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Leserkommentar zum Artikel

Urteil des EuGH - IT-Recht Kanzlei stellt neue Muster für Widerrufsbelehrungen zur Verfügung

Sie möchten kein Risiko eingehen? Dann beziehen Sie die neuen Muster zu Widerrufsbelehrungen für [eBay|index.php?id=%2FProdukte&cat=2] , [Amazon |index.php?id=%2FProdukte&cat=3] und den [eigenen Online-Shop|index.php?id=%2FProdukte&cat=1] , die Ihnen die IT-Recht Kanzlei in ihrem [Online-Shop|index.php?id=%2FProdukte] ab sofort zur Verfügung stellt.

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Änderung des Musters kann zu Abmahnungen führen

Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
02.12.2009, 18:55 Uhr

Ich möchte folgende zwei Punkte zu bedenken geben:

1. Punkt:

Bei genauerer Lektüre des Urteils des EuGH wird zunächst klar, dass das Gericht einen Fall zu beurteilen hatte, der ein eher ungewöhnlicher war, nämlich den, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung für den Verbraucher nicht zu laufen begonnen hatte und dieser so seine Vertragserklärung noch fast ein Jahr nach dem Kauf noch widerrufen konnte.

Der Verkäufer verlangte danach Wertersatz und setzte als Nutzungsersatz eine marktübliche Monatsmiete an, die den Kaufpreis des gebrauchten Notebooks überschritt.

Hierzu hielt der EuGH vier konkrete Punkte fest, die den nationalen Gesetzgeber binden:

a) Die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware ist mit den Zielen von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 unvereinbar.

b) Die Höhe eines Wertersatzes darf nicht außer Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen

c) Die nationale Regelung darf dem Verbraucher nicht die Beweislast dafür auferlegen, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

d) Der nationale Gesetzgeber darf dem Verbraucher auferlegen, einen angemessenen Wertersatz zu zahlen, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Weitere konkrete Vorgaben hat der EuGH bewusst nicht gemacht

Vielmehr hat er ausdrücklich betont, dass es „Sache des nationalen Gerichts“ sei

„den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

In der Entscheidung findet sich kein Wort davon, nicht einmal eine Andeutung insoweit, dass deutsches Recht mit den Vorgaben der geprüften Richtlinie nicht im Einklang stünde.

Und damit hat der EuGH recht.

Deutsches Recht und auch die seinen Regelungen nachgestaltete Musterwiderrufsbelehrung bestimmen keine generelle Auferlegung eines Wertersatzes im Falle des Widerrufs:

In der Musterbelehrung heißt es:

"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.(...)"

Von einem generellen Wertersatz ist nicht die Rede, da der Verbraucher „ggfs.“ Wertersatz leisten muss, aber nicht in jedem Fall. Soweit eine Wertersatzpflicht auch für die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ formuliert ist, so ist auch diese nicht bedingungslos, sondern an eine dadurch „entstandene Verschlechterung“ und eine Einwirkung, die „deren Wert beeinträchtigt“, geknüpft.

Diese Einschränkung entspricht den Vorgaben des EuGH, wenn er die Auferlegung einer Wertersatzpflicht an die Einhaltung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung knüpft.

So kann auch in einer „bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme“ durchaus eine Bereicherung durch ersparte Aufwendungen liegen, die mit der Wertverschlechterung korrespondiert.

Die Beweislast für eine Verschlechterung trägt im deutschen Recht – „europarechtskonform“ - der Verkäufer und die Höhe des Wertersatzes ist positivrechtlich nicht geregelt und deshalb vom Gericht von Fall zu Fall nach Treu und Glauben unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen.

2. Punkt

Es wurde in der Rechtsprechung schon die Meinung vertreten , dass nur die vollständige Übernahme des Mustertextes die Schutzfunktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV eintreten lassen kann (so z.B. Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07).

Diese Argumentation wird auch gerne von den abmahnenden Kollegen aufgegriffen.

Es könnte - bei einseitigen Textänderungen - mithin diese Schutzfunktion des – inhaltlich nicht unumstrittenen - Mustertextes verloren gehen und die abweichende Belehrung wieder abmahngefährdet sein.

Wir halten es daher für verfrüht und nicht ungefährlich,in einzelne Formulierungen der erst im März 2008 geänderten Musterwiderrufsbelehrung vorschnell einzugreifen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Ohne Titel von Unbekannt, 10.09.2009, 13:19 Uhr

    Wir sind schon seit langen Fans von Ihren newslettern und finden das neue Angebot mit den Mustertexten zu Widerrufsbelehrung und AGB für ebay, Online-Shop und Amazon hervorragend. Dass die Widerrufsbelehrung von Ihnen so schnell an die Anforderungen aus dem EuGH-Urteil angepasst wurde spricht... » Weiterlesen

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