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Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

03.04.2013, 13:41 Uhr | Lesezeit: 15 min
Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Wer trägt die Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf?" veröffentlicht.

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen unserer Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf. Um diese – zugegebenermaßen nicht ganz triviale – Thematik praxistauglich abzuhandeln, haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt. Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.

A.    Hinsendekosten

Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher.

Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer

Seit der Entscheidung des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) besteht Klarheit dahingehend, dass die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind.

Auch vom Verbraucher „verursachte“ Zuschläge sind zu erstatten

Erfasst von den Hinsendekosten sind auch Zuschläge zu den reinen Versandkosten des Hinversands, etwa Zuschläge für Services wie Express oder Nachnahme. Widerruft der Verbraucher also einen Fernabsatzvertrag, bei dem er sich die Ware via Expresssendung hat zusenden lassen, muss der Unternehmer dem Verbraucher auch den Expresszuschlag zurückerstatten, und nicht lediglich die Standardinlandsversandkosten.

Selbes gilt für den bei einer Nachnahmesendung fälligen Aufschlag. Zwar handelt es sich bei dem Nachnahmeaufpreis streng betrachtet nicht um Kosten des Versands, sondern um Kosten der Zahlungsmethode. Dennoch ist der Unternehmer unserer Ansicht nach gut beraten, auch die Nachnahmekosten zu erstatten. Ein dahingeneder Anspruch des widerrufenden Verbrauchers besteht bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 312d, 355, 346 f. BGB, urteilte das [% Urteil id="5391" text=" AG Köpenick (Az.: 6 C 369/09)" %].

Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der Verbraucher die lagernde Nachnahmesendung nicht abholt oder deren Annahme verweigert. In diesem Verhalten wird jeweils eine konludente Widerrufserklärung des Verbrauchers zu erblicken sein.  Auch in diesen für den Unternehmer äußerst ärgerlichen Fällen steht ihm gegen den Verbraucher kein Anspruch auf Erstattung der Nachnahmegebühren zu. Denn hätte der Verbraucher die Sendung abgeholt bzw. angenommen und danach widerrufen, müsste der Unternehmer diese Kosten ja auch erstatten.

Problemfall Teilwiderruf

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Unternehmer die Hinsendekosten zu ersetzen hat besteht in bestimmten Fällen des bloß teilweisen Widerrufs eines Fernabsatzvertrags. Behält der Verbraucher einen Teil der bestellten Ware, ist es nur billig, dass er die Hinsendekosten, die für diese Ware angefallen sind, nicht erstattet bekommt. Andernfalls könnte sich jeder Verbraucher eine „versandkostenfreie Lieferung“ erschleichen, in dem er einfach einen Artikel mit einem Preis größer 40,00€ dazu bestellt, und den Fernabsatzvertrag anschließend teilweise, nämlich bloß hinsichtlich des Artikels mit dem Preis größer 40,00€ widerruft.

Es gilt damit der Grundsatz, dass Hinsendekosten für die Artikel, die beim Verbraucher verbleiben, vom Unternehmer nicht zu erstatten sind.

Differenzierung notwendig

Handelt es sich um pauschale Versandkosten, muss sie der Unternehmer bei einem bloß teilweisen Widerruf nicht erstatten.  Der Verbraucher hätte in diesem Fall auch nicht weniger an Hinsendekosten bezahlt, wenn er den nun widerrufenen Artikel gar nicht erst mitbestellt hätte.

Beispiel 1: Pauschale Versandkosten

Verbraucher kauft sich einen Punchingsack und ein Paar Boxhandschuhe. Der Unternehmer verlangt für den Hinversand pauschal 5€, unabhängig von Gewicht, Größe oder Menge der bestellten Artikel. Nun widerruft der Verbraucher seine Bestellung hinsichtlich des Punchingsacks, die Boxhandschuhe möchte er behalten.
Hinsendekosten für Puchingsack und Boxhandschuhe betragen pauschal 5€. Auch bei bloßer Bestellung der Boxhandschuhe hätten diese 5€ betragen

Ergebnis: Da die Hinsendekosten auch bei Nichtbestellung des widerrufenen Artikels aufgrund ihrer Pauschalität nicht geringer ausgefallen wären, muss der Unternehmer sie nicht, auch nicht anteilig erstatten.

