Leserkommentar zum Artikel

Mega-Gegenstandswert: LG Münster setzt Gegenstandswert auf 80.000 € fest

Das Landgericht Münster hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Gegenstandswert auf 80.000 € festgesetzt – es ging um sechs Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie um vier Fehler in den AGB.

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wegen AGB Erstellung

Beitrag von klaus fischer
28.10.2008, 16:47 Uhr

als ich vor 2 Jahren selbst B2C AGB erstellen musste, habe ich mich gründlich in die Materie eingeslesen und auch bei IT-REcht/MUC infos geholt, wenn man dann als Existensgründer das "Werk" von der IHK gegenlesen läßt kostet das nicht viel und man hat faire sowie nicht angreifbare AGB. Man darf nicht den Fehler machen und bei den "großen" abzuschreiben, denn die werden es schon wissen - ,leider nicht - die haben nur bessere Rechtsabteilungen deswegen werden sie nicht von Abmahnhaien angegriffen. Die im Artikel genannten Fehler hätten bei guter Vorbereitung nicht passieren dürfen. Wenn ich aber lese, dass mancher (Ebay) Händler, den Wertersatz bei Rücksendungen auf 100% !! des Warenwertes setzt, verstehe ich das hier so hart durchgegriffen wird.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 4 Kommentare vollständig anzeigen

  • Hinweis in eigener Sache von RA Tobias H. Strömer, 19.10.2008, 20:17 Uhr

    Mal ganz davon abgesehen, dass hier kein »Hinweis in eigener Sache« vorliegt: Herzlichen Dank an die Kollegen für die Information! Bei manchen Kommentaren ist man wirklich versucht, sich an die Stirn zu fassen...

  • GW pro AGB-Klausel von Mr. Z, 17.10.2008, 13:01 Uhr

    Das KG legt in ständiger Rspr. nur 2.500,00 € pro Klausel fest ...

  • Ist doch klar von Mr. Y, 17.10.2008, 11:46 Uhr

    Darf ich hier mal anstelle der IT-Recht Kanzlei antworten? Es liegt kein Hinweis in "eigener Sache" vor, sondern vielmehr ein Verweis auf die Entscheidungspraxis des LG Berlin...

  • Hinweis von Mr. X, 17.10.2008, 11:11 Uhr

    Interessanter Artikel, aber was soll der Hinweis in eigener Sache?

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