Leserkommentar zum Artikel

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Obwohl ca 90 Prozent aller Vergaben unterhalb der Schwellenwerte abgewickelt werden, beschäftigt die Nachprüfung der restlichen 10 % der Vergaben eine stattliche Anzahl von Vergaberichtern in den Vergabekammern des Bundes und der Länder und in den Oberlandesgerichten. Diese Nachprüfungsverfahren sind kostspielig. da die Gegenstandwerte hoch sind!

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Anwaltskosten Nachprüfungsverfahren

Beitrag von M. Faiss
15.08.2008, 14:56 Uhr

Sehr geehrte Frau Keller-Stolltenhoff,

Danke für Ihre schnelle Antwort. In verschiedenen Quellen findet sich aber, dass die 5% Regelung nach § 50 II GKG gemäß § 23 I S.3 RVG auch für den Gegenstandswert nach RVG im Nachprüfungsverfahren gilt. Dann wären das erheblich weniger Gebühren (bei Auftragsumme 1 Mio € wäre das ein Gegenstandswert von 5.000 € und eine RA-Gebühr dann nur 301 €). Die Quellen folgen per Email.

Freundliche Grüße M. Faiss

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Aufwendungen von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 14.08.2008, 17:28 Uhr

    Sehr geehrter Herr Faiss nur die Kosten des Gerichtes richten sich nach dem GKG. Fest steht, dass gemäß § 12 GKG sich tatsächlich die Gerichtskosten aus 5% des Auftragswertes berechnen. Sie betragen aber bei den Vergabekammern mindestens 2500 Euro (§128 II GWB). Die Anwaltskosten, für... » Weiterlesen

  • Zu den Aufwendungen für einen Rechtsanwalt von M. Faiss, 14.08.2008, 16:41 Uhr

    Sehr geehrte Frau Keller-Stoltenberg, Sie schreiben in dem Artikel unter Ziff. 2,letzter Satz, dass die Höhe des Auftragswerts Grundlage für die Berechung nach RVG ist. Meiner Kenntnis nach werden aber für den Gegenstandswert nach RVG gemäß § 50 II GKG hier nur 5% des Bruttoauftagswert... » Weiterlesen

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