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Bewertungsportale im Internet: Müssen Sie jede Bewertung hinnehmen?

Bewertungsportale im Internet: Müssen Sie jede Bewertung hinnehmen?
6 min
Stand: 11.02.2026
Erstfassung: 05.09.2013

Bewertungsportale entscheiden oft über den ersten Eindruck bei Kunden. Doch müssen Unternehmen und Selbstständige jede Online-Bewertung dulden? Dieser Beitrag erklärt die aktuelle Rechtslage und zeigt rechtliche Grenzen auf.

Ich will nicht am Pranger stehen!

Stellen Sie sich vor, Sie sind Zahnärztin oder Hotelier und googlen Ihren Namen. Als die Trefferliste erscheint, erschrecken Sie. Unter den ersten Treffern wird nicht nur Ihre Website angezeigt, sondern auch Links zu Bewertungsportalen, in denen Sie von anderen Personen beurteilt worden sind. Ihnen verschlägt es den Atem, als Sie lesen, was dort bereits an Bewertungen und Meinungen über Sie abgegeben worden ist…

Müssen Sie es hinnehmen, dass Sie in Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet namentlich genannt und bewertet werden? Oder gibt es rechtliche Möglichkeiten, dies zu verhindern?

Der Bewertete hat zwei Ansprechpartner – das Bewertungsportal und den Bewertenden

Stört sich eine bei einem Bewertungsportal bewertete Person oder Firma daran, dass sie auf der Plattform überhaupt bewertet worden ist, so hat sie zwei mögliche Ansprechpartner – zum einen den Nutzer, der die Bewertung abgegeben hat, zum anderen das Bewertungsportal, das die Bewertung der anderen Person verbreitet.

Gegen den einzelnen Nutzer, der eine Bewertung, einen Kommentar oder eine Tatsachenbehauptung abgibt, kann der Bewertete immer dann mit rechtlichen Mitteln vorgehen, wenn die Äußerung eine Rechtsverletzung darstellt.

In diesem Beitrag soll jedoch allein der Frage nachgegangen werden, ob es der Bewertete überhaupt hinnehmen muss, dass er in einem Bewertungsportal bewertet worden ist – unabhängig davon, ob der Bewertende mit seiner Äußerung eine Rechtsverletzung begeht. Kann der Betroffene somit unabhängig von einer konkreten Rechtsverletzung die Löschung oder Unterdrückung einer in einem Portal veröffentlichten Bewertung verlangen?

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Bewertungsportale stehen unter dem Schutz der Rechtsordnung

Nach der Rechtsprechung stehen Bewertungsportale und Meinungsforen grundsätzlich unter einem starken Schutz der Rechtsordnung. Bewertungsplattformen bewegen sich im Schutzbereich der vom Grundgesetz in Artikel 5 garantierten Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, fördern die Verbreitung von Meinungen und dienen der allgemeinen Meinungsbildung.

Grundsätzlich werden solche Portale daher als rechtlich zulässig angesehen. Generell können Betroffene somit nicht verhindern, dass sie überhaupt bewertet werden. Allerdings kennt dieser Grundsatz Ausnahmen: So kommt es im Einzelfall darauf an, ob Personen oder Unternehmen bewertet werden und wie die konkrete Ausgestaltung des Portals erfolgt. Insbesondere spielt eine Rolle, ob das Portal seine Stellung als neutraler Informationsmittler wahrt oder durch eigene wirtschaftliche Interessen die notwendige Neutralität verlässt.

Die Zulässigkeit der Bewertung von Personen im Internet

Wird das Auftreten eines Lehrers bewertet oder die fachliche Leistung eines Arztes, so stehen nicht nur die Leistungen, sondern auch die Personen, die diese Leistungen vollbringen, im Mittelpunkt des Interesses. Werden dabei personenbezogene Daten der Betroffenen verwendet, indem beispielsweise der Name oder die Adresse im Internet veröffentlicht werden, ist neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Datenschutzrecht betroffen.

1. Ansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Personenbezogene Daten wie Name, berufliche Anschrift oder Tätigkeitsbeschreibung unterfallen dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung solcher Daten durch Bewertungsportale bedarf daher einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

In der Praxis stützen sich Bewertungsportale regelmäßig auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Grundrechten der bewerteten Person und der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer sowie der Öffentlichkeit.

Bei öffentlich tätigen Personen betrifft die Bewertung regelmäßig deren berufliche Sozialsphäre. Eingriffe in die Sozialsphäre müssen grundsätzlich eher hingenommen werden als Eingriffe in die Privat- oder Intimsphäre. Wird eine Person somit im Zusammenhang mit ihrem Beruf bewertet, ist die Datenverarbeitung im Regelfall zulässig, sofern keine besonderen entgegenstehenden Interessen überwiegen.