Sind die Versandkosten dagegen in Abhängigkeit von Gewicht, Größe oder Menge der Ware gebildet worden, so hat der Unternehmer dem Verbraucher maximal einen Teilbetrag der Hinsendekosten, nicht jedoch deren Gesamtbetrag zu erstatten.  Zu erstatten sind dabei die Hinsendekosten anteilig in Höhe des Betrags, um den die Hinsendekosten ohne Mitbestellung des oder der nun widerrufenen Artikel geringer angefallen wären.

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Beispiel 2: Zurückzusendender Artikel hat Hinsendekosten erhöht

Verbraucher kauft einen PC (wiegt 10kg) und einen Drucker (wiegt 5kg). Der Unternehmer berechnet die Hinsendekosten nach dem Gewicht der bestellten Artikel. Es gilt folgender Maßstab:
Gewicht der Bestellung von 0,01kg bis 5,00kg = 10€ Versandkosten
Gewicht der Bestellung von 5,01kg bis 10,00kg = 20€ Versandkosten
Gewicht der Bestellung von 10,01kg bis 15,00kg = 30€ Versandkosten

Die Hinsendekosten betragen für PC und Drucker (=15kg) insgesamt also 30€, wobei der PC (=10kg) für sich alleine 20€ Versandkosten, der Drucker (=5kg) für sich alleine 10€ Versandkosten beansprucht hätte.

Alternative 1: Der Verbraucher widerruft seine Bestellung hinsichtlich des PC, den Drucker möchte er behalten.
Ergebnis: Die anteiligen Hinsendekosten für den PC muss der Unternehmer erstatten (20€), die anteiligen Hinsendekosten für den Drucker (10€) trägt der Verbraucher.

Alternative 2: Der Verbraucher widerruft seine Bestellung hinsichtlich des Druckers, den PC möchte er behalten.
Ergebnis: Die anteiligen Hinsendekosten für den  Drucker muss der Unternehmer erstatten  (10€), die anteiligen Hinsendekosten für den PC (20€) trägt der Verbraucher.

Unter Umständen sind auch im Fall der gewichts-, größen oder mengenabhängigen Hinsendekosten keinerlei Hinsendekosten zu erstatten, etwa  wenn durch die Mitbestellung der jetzt zurückzusendenden Ware keine Gewichtsgrenze überschritten worden ist und sich die Hinsendekosten demnach auch nicht erhöht haben.

Beispiel 3: Zurückzusendender Artikel hat Hinsendekosten nicht erhöht

Verbraucher kauft Mobiltelefon (200gr) und eine Tasche für das Telefon (40gr). Der Unternehmer berechnet die Hinsendekosten nach dem Gewicht der bestellten Artikel. Es gilt folgender Maßstab:
Gewicht der Bestellung von 1 Gramm bis 250 Gramm = 5€ Versandkosten
Die Hinsendekosten betragen für Mobiltelefon und Tasche insgesamt 5€, da die Gewichtsgrenze von 250 Gramm nicht überschritten wurde.

Ergebnis : Egal welchen von beiden Artikeln der Verbraucher nun einzeln widerrufen möchte, er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten. Sowohl die Hinsendekosten für das Mobitelefon ohne Tasche als auch die Hinsendekosten für die Tasche ohne Mobiltelefon hätten jeweils 5€ betragen.

B.    Rücksendekosten

Rücksendekosten sind die Kosten für den Versand der Ware zurück vom Verbraucher an den Unternehmer.

Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer

Ohne weitere vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Tragung der Rücksendekosten hat der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen.

