Leserkommentar zum Artikel

LG Stuttgart: Vorsicht bei der Nennung der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht!

Das LG Stuttgart ist der Ansicht, dass bereits die bloße Nennung der in § 312 d Abs. 4 BGB geregelten gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht verwirrend sei, wenn diese von vornherein - etwa beim Verkauf von Elektroartikeln - kaum jemals in Betracht kommen könnten.

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Ergänzung

Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
10.11.2009, 18:40 Uhr

Noch eine kleine ergänzende Anmerkung.

Mit der Argumentation des LG Stuttgart müsste man die Musterwiderrufsbelehrung bei den meisten Anbietern zumindest bzgl. der Punkte

- "wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird"

- "bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung"

- "Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt"

für irreführend halten, denn der erste Punkt suggeriert, dass die Frist auch vor Erhalt der Ware abgelaufen sein könnte und die anderen zwei Fälle kommen im Versandhandel nur sehr selten vor.

Der Unternehmer steht wieder einmal vor dem Dilemma, dass die Gerichte von ihm einerseits verlangen, dass er sich genauestens an das Gesetz hält und wenn er es tut und es sogar zitiert ihn andererseits dafür wegen - wahlweise - Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder nun sogar wegen Irreführung genau dies wieder verbieten.

Man muss kein Rechtslaie sein, um dies für absurd und letztlich wirtschaftsschädigend zu halten.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Dieses Urteil ist nicht vertretbar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 10.11.2009, 15:34 Uhr

    Ich halte die Urteilsgründe für nicht vertretbar und für ein weiteres Beispiel einer verfehlten Verbrauchervorstellung in Teilen der Rechtsprechung. Das Gericht übersieht nach meiner Auffassung nicht nur die generelle Verpflichtung des Händlers, auch darauf hinzuweisen, in welchem Falle kein... » Weiterlesen

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