Betroffene können Rechte aus der DSGVO geltend machen, insbesondere das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO sowie das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Ein Löschungsanspruch besteht jedoch nicht automatisch. Nach der aktuellen Rechtsprechung scheidet ein Anspruch nach Art. 17 DSGVO regelmäßig aus, wenn ein neutrales Bewertungsportal lediglich berufsbezogene Sozialsphärendaten verarbeitet und keine besonderen Umstände vorliegen.

2. Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht auf generelle Unterlassung von Äußerungen

Geht es nicht um die bloße Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern um die Unterlassung von Bewertungen als solchen, kommt das allgemeine Zivilrecht zur Anwendung.

Nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog kann eine Person die Beseitigung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen verlangen. Betreiber von Bewertungsportalen profitieren zugleich von den unionsrechtlichen Haftungsprivilegierungen für Hosting-Dienste, insbesondere aus Art. 6 Digital Services Act (DSA). Danach haften Hostinganbieter grundsätzlich nicht für fremde Inhalte, solange sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben oder nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig werden.

Ergänzend gelten die nationalen Regelungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), insbesondere §§ 7, 8 DDG. Diese Normen begründen jedoch keine eigenständige Haftungsprivilegierung mehr, sondern verweisen im Kern auf die unionsrechtlichen Vorgaben des DSA (insbesondere Art. 4 bis 8 DSA) und enthalten vor allem flankierende nationale Regelungen zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern. Die eigentlichen Haftungsprivilegien für Hosting-Dienste folgen daher heute primär unmittelbar aus dem DSA, während das DDG ergänzende und durchsetzungsbezogene Aspekte regelt.

Die aus der deutschen Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung wirkt daneben fort, wird jedoch zunehmend unionsrechtlich überlagert und im Lichte der Intermediärsregeln des DSA ausgelegt. Für Bewertungsportale gilt weiterhin, dass sie nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung tätig werden müssen und ansonsten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Ohne das Vorliegen konkreter rechtswidriger Inhalte fällt die Abwägung jedoch regelmäßig zugunsten der Meinungsfreiheit aus. Grundsätzlich muss eine bewertete Person daher hinnehmen, dass ihre berufliche Tätigkeit Gegenstand öffentlicher Bewertungen ist.

Die Zulässigkeit der Bewertung von Unternehmen im Internet

Nicht nur natürliche Personen werden im Internet bewertet, sondern auch Unternehmen, Dienstleistungen und Produkte.

Hotelbetreiber, sonstige Dienstleister und Hersteller müssen grundsätzlich hinnehmen, dass sie und ihre Leistungen Gegenstand öffentlicher Bewertungen sind. Auch hier steht die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes im Vordergrund.

1. Keine automatische Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts

Unternehmen genießen zwar ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Dieses wird jedoch nicht allein dadurch verletzt, dass Informationen oder Meinungen über das Unternehmen verbreitet werden.

2. Kein genereller Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Ein Unternehmen ist als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb geschützt. Bewertungen stellen jedoch grundsätzlich keinen rechtswidrigen Eingriff dar, solange es sich um zulässige Meinungsäußerungen handelt.

3. Wettbewerbsrechtliche Einordnung

Auch wenn ein Bewertungsportal gleichzeitig eigene Dienstleistungen anbietet oder Vermittlungsleistungen erbringt, führt dies nicht automatisch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten. Maßgeblich ist insbesondere, ob das Portal neutral bleibt oder durch eigene wirtschaftliche Interessen die Darstellung beeinflusst.

Offene Rechtsfragen und aktuelle Entwicklungen

Bewertungsportale sind Ausdruck einer funktionierenden Informationsgesellschaft. Gleichwohl bleibt die rechtliche Bewertung einzelfallabhängig.

Insbesondere kann die Frage der Neutralität eines Portals entscheidend sein. Verlässt ein Portal die Rolle des neutralen Informationsmittlers, kann dies die Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen verschieben.

Auch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen sowie Löschungsansprüche gegenüber Suchmaschinenbetreibern können im Einzelfall eine Rolle spielen. Die Bewertung von Privatpersonen außerhalb eines beruflichen Kontextes bleibt rechtlich besonders sensibel.

Fazit

Bewertete Personen und Unternehmen müssen grundsätzlich hinnehmen, dass sie auf Bewertungsportalen und in Meinungsforen im Internet bewertet werden. Eine generelle rechtliche Handhabe gegen das bloße Bewertetwerden besteht in der Regel nicht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene schutzlos sind. Werden Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Datenschutzrechte verletzt, können sie sowohl gegen den Nutzer als auch gegen das Portal rechtlich vorgehen. Maßgeblich ist stets eine Interessenabwägung im Einzelfall.

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Summit Art Creations / shutterstock.com

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