In bestimmten Konstellationen können dem Verbraucher die Rücksendekosten wirksam auferlegt werden

Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Rücksendekosten für den Fall vertraglich wirksam auferlegen, dass

  • das gesetzliche Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt worden ist. Bei einem Rückgaberecht hat immer der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen.
  • die Ware, die der Verbraucher erhalten hat und zurückschicken will auch der bestellten entspricht,d.h. dem Verbraucher also weder ein falscher noch ein mangelhafter Artikel geliefert wurde.
  • der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40,00€ nicht übersteigt, oder
  • der Verbraucher bei einem höheren Preis der zurückzusendenden Sache als 40,00€ die Zahlung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer noch nicht erbracht hat.

Es gilt damit also der Grundsatz: Preis der zurückzusendenden Sache bis 40,00€: Verbraucher trägt bei enstprechender Vereinbarung die Rücksendekosten. Liegt der Preis über 40,00€, trägt der Unternehmer die Rücksendekosten.

Vertragliche Kostentragungsvereinbarung erforderlich

Damit der Verbraucher in diesem Fall die Rücksendekosten zu tragen hat, bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Kostentragungsvereinbarung dahingehend, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers. Die bloße Wiedergabe der Rechtsfolge der Kostentragung  im Rahmen der Widerrufsbelehrung genügt für eine wirksame vertragliche Auferlegung nicht und ist darüber hinaus auch abmahnfähig.

Maßgeblich ist allein der Preis der zurückzusendenden Sache

Für die Bestimmung, ob die 40€-Grenze überschritten wurde ist nicht auf den Rechnungswert, sondern auf den Preis der zurückzusendenden Sache abzustellen. Dabei kommt es auf den Preis an, den der Verbraucher für den Artikel tatsächlich entrichten musste. Bestellt er etwa eine Ware zu einem Kaufpreis von 42,50€ und löst bei der Bestellung einen 10% Gutschein ein, „rutscht“ der Artikel dadurch unter die Grenze von 40,00€. Der Verbraucher zahlt für den Artikel durch die Gutscheineinlösung nur noch 38,25€.

Grundsätzlich keine Addition der Einzelpreise, um 40€-Grenze zu überschreiten

Die Frage, ob bei der Rücksendung mehrerer Artikel, deren Preise zwar in der Summe den Betrag von 40,00€ übersteigen, nicht jedoch deren Einzelpreise, der Verbraucher mit den Kosten der Rücksendung belastet werden darf ist umstritten.

Unseres Erachtens kann aufgrund des Wortlauts des Gesetzes in § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB („Preis der zurückzusendenden Sache“), also der Formulierung im Singular grundsätzlich keine Addition der Preise mehrerer zurückzusendender Sachen erfolgen, um die 40€-Grenze „zu knacken“.

So sieht es auch das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12):

Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 € folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der "zurückzusendenden Sache" spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerderm ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern (vgl. Palandat, BGB, 70. Auflage 2011, § 357, Rn.6).

Auch Masuch (in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 357 BGB, Rn. 18) ist der Auffassung, dass es bei der Rücksendung mehrerer Waren nicht auf den Gesamtpreis sämtlicher zurückgesandter Waren ankommt. Vielmehr sei dahingehend eine Einzelbetrachtung erforderlich.

M.a.W.: Schickt der Verbraucher 3 Artikel im Wert von je 20,00€ zurück, hat er bei erfolgter Kostentragungsvereinbarung die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zwar überschreiten die Preise der zurückzusendenden Artikel in der Summe mit 60,00€ den Betrag von 40,00€, jedoch keiner der Einzelpreise für sich genommen.

Mindestens ein Artikel der Rücksendung muss also für sich genommen 40,01€ oder mehr gekostet haben, damit der Verbraucher nicht mit den Rücksendekosten belastet werden darf (sofern er nicht auch bei einem höheren Preis der zurückzusendenden Sache als 40,00€ die Rücksendekosten zu tragen hat, weil er den Artikel im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hat).

Nach neuerer Rechtsprechung muss jedoch jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch abweichend von diesem Grundsatz eine Addition der Einzelpreise zuzulassen ist. Dazu später mehr.

Beispiel zu den Rücksendekosten:

Zum besseren Verständnis nachfolgend einige Beispielberechnungen:
Ein Verbraucher kauft einen PC-Monitor zu 110€, einen Drucker zu 39,95€ und eine Tastatur zu 19,95€. Die Tragung der Rücksendekosten wurde ihm vertraglich auferlegt, es liegt keine Falschlieferung vor und die Artikel sind bereits bezahlt worden.

Variante 1: Der Verbraucher sendet den PC-Monitor (110€) zurück.
Ergebnis: Der Unternehmer hat die Rücksendekosten zu tragen, da Preis der Sache größer 40,00€

Variante 2: Der Verbraucher sendet den Drucker zurück (39,95€) zurück.
Ergebnis: Der Verbraucher hat die Rücksendekosten zu tragen, da Preis der Sache 40,00€ nicht übersteigt.

Variante 3: Der Verbraucher sendet Drucker (39,95€) und Tastatur (19,95€) zusammen zurück.
Ergebnis: Der Verbraucher hat die Rücksendekosten zu tragen. Zwar übersteigen die Preise beider Artikel addiert die Grenze von 40,00€ deutlich, jedoch beträgt keiner der Einzelpreise mehr als 40,00€. Eine Addition der einzelnen Artikelpreise darf u.E. grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

Variante 4: Der Verbraucher sendet PC-Monitor (110€) und den Drucker (39,95€) zusammen zurück. Ergebnis: Die Rücksendekosten sind vom Unternehmer zu tragen.

Sonderfall: Sofern sich in der Variante 4 die Rücksendekosten wegen der Rücksendung des Druckers erhöhen (etwa weil durch den gemeinsamen Versand mit dem PC-Monitor eine Gewichtsgrenze des Frachtführers überschritten wird), sind die Rücksendekosten zu teilen. Angenommen, der PC-Monitor kann einzeln für 8€ transportiert werden, zusammen mit dem Drucker fallen für den Transport jedoch 12€ an. In diesem Fall hat der Unternehmer 8€ an Rücksendekosten zu tragen, der Verbraucher muss die 4€ berappen, um die der Drucker die Rücksendekosten erhöht hat.

M.a.W: Dem Unternehmer dürfen durch das „Mitschicken“ eines Produkts mit einem Preis, der 40,00€ nicht übersteigt zusammen mit einem Produkt, für das der Unternehmer die Rücksendekosten tragen muss (Preis größer 40,00€), keine höheren Rücksendekosten entstehen als für den Rückversand des Produkts mit dem Preis größer 40,00€ allein.

Ausnahmsweise Addition der Einzelpreise bei "zusammengehörenden" Artikeln

Wiederum ein Sonderfall ergibt sich hinsichtlich einer ausnahmsweisen Addition der Einzelpreise mehrerer zurückzusendender Artikel nach aktueller Rechtsprechung des AG Arnsberg. Mit seinem Urteil vom 21.02.2012, Az.: 12 C 33/12 stellte das Amtsgericht klar, dass eine Addition der Einzelpreise nicht per se ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls angestellt werden.

Wurden vom Verbraucher Produkte bestellt, die regelmäßig aus mehreren Einzelteilen bestehen und dementsprechend auch regelmäßig als Gesamtheit bestellt werden, wird auch die Gesamtheit als "Sache" im Sinne des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB anzusehen sein, so dass ausnahmsweise die Summe der Einzelpreise maßgebend ist.

Im Fall des AG Arnsberg hatte der Verbraucher beim Unternehmer insgesamt sechs Stühle gekauft, wobei jeder der Stühle knapp unter 30 Euro gekostet hat. Nach seinem Widerruf schickte er alle sechs Stühle an den Unternehmer zurück, der daraufhin die Rückversandkosten vom Erstattungsbetrag in Abzug brachte.

Das Gericht sah aus den sechs Stühlen bestehende Sitzgruppe als Gesamtheit an, so dass der Gesamtpreis von knapp 180 Euro maßgebend sei.
Nun lässt sich trefflich darüber streiten, in welchen Fällen ein derartiger innerer Zusammenhang der bestellten Artikel zueinander anzunehmen ist.

