Leserkommentar zum Artikel

LG Hamburg: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung durch Google-Shopping-Anzeigen

Mit Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14, hat das LG Hamburg entschieden, dass Verkaufsanzeigen bei „Google Shopping“ gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, wenn die zusätzlich zum Endpreis anfallenden Versandkosten lediglich im Rahmen eines so genannten Mouse-Overs angezeigt werden.

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Pflichtverletzung liegt bei Google und nicht dem Betreiber

Beitrag von Höfner
17.07.2014, 12:28 Uhr

Man stellt Google eindeutig alle Daten bereit und soll der Verursacher sein?

Google zeigt doch selber je Anzeigetyp auch mal richtig und mal falsch an. Damit ist doch eindeutig, dass die Werte bereitgestellt wurden.

Darauf hat doch aber kein Händler Einfluss!!! Weder heute noch morgen, was Google oder andere anzeigen/darstellen!

Das gilt für alle Märkte, die unsere Daten bekommen.

Ich finde, die ganze Schuld liegt bei Google. Nur an den kommt der Kleine Kläger nicht ran und will mit seinem Mitbewerber Geld verdienen. Das ist ja schon Mafiaerpressung inkl. Beihilfe von Staatsgewalt!!!

Grundsätzlich anders sehe ich das, wenn Händler insgesammt ohne werben und dann doch welche haben oder nach wie vor die Nettopreise übers WE einstellen!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Weltweite Versandkosten? von Michael H., 08.08.2014, 07:41 Uhr

    Das alles ist doch ohnehin Schwachsinn. Wenn bei einer Suchmaschine (welche man auch ohne 'Login' nutzen kann) Anzeigen stehen, wie sollen dann Versandkosten von verschiedenen Händlern angezeigt werden? Die Anzeigen sind vielleicht auch geo basierend, aber bei Nieschen-Produkten kann eine... » Weiterlesen

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