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Lampen sind keine Möbel: Das LG Bochum zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht

06.08.2010, 10:53 Uhr | Lesezeit: 2 min
Lampen sind keine Möbel: Das LG Bochum zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Das LG Bochum hat in einem Urteil vom 16.09.2009 (Az.: I-13 O 126/ 09) entschieden, dass Lampen und Möbel keine ähnlichen Waren darstellen. Aus diesem Grund besteht keine Verwechslungsgefahr, wenn die Unternehmen unter dem gleichen Zeichen zum einen Lampen und zum anderen Möbel verkaufen.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort/ Bildmarke CONTUR. Unter dieser Marke vertreibt sie Möbel und andere Wohnaccessoires wie z.B. Lampen. Eine der Vertriebsmöglichkeiten der Klägerin sind die sog. „D“ - Möbelhäuser.
Die Beklagte betreibt ein Internetshop, in welchem sie ebenfalls Lampen unter der Bezeichnung „D“ anbietet.
Mit einem anwaltlichen Abmahnschreiben verlangte die Klägerin die Unterlassung der Benutzung des für die Lampen verwendeten Namens „D“.

Diesem Begehren ist die Beklagte gefolgt, hat aber die Zahlung der Kosten für das anwaltliche Schreiben verweigert. Mit der Kostenklage verlangt die Klägerin die Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten. Sie argumentiert, die Beklagte habe ein geschütztes Wort für Waren (Lampen) verwendet, die den Waren der Klägerin (Möbeln) ähnlich sind, so dass Verwechslungsgefahr besteht. Das LG Bochum wies die Klage als unbegründet zurück.

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Entscheidung

Eine markenrechtlichen Verletzung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Der Markenschutz der Klägerin besteht nur hinsichtlich der Möbel. Die markenrechtlichen Ansprüche wären begründet, wenn die Beklagte Möbel oder möbelähnliche Produkte vertrieben hätte. Dagegen sind Lampen keine ähnlichen Waren zu Möbeln. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass viele Möbelunternehmen, genauso wie die Klägerin, auch Lampen in ihrem Verkaufsangebot haben. Eine Verwechslungsgefahr kann darin nicht gesehen werden.

Fazit

Lampen sind also keine Möbel! §14 II Nr.2 MarkenG setzt u.a. Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Zeichen verwendet werden, voraus. Das erfordert, dass die Waren zumindest vergleichbar sind, denn nur dann besteht eine Verwechslungsgefahr. Bei Gegenständen, die soweit entfernt sind wie Möbel und Lampen, kann dies nicht angenommen werden.

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2 Kommentare

F
Frederik H. 24.02.2018, 21:58 Uhr
Handwerksordnung
Heißt das im Gegenschluß auch, daß man dann Leuchten herstllen und verkaufen darf ohne (möbel)tischlermeister zu sein?
E
Edita 07.08.2010, 07:48 Uhr
Lampenmöbel
Was sind sie denn sonst? Gut, dass man eine Lampe nicht mit einem Bett verwechseln kann, ist schon klar. Aber bezeichnet man Lampen nicht auch als Leuchtmöbel? Komische Definition....

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