Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Leserkommentar zum Artikel

LG Frankfurt a.M. zur „40 Euro-Klausel“ - einer separaten Vereinbarung in AGB bedarf es für deren Geltung nicht!

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Urteil vom 04.12.2009; Az.: 3-12 O 123/09) insbesondere darüber zu befinden, ob es einer AGB-rechtlichen Regelung für die von § 357 II 3 BGB geforderten Vereinbarung der sog. „40 Euro- Klausel“ bedarf; ferner war Gegenstand der Entscheidung, ob der Händler auf eBay seinen vorvertraglichen Informationspflichten durch einen Verweis auf die Regelungen in den eBay- AGB nachkommen kann.

» Artikel lesen


Keine Entwarnung: Es gibt bereits eine Reihe anderslautender Urteile zu dieser Klausel...

Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
14.01.2010, 17:02 Uhr

Selten gibt es Anlass, den i.d.R. hochkompetenten Rechtsbeiträgen auf diesen Seiten zu widersprechen.

Das hier zitierte Urteil ist jedoch keineswegs das erste zum Thema "40-Euro-Klausel", allerdings ist es in der Tat wohl das erste, welches keine Notwendigkeit zu einer separaten Regelung erkennt.

So hatten wir bereits Mitte 2008 das "Vergnügen", einen Mandanten zu vertreten, der wegen der Unterlassung einer gesonderten vertraglichen Regelung zu diesem Punkt eine einstweilige gerichtliche Verfügung erhielt.

Hier entschied das LG Coburg (Beschl. v. 24.06.2008, Az.: 1 HK O 46/08), dass neben dem Text in der Widerrufsbelehrung eine gesonderte vertragliche Vereinbarung notwendig sei.

Zur Begründung heißt es hier:

„Die Belehrung ist inhaltlich unrichtig, da die gerügte Belehrung nur für den Fall zutreffend ist, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt worden sind, § 357 Abs. 2 BGB.“

Diese Rechtsauffassung ist interessanterweise selbst vom LG Frankfurt (Beschl. v. 04.07.2008, Az.: 3-08 O 70/08), weiterhin aber auch vom LG Dortmund (Beschl. v. 14.11.2008, Az.: 10 O 198/08) sowie dem LG Bochum (Beschl. v. 05.01.2009, Az.: I-14 O 241/08) bestätigt worden. Ein Beitrag zu einer weiteren aktuellen Entscheidung des LG Bochum (Az. I-12 O 255/09) in diesem Sinne findet sich auch auf diesen Seiten.

Ich meine - auch wenn eine Vereinfachung des Fernabsatzrechts und ein stärkerer Schutz der Händler dringend geboten ist - dass die derzeitige Gesetzeslage es erfordert, gesondert die Rücksendekosten zu regeln, soweit der Verbraucher sie unterhalb eines Warenwertes von 40 Euro tragen soll.

Denn die gesetzliche Grundregelung ist es, dass der gewerbliche Verkäufer alle Rücksendekosten trägt, es allerdings dem Verkäufer gestattet ist, durch eine vertragliche Regelung bis zu 40 Euro Warenwert dem Kunden die Rücksendekosten aufzuerlegen (dies war im Gesetzgebungsprozess ein zentrales Anliegen des Buchhandels).

Diese - den Verbraucher belastende - Regelung in einem Text "verstecken" zu dürfen, die der Verbraucher als "Belehrung" über seine gesetzlichen Rechte und Pflichten beim Widerruf verstehen muss und nicht als vertragliche Regelung (die ggfs. die Konkurrenz nicht verwendet), halte ich auch unter Irreführungsgesichtspunkten für nicht vereinbar mit der derzeitigen Gesetzeslage.

Es wäre zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber hier Klarheit schaffen würde, z.B. dahingehend, dass der Unternehmer generell die Hin- und der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat. Dies würde denjenigen, der den Versand veranlasst, zu sparsamem Versand anhalten und auch den für jeden Händler leidigen unfreien Rücksendungen ein Ende setzen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Vertragsschluss selber beschreiben? In der Scrollbox? von RA Wentzel, 08.01.2010, 12:12 Uhr

    Es gibt inzwischen eine interessante Diskussion bei XING: https://www.xing.com/net/ebay/recht-und-gesetz-918/bei-ebay-braucht-man-tatsachlich-keine-agb-27178812/27183726/#27183726

  • Ohne Titel von Unbekannt, 08.01.2010, 11:16 Uhr

    Womit dann endlich mal mit dieser Mär aufgeräumt ist, dass man bei Ebay unbedingt AGB braucht. Bin mal gespannt, was den Rechtsanwälten als nächstes einfällt um den Online-Händlern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Mit der Angststorie: "Man muss ja unbedingt AGB haben." ist es ja jetzt vorbei...

Kommentar schreiben

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei