Leserkommentar zum Artikel

Die Ermittlung des korrekten Lebensmittelunternehmers nach der LMIV

Wie kaum ein anderer Rechtsakt hat die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) den Online-Lebensmittelhandel durch zahlreiche Informations- und Kennzeichnungspflichten beeinflusst, welche die Händler in ihren Präsenzen eigenständig umsetzen müssen. Besonders schwierig gestaltet sich hierbei oft die Benennung des korrekten Lebensmittelverantwortlichen, weil die Verordnung klare Abgrenzungs- und Subsumtionskriterien vermissen lässt und so vor allem für Produkte mit komplexeren Herstellungsprozessen keine hinreichenden Leitlinien bereithält. Im aktuellen Beitrag zeigt die IT-Recht Kanzlei anhand von Erläuterungen und Beispielen, auf welchen Lebensuntermittelunternehmer es für die Pflichtangabe im Einzelfall ankommt.

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Programmierer

Beitrag von Karl-Heinz Meier
08.08.2016, 12:00 Uhr

Reicht ein Eintrag im Impressum, wenn der Lebensmittelverantwortliche alle Produkte, die auf seiner Webseite verkauft werden, selber herstellt? Oder besser eine Zusatzseite, damit von allen Seiten der Webseite mit einem Klick darauf zugegriffen werden kann? Oder ein Link bei jedem Produkt mit Namen "Lebensmittelverantwortlicher", der auf eine passende Unterseite verlinkt? Reicht der Name oder muss die komplette Anschrift dazu?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Shopinhaber von Frank Born, 28.02.2023, 18:06 Uhr

    Wie verhält es sich bei Geschenkkörben mit verschiedenen Lebensmitteln? Bin ich nicht der Ersteller des Korbes (Artikel) und somit der Lebenmittelunternehmer? FG

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