Bestellt der Verbraucher etwa einzelne Gabeln, Messer und Löffel, um sich ein Besteckset zusammenzustellen, wird man diesen Zusammenhang ebenfalls bejahen müssen. Ausreichend für den nötigen Zusammenhang kann bereits sein, wenn der Verbraucher den selben Artikel mehrfach bestellt, weil dieser typischerweise mehrfach benötigt wird (etwa 25 Stück identische Schrauben).

Damit drängt sich die Frage auf, ob Unternehmer nicht besser beraten sind, bei Rücksendung mehrerer Artikel mit einem Gesamtpreis größer 40,00€ pauschal die Rücksendekosten zu ersetzen. Die vom AG Arnsberg geforderte Einzelfallbetrachtung dürfte sie im Ergebnis mehr kosten, als die Tragung der Rücksendekosten.

Keine Quotelung der Rücksendekosten, wenn sich Rücksendekosten durch gemeinsamen Versand nicht erhöhen

Verbreitete Praxis ist, den Verbraucher quotenmäßig mit Rücksendekosten zu belasten, sofern er einer Rücksendung mit einem Produkt mit Preis größer 40,00€ noch ein oder mehrere Produkte, jeweils mit Preisen, die den Betrag von 40,00€ nicht übersteigen beilegt (also die Konstellation aus Variante 4 gegeben ist).

Nach hiesiger Ansicht dürfen dem Verbraucher in einer derartigen Konstellation keinerlei Rücksendekosten berechnet werden, sofern sich durch die beigefügten Produkte mit einem Preis, der 40,00€ nicht übersteigt keine Erhöhung der Rücksendekosten ergibt (ansonsten gilt obiger Sonderfall). Erhöhen sich die Rückversandkosten durch die beigefügten, geringpreisigen Produkte nicht, entstehen dem Unternehmer keine Rücksendekosten, die umlagefähig sind. Es entstehen ihm lediglich die Kosten für die Rücksendung des Artikels mit dem Preis größer 40,00€, die aber zwingend er zu tragen hat und nicht auf den Verbraucher abwälzen kann. Das „Mitschicken“ der geringwertigen Produkte ist für die Entstehung dieser Rücksendekosten nicht kausal, damit darf der Verbraucher auch nicht an diesen beteiligt werden.

Versandmodalitäten können dem Verbraucher nicht vorgeschrieben werden

Häufig werden wir von Mandanten darauf angesprochen, ob es möglich ist, dem Verbraucher verbindlich vorzuschreiben, welchen Versanddienstleister bzw. welche Versandart er für seine Rücksendung zu nutzen hat.

Dies muss verneint werden. Der Verbraucher ist bei der Rücksendung paketversandfähiger Waren „frei“, sowohl hinsichtlich der Wahl des Versandunternehmens als auch hinsichtlich der dortigen Produktauswahl. Unternehmer können dem Verbraucher damit nicht etwa vorschreiben, für den Rückversand ausschließlich die Dienste von Hermes zu nutzen,weil dies günstiger kommt als ein Versand über DHL. Der Verbraucher muss den Dienstleister selbst wählen können, schon wegen der unterschiedlichen Filialdichten und Öffnungszeiten.

Erst Recht können Unternehmer nicht festlegen, welches Versandprodukt der Verbraucher zu nutzen hat. Auch wenn der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung trägt, kann er ihn nicht dazu verpflichten, etwa unversicherten Versand zu wählen anstelle eines Paketversands mit Einlieferungsbeleg und Versicherung gegen Beschädigung oder Untergang. Dies folgt schon aus dem legitimen Interesse des Verbrauchers daran, einen Beleg für die Erfüllung seiner Rücksendepflicht, also über die Einlieferung der Ware beim Frachtführer zu erhalten. Zwar trägt zwingend der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung kraft Gesetzes. Kommt die Retoure aber beim Unternehmer nicht an, muss der Verbraucher nachweisen können, dass er diese dem Frachtführer übergeben hat. Dies gelingt ihm an elegantesten durch einen entsprechenden Einlieferungsbeleg, der bei unversichertem Versand in aller Regel nicht existiert.

