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Basiszins klettert auf 3,19 Prozent! Folge: Säumiges Zahlen wird teurer

06.07.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Basiszins klettert auf 3,19 Prozent! Folge: Säumiges Zahlen wird teurer

Der Basiszins für verspätetes Zahlen ist am 01. Juli 2007 von 2,7 Prozent auf 3,19 Prozent geklettert. Spätes Zahlen wird daher teuerer. Der säumige Privatmann hat nun 8,19 Prozent und der säumige Unternehmer 11,19 Prozent der geschuldeten Summe als Verzugszinsen zu zahlen, da nach der gesetzlichen Regelung Verzugszinsen in Höhe von 5% für Privatleute und 8 % für Unternehmer über dem Basiszinsatz zu zahlen sind.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der aktuelle und die früheren Basiszinsen können unter www.basiszins.de abgerufen werden.

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Ab wann befindet man sich in Verzug?

Verzug tritt ein, wenn der Schuldner leisten müsste, er aber auf eine Mahnung des Gläubigers nicht zahlt (§ 286 I BGB) . Eine Mahnung ist bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, vergleiche § 286 II BGB. Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Entgeltforderung (also einer Forderung, die auf Grund einer Leistung entstanden ist) spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet - gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein, vergleiche § 286 III BGB.

Folgen des Verzuges

Der Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet, er schuldet also Schadenersatz, §§ 280 I, II, 286 BGB. Bei Geldforderungen bedeutet das insbesondere den Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers. Hierfür gibt es in § 288 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 einen pauschalen Mindestsatz: Eine Geldschuld ist danach während des Verzugs mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 I BGB) zu verzinsen; sind Verbraucher nicht beteiligt, also Schuldner und Gläubiger insbesondere Kaufleute, so beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Gläubiger kann auch höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend machen, die er wegen des Verzugs aufbringen muss. Die Verzugszinsen werden bis zur ersten Mahnung, der Zahlungserinnerung, nicht berechnet.

Wie werden Verzugszinsen berechnet?

Zunächst müssen die Verzugstage berechnet werden. Hier lautet die Faustregel: Alle Tage zwischen Fälligkeit und Rückzahlung sind vollverzinsliche Tage. Ein guten Zinsrechner findet sich unter http://basiszinssatz.info/zinsrechner/

Der Zinsrechner berechnet den Zins für den ganzen Tag. Geben Sie z.B. den Zeitraum 26.09.2007 - 26.09.2007 ein, so wird der Zins für einen Tag errechnet. Die so genannte Tageskonvention bei der Zinsberechnung resultiert aus der Unsicherheit, wie mit dem Einzahlungs- und Rückzahlungstag verfahren werden sollte. Diese beiden Tage sind keine ganzen Tage, da ein Darlehen nicht um Punkt 24 Uhr aus- und zurückgezahlt wird - sondern tagsüber. Daher wurde beschlossen, dass entweder der erste oder der letzte Tag von der Verzinslichkeit ausgeschlossen wird. Bis heute gibt es keine Zinsmethode, die sowohl den ersten als auch den letzten Tag verzinst oder beide Tage vom Zins ausnimmt. Die Verzugsregelung des BGB besagt, dass der Verzug am Tag nach der Fälligkeit beginnt und am Tag der Leistung endet. Dabei wird der Leistungstag als voller Zinstag angerechnet.

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Bildquelle:
Maren Beßler / PIXELIO

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