreibt, muss sich auf eine Änderung der Regeln zur Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern in Frankreich einstellen. Auch in Frankreich müssen die AGB dem französischen Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gelten sollen.

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E-Commerce in Frankreich: Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Frankreich hat zwar wie andere EU-Staaten auch die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 in französisches Recht umgesetzt, das ab 13.6.2014 anzuwenden ist. Was die Ausübung des Widerrufsrechts angeht, verweist aber das französische Umsetzungsgesetz nicht auf einen Anhang, der eine Muster-Widerrufsbelehrung enthält. Das französische Verbraucherschutzgesetz verweist hier auf eine noch zu erlassende Durchführungsbestimmung. Zwischenzeitlich wird sich der Onlinehändler, der in Frankreich Dienstleistung oder Waren vertreibt, damit begnügen müssen, die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend Anhang I der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zu verwenden.

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Neues Fernabsatzrecht in Frankreich: Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 in französisches Recht

Frankreich hat jetzt am 18.3.2014 verspätet die EU- Verbraucherrechtelinie in nationales Recht umgesetzt (Loi du mars 2014 relative à la consommation). Damit kann auch in Frankreich das nationale Umsetzungsgesetz zur EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 ab 14.6.2014 zur Anwendung kommen. Der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt, sollte sich auf die neuen Regeln des Fernabsatzrechts in Frankreich einrichten. Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten rechtzeitig aktualisierte AGB für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich anbieten.

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E-Commerce Frankreich: Französisches Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht zugunsten des Verbrauchers

Das Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht ist auf Grund von einschlägigen EU-Richtlinien in Frankreich und Deutschland ähnlich geregelt. Aber es gibt aber in der Begrifflichkeit und der rechtlichen Einordnung gewichtige Unterschiede. Wenn Sie hierzu Näheres erfahren wollen, könnte Sie der folgende Beitrag interessieren.

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Französische Vorschriften zum Datenschutzrecht

Die Pflicht, sich als deutscher Onlinehändler bei der französischen Datenschutzbehörde in einem komplizierten Verfahren und in einer für ihn fremden Sprache zu registrieren, kann eine enorme abschreckende Wirkung haben. Es ist daher sicher eine gute Nachricht, dass die Mehrzahl der deutschen Onlinehändler, die ihre Produkte nach Frankreich vertreiben, nicht von dieser Registrierungspflicht betroffen sind. Warum das so ist und in welchen Fällen die Registrierungspflicht greift, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

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Onlinehandel in Frankreich: französisches Preisrecht

Das französische Preisrecht und Preisangabenrecht weist gewichtige Unterschiede zum deutschen Recht auf, die der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen nach Frankreich vertreibt, kennen sollte. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage in Frankreich.

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E-Commerce Frankreich: das Impressum

Die französische Vorschriften zum Impressum und die Notwendigkeit Angaben zum Impressum der französischen Datenschutzbehörde zu melden, können für den deutschen Onlinehändler eine abschreckende Wirkung haben, sich auf den französischen Markt zu wagen. Es mag deshalb erleichternd sein, dass die Mehrheit der deutschen Onlinehändler ihr vertrautes deutsches Impressum beim Onlinehandel in Frankreich verwenden können. Warum das so ist und in welchen Fällen die französischen Vorschriften zum Impressum greifen, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

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Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht

Das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen ist im französischen Recht anders als im deutschen Recht geregelt. Das gilt auch für B2B-Verträge. Lesen Sie dazu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach französischem Recht

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nach französischem Recht unterschiedlich zum deutschen Recht geregelt. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsfrist. Hierzu können Sie näheres im folgenden Beitrag erfahren.

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Rechtliche Fragen des Onlinehandels in Frankreich: AGB-Vereinbarung zur Rechtswahl und zur Zuständigkeit des Gerichts

Beim Onlinehandel mit Frankreich hat der deutsche Online-Händler sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Recht für ihn maßgebend ist und ob im Streitfall ein französisches oder deutsches Gericht entscheidet. Es wäre naiv oder geradezu fahrlässig zu glauben, dass beim Online-Handel mit Frankreich unbesehen die vertrauten deutschen Regeln zum Onlinehandel übernommen werden könnten. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, beim Online-Handel mit französischen Verbrauchern (B2C), von der Anwendung französischen Rechts und der Zuständigkeit französischer Gerichte auszugehen. Etwas anderes gilt für Verträge mit Unternehmern (B2B). Hier kann deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden. Warum das so ist, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

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Onlinehandel in Frankreich: Abmahnungen nach französischem Recht beim Inverkehrbringen nicht erlaubter Kältemittel

Ein deutscher Onlinehändler, der Kühlmittel in Frankreich über die Internetplattform ebay.fr vertreibt, wird vom französischen Interessenverband der Betriebe für Kältemittel- und Klimaanlagenausrüstung für die Gastronomie (SNEFCCA) abgemahnt, die Bewerbung und den Verkauf für solche Kältemittel in seinem Onlineshop einzustellen, da er nach französischem Recht nicht erlaubte Kühlmittel in Frankreich in den Verkehr bringt. Andernfalls werden ihm Schadensersatz und Strafverfahren angedroht. Dieser Fall ist aus vielerlei Hinsicht sehr interessant. Die wichtigsten Fragen, die sich für einen deutschen Onlinehändler stellen, sollen daher hier abgehandelt werden.

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Onlinehandel in Frankreich: Neues Verbraucherschutzgesetz

Frankreich hat wie die anderen EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2013 über die Rechte der Verbraucher bis Ende Dezember 2013 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die französische Regierung hat diese Verpflichtung zum Anlass genommen, im Mai 2013 in der Assemblée Nationale einen Gesetzesentwurf (Projet de loi sur la consommation) einzubringen, der weit über die bloße Umsetzung dieser EU-Richtlinie hinausgeht. Der Gesetzesentwurf ist bei französischen Wirtschaftsverbänden und insbesondere beim Verband der französischen Onlinehändler („Fédération e-commerce et vente à distance, FEVAD“) heftig umstritten.

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Pflichtanmeldung in Frankreich niedergelassener deutscher Onlinehändler bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL

Deutsche Onlinehändler, die eine Niederlassung in Frankreich haben, sind verpflichtet, bei der französischen Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés, „CNIL“) eine Datenschutzerklärung abzugeben. Die Datenschutzerklärung betrifft u.a. Informationen zum Impressum, Zahlungsverkehr, wirtschaftliche und finanzielle Lage, Archivierung von Kundendaten. Diese obligatorische Datenschutzerklärung gegenüber der französischen Datenschutzbehörde CNIL sollte ernst genommen werden. Die Nichtabgabe einer solchen Erklärung kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und bis zu 300.000 Euro Geldstrafe geahndet werden (Article 226-24 Code pénal, Article 45-47, Loi no. 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l’informatique, aux fichiers et aux libertés). Zusätzlich kann die Niederlassung zwangsweise geschlossen oder konfisziert werden (Article 131-21 Code pénal).

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Onlinehandel in Frankreich: Regeln für die Preisgestaltung nach französischem Recht

Die Preisgestaltung ist eine der wichtigsten Fragen, die beim Onlinehandel nach französischem Recht eine Rolle spielen. Ein deutscher Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, sollte daher bei der Gestaltung seiner (französischen) Internetpräsenz gerade auf diesen Punkt Wert legen. Die IT-Recht Kanzlei berät deutsche Onlinehändler, die in Frankreich Geschäfte machten wollen und bietet Rechtstexte für den Onlinehandel in Frankreich an. Bei der Einzelberatung ist die Preisgestaltung eine wichtige Frage, die immer geprüft werden muss.

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