Neue Kennzeichnungsvorgaben: Für seit dem 01.01.2013 in den Verkehr gebrachte Luftkonditionierer
Die EU-Verordnung Nr. 626/2011 regelt die Kennzeichnung von netzbetriebenen Luftkonditionierer neu, die seit dem 01.01.2013 in den Verkehr gebracht worden sind. Wie sind in Zukunft Luftkonditionierer im Ladengeschäft oder etwa im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen? Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Luftkonditionierern zu beachten? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.
Anhänge V und VI
Beitrag von Onlinevermarkter
23.04.2013, 17:11 Uhr
Hallo Herr Rechtsanwalt Keller,
können Sie möglicherweise erklären, warum Artikel 4 Punkt b) der deligierten Verordnung hier dem Händler weitergehende Pflichten auferlegt, als dies bei den anderen Geräten (Geschirrspüler, Waschmaschinen etc.) der Fall ist? Bedeutet die Regelung, Händler haben sicherzustellen, dass "Luftkonditionierer (...) bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß den Anhängen V und VI bereizustellenden Informationen versehen sind", dass nicht nur die Angaben nach Anhang VI im Katalog/Onlineangebot auszuloben sind, sondern - ergänzend in einer zweiten Auflistung - auch die Angaben nach Anhang V?
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Tipp von IT-Recht Kanzlei, 02.04.2013, 13:59 Uhr
Prima, vielen Dank für den Tipp.
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hier Luftkonditionierer, nicht Haushaltswäschetrockner von Kenneth Zeichnung, 02.04.2013, 13:02 Uhr
Da hat sich noch eine Frage zu Haushaltswäschetrocknern eingeschlichen ("Frage: Was gilt bei energie- oder preisbezogener Werbung für bestimmte Haushaltswäschetrockner?") bzw. ist dieser Inhalt wohl von der Überarbeitung des betreffenden Artikels zur Haushaltswäschetrocknern stehen geblieben. Bei... » Weiterlesen
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