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Leserkommentar zum Artikel

LG Stuttgart: Vorsicht bei der Nennung der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht!

Das LG Stuttgart ist der Ansicht, dass bereits die bloße Nennung der in § 312 d Abs. 4 BGB geregelten gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht verwirrend sei, wenn diese von vornherein - etwa beim Verkauf von Elektroartikeln - kaum jemals in Betracht kommen könnten.

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Dieses Urteil ist nicht vertretbar

Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
10.11.2009, 15:34 Uhr

Ich halte die Urteilsgründe für nicht vertretbar und für ein weiteres Beispiel einer verfehlten Verbrauchervorstellung in Teilen der Rechtsprechung.

Das Gericht übersieht nach meiner Auffassung nicht nur die generelle Verpflichtung des Händlers, auch darauf hinzuweisen, in welchem Falle kein Widerrufsrecht besteht sondern insbesondere, dass die Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung - auch Teile davon - begriffsnotwendig nicht irreführend sein kann - es sei denn, dem Gesetzgeber wird selbst ein solcher Vorwurf gemacht.

Konsequent zu Ende gedacht hätten sich die Richter des LG Stuttgart sodann mit der Frage beschäftigen müssen, wie "klar und verständlich" das aktuelle Widerrufsbelehrungsmuster selbst ist und ob es - aufgrund seiner Komplexität - den Verbraucher nicht viel eher von der Geltendmachung seiner Rechte abhält (weil er sie nicht mehr versteht), als die Nennung der Ausschlussregelungen des § 312d BGB...

Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte diesem Beispiel nicht folgen werden.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Ergänzung von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 10.11.2009, 18:40 Uhr

    Noch eine kleine ergänzende Anmerkung. Mit der Argumentation des LG Stuttgart müsste man die Musterwiderrufsbelehrung bei den meisten Anbietern zumindest bzgl. der Punkte - "wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird" - "bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht... » Weiterlesen

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