Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 6: Ein Ausschluss der Haftung ist unwirksam, wenn er die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit umfasst
Die [neue Serie der IT-Recht Kanzlei|vermitteln-reisen-internet-rechtssicher.html] nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel nach welcher der Verwender (Reisevermittler) seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit seines Erfüllungsgehilfen ausschließen will.
Ohne Titel
Beitrag von Unbekannt
10.02.2010, 11:52 Uhr
Gerade diese abstrakte Prüfung kann doch nie auf jeden Einzelfall zutreffen. Daher ist es ganz klar, dass es immer einer Auslegung bedarf; so funktioniert die Juristerei eben. Zu denken, dass man eine Haftung generell ausschließen kann, wenn's um so wichtige Ding wie Leib & Leben geht, ist einfach einfältig!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen
-
__ von Unbekannt, 01.07.2015, 10:33 Uhr
Ihr Vorschlag einer wirksamen Klauselformulierung scheint - meines Erachtens - aufgrund der BGH-RSpr. zur geltungserhaltenden Reduktion in AGB ebenfalls unzulässig (BGH vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06; anknüpfend an BGH vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04).
-
Reisevermittlung von Unbekannt, 04.02.2010, 09:57 Uhr
Was fällt denn unter leichte Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen? Und wer ist der Erfüllungsgehilfe? Bei einer Pauschalreise hätte ich den Reiseführer als Erfüllungsgehilfen der Reisegesellschaft gesehen; aber wenn's sich um eine Vermittlung über das Internet handelt...???
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben