Leserkommentar zum Artikel

Wenn die „Fakebestellung“ zum Wettbewerbsverstoß des Händlers führt

Scheinbestellungen unter Angabe von Daten Dritter gehören für Händler zum Alltag. Der BGH macht deutlich, dass solche Fakebestellungen nicht nur lästig sind, sondern sogar einen Wettbewerbsverstoß des Händlers begründen können.

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Shohmann03@gmail.com

Beitrag von Sandra
09.10.2019, 09:45 Uhr

Für mich ist das ein Beweis für die Unfähigkeit unserer Richter und Gesetzgeber

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  • @Joopie von IT-Recht Kanzlei, 09.10.2019, 21:49 Uhr

    Vielen Dank für Ihren Hinweis, den wir als Anlass zur Ergänzung und Überarbeitung des Artikels genommen haben. U.E. ist fraglich, ob die Wertung des BGH in Bezug auf § 5 UWG 1:1: auf den Warenverkauf übertragbar ist, sofern die Ware noch gar nicht geliefert wurde. Der BGH hat die Gefahr eines... » Weiterlesen

  • Nicht ganz richtige Darstellung von Joopie, 09.10.2019, 20:22 Uhr

    Leider ist die Behauptung, dass das Problem nur bei gelieferten Waren gilt, nicht richtig. Der BGH sagt ja ausdrücklich, dass auch ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliegt: "Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5... » Weiterlesen

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