Leserkommentar zum Artikel

Die Produktkonzeption nach § 4 Satz 2 ElektroG – Ein zahnloser Tiger?

Immer häufiger finden sich in Geräten der Unterhaltungselektronik fest verbaute Akkus. Die Energiespeicher sind dann mit dem Smartphone, dem Tablet oder dem Notebook verlötet, verklebt oder zumindest mittels Spezialschrauben gesichert. Unabhängig von der konkreten technischen Realisierung ist dieser „Zwangsehe“ meist eines gemeinsam: Der Gerätenutzer ist nicht im Stande, den Akku zu tauschen, was häufig zum Ärgernis wird und auch im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des ElektroG bezüglich der Konzeption von Elektro- und Elektronikgeräten zu stehen scheint.

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Gibt es Neuigkeiten

Beitrag von Tom
16.10.2017, 08:58 Uhr

Hat sich an der Rechtslage etwas geändert?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Fest verbaute Batterien in Golfbällen von René, 24.10.2017, 09:48 Uhr

    Wie sieht das mit fest verbauten Batterien in LED-Golfbällen aus? Das ganze ist ja kein Elektrogerät, sondern ein Abnutzungs- bzw. Verschleißgegenstand. Viele Grüße

  • Mängelanspruch von KL, 19.01.2017, 09:57 Uhr

    Liegt bei einem Gerät mit fest verbauten Akku automatisch ein Mangel vor? Der bestünde dann ja schon beim Kauf und man könnte das Gerät während der kompletten Mängelanspruchsfrist umtauschen.

  • seit 2015 ein zahnfreier Tiger von Frank, 13.10.2016, 16:45 Uhr

    Im $4 heißt es nun "... sind möglichst so zu gestalten, dass...". Damit sind die Hersteller völlig aus dem Schneider. Es gibt keinerlei Handhabe, wechselbare Akkus zu erzwingen oder zu fördern.

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