Leserkommentar zum Artikel

BGH: Der schmale Grat zwischen unzulässiger Nutzung und zulässiger Nennung einer Marke

Wann ist die Nutzung eines geschützten Markenzeichens erlaubt? Diese Frage wird in der Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei regelmäßig gestellt. Der BGH hatte sich mit dieser Frage zuletzt ebenfalls beschäftigt (BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az: I ZR 67/12). Geschützte Markennamen dürfen für die Bewerbung der eigenen Dienstleistungen verwendet werden, sofern eine Information darüber auf andere Weise dem Verbraucher nicht übermittelt werden kann. Dieses stellt dann eine erlaubte Nennung und keine verbotene markenmäßige Markennutzung eines geschützten Markenamens dar.

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Beitrag von Andreas
24.07.2017, 15:58 Uhr

Interessanter Artikel, aber zu viele Rechtschreib- und Grammatikfehler. Unbedingt überarbeiten!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • - von Eisvogel, 20.02.2020, 21:13 Uhr

    Sehr geehrter Herr Wedell, interessanter Artikel! Allerdings gibt es einen Bereich, der in meinen Augen nicht klar ausgeleuchtet ist: Wie steht es um die Verwendung von Marken in einem nicht-direkt-beschreibenden Kontext? Beispielsweise die Abbildung eines Markenproduktes auf einer Seite, die den... » Weiterlesen

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