Beigefügter Retourenaufkleber für den Verbraucher nicht verpflichtend

Logische Konsequenz von dieser Freiheit des Verbrauchers ist, dass ein der Bestellung beigelegter Retourenaufkleber nicht genutzt werden muss, da dieser Versanddienstleister und -produkt festlegt. Der Verbraucher soll und wird den Aufkleber in aller Regel auch nutzen. Nutzt er ihn aber nicht, dürfen deswegen an ihn zu erstattende Rücksendekosten nicht etwa gekürzt werden.

Unternehmer sollten bei dieser Methode darauf achten, dass beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, dass sein Widerrufsrecht davon abhängt, dass er den Retourenaufkleber nutzt, da andernfalls ein Wettbewerbsverstoß droht. Die Nutzung des Retourenscheins sollte daher immer als entsprechende Bitte fomuliert sein, im Idealfall kombiniert mit dem Hinweis, dass das gesetzliche Widerrufsrecht in keinster Weise von der Nutzung des Retourenscheins abhängt.

Unfreier Rückversand und Rückversand per Nachnahme muss wohl toleriert werden

Häufige Streitpunkte sind weiterhin der unfreie Rückversand mit seinen erheblichen Aufschlägen zum üblichen Porto sowie der Rückversand als Nachnahmesendung.

Nach überwiegender Meinung steht dem widerrufenden Verbraucher auch das Recht zur unfreien Rücksendung bzw. Rücksendung als Nachnahmesendung zu. Dies bedeutet, dass Unternehmer sowohl unfreie Rücksendungen als auch Nachnahmesendungen annehmen sollten, um weitere Kosten, etwa für einen nochmaligen Versand zu vermeiden.

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Bestellung ein freigemachter Retourenaufkleber beigefügt war.

Unternehmer sollten sich folglich davor hüten, in ihren AGB oder gar der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher die unfreie Rücksendung oder Rücksendung via Nachnahme zu untersagen.

Sofern im konkreten Fall die Rücksendekosten dem Verbraucher wirksam auferlegt worden sind (z.B: bei einem Preis der zurückgesendeten Sache, der 40,00€ nicht übersteigt), muss der Verbraucher aber auch für seine teuren Zusatzservices bezahlen

Keine Vorschusspflicht des Unternehmers

 

Für den Fall, dass dem Verbraucher die Tragung der Rücksendekosten nicht auferlegt wurde (oder werden konnte), kann dieser vom Unternehmer nach überwiegender Meinung keinen Vorschuss in Höhe der Rücksendekosten verlangen.

C.    Binnen welcher Frist müssen Versandkosten vom Unternehmer erstattet werden?

Sofern der Unternehmer Hinsendekosten oder vom Verbraucher vorgeschossene Rücksendekosten zu erstatten hat, sollte er die Erstattung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers bzw. der Rücksendung bei ihm vornehmen. Andernfalls gerät er mit der Leistung nach §§ 357 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 286 Absatz 3 BGB ohne vorherige Mahnung des Verbrauchers in Schuldnerverzug.

D.    Ausblick

Die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber voraussichtlich im Jahr 2013 wird hinsichtlich der Versandkostenregelungen beim Widerruf für einige Erleichterung sorgen.

So ist künftig mit der 40€-Regelung eine der größten Problem- und Angriffspunkte künftig vom Tisch, vgl. https://www.it-recht-kanzlei.de/r%C3%BCcksendekosten-widerrufsbelehrung-2013.html

Auch bezüglich der Hinsendekosten werden sich Änderungen ergeben, über die Sie sich hier informieren können.

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Denken Sie bereits jetzt an die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)! Stichtag für die Anpassung der Datenschutzerklärung an das neue Datenschutzrecht ist der 25.05.2018. Selbstverständlich erhalten Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei rechtzeitig eine an die neuen Vorgaben der DSGVO angepasste Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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39 Kommentare

M
Michael Büttgen 20.09.2022, 14:00 Uhr
Herr
Ich habe Schuhe bestellt, nach Wochen ohne Lieferung habe ich den Auftrag storniert. Kurz darauf wurde mein Paket angekündigt. Ich habe die Annahme verweigert. Das Paket ging zurück an den Absender nach Hamburg. Nun soll ich aber den Versand nach China in das Haupt Lager in Höhe von 50@ zahlen . Ist das rechtens?

Mfg
M
Meike Brennecke 10.01.2017, 23:25 Uhr
Rückversandkosten
Hallo ihr lieben, 

der Artikel ist top. Leider aber beantwortet er auch nicht mein Anliegen, sodass ich es hier mal formuliere. 

Wer trägt in diesem Fall die Rückversandkosten: 

Ich habe etwas bestellt für Gesamt 90€. Ein Artikel war defekt und somit habe ich nur EINEN Artikel von 5 behalten. Mir wurde aufgrund des defekten Artikels einen retourenaufkleber gesandt und als das UN die Retouren hatte, haben Sie mir 4,95€ für den Versand in Rechnung gestellt. Deren Aussage: Es war zwar ein Artikel defekt, dennoch haben Sie einen anderen behalten und daher müssen Sie als Kunde die Versandkosten für den Rückversand tragen. 

Ist das korrekt ? 

Falls nicht, gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage :-)? 

Hatte so einen Fall schon einmal und möchte es diesmal echt wissen :) 

Dankeee :) 

Liebe Grüsse Meike 
M
Martina 17.07.2015, 10:16 Uhr
Warenkauf im Internet: Was kann man tun, wenn die Rücküberweisung aus bleibt
Ich habe im Mai bei einem Onlineshop bestellt. Ware war falsch beschriebe und ging deshalb sofort wieder zurück. Mail über den Wareneingang der Rücksendung (9.6.) habe ich erhalten.
Leider muss ich seitdem meinem Geld nachlaufen. Jedes Mal heißt es "das Geld hat unser Konto verlassen und ist diese Woche bestimmt auf Ihrem Konto".
bis jetzt habe ich leider kein Geld erhalten. Der Onlineshop hat Sitz in Hamburg. EU Überweisungen dauern eigentlich nie länger als 2 Tage...
Was kann ich tun um die Sache endlich zu einem Abschluß zu bringen?
F
Fernando Cordon 13.04.2014, 14:59 Uhr
Rücksendekosten bei mangelhafter/unvollständiger Ware
Hallo,

ich habe einen Computerartikel online gekauft und vorab bezahlt. Der Artikel kam an und im Umkarton befand sich der bereits offene Originalkarton und es fehlten zum betrieb notwendige Teile. Der Verkäufer konnte keinen Ersatz lifern und bot mir an die Ware mit seinem Packetaufkleber an ihn zurück zu senden und mir mein Geld zu erstatten. Nun stellte ich fest das der Händler die Rücksendekosten mir vom bereits bezahltem Geld abzog. Ist das rechten´s? Gibt es Verweise auf Gesetze.
L
Lisa 26.03.2014, 18:38 Uhr
Rückporto
Hallo,

mich würde mal interessieren wie das ganze gehandhabt wird, wenn ein Kunde z.B. zwei Pakete retourniert und Rückportokosten anfallen. Werden diese Rückportokosten pro Paket angerechnet?

Vielen Dank
I
Ingrid Fritz 10.03.2014, 10:34 Uhr
Verlust
Wer kommt für den Verlust einer Sendung auf. Die Sendung im Wert von 39 Euro wurde per Warensendung zurückgesandt, kam aber nie beim Verkäufer an.
In den AGB`S steht das ich die Ware versichert zurücksenden muss. Habe ich einen Anspruch auf die Ertsattung meinen Warenwert?

Ingrid Fritz

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