Das OLG Düsseldorf hat entschieden „E-Paper-Ausgabe“ – Fotos & ihre urheberrechtlich angemessene Vergütung, dass einem freien Fotografen nicht erneut Lizenzgebühren zustehen, wenn dessen Bilder neben der Printausgabe einer Tageszeitung zusätzlich auch in einer elektronischen Ausgabe verwendet werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist freier Fotograf. Die Beklagte ist die Verlegerin einer Tageszeitung, welche mit identischem Erscheinungsbild auch in Form einer E-Paper-Ausgabe erscheint. Im Zeitraum von 2002 bis 2005 veröffentlichte die Beklagte über 300 Bilder des Klägers in der Printausgabe wofür dieser im Durchschnitt pro Bild eine Vergütung von 48,35 Euro erhielt. Mindestens 198 der Bilder wurden auch in der E-Ausgabe abgebildet.

Der Kläger geht davon aus, dass diese Nutzung unzulässig war und fordert deshalb Schadenserstz im Wege der Lizenzananlogie.

Die Beklagte meint, dass die Nutzungsberechtigung für die Printausgabe auch die Nutzung für die elektronische Version mitabdeckt.

Aus der Entscheidung des Gerichts

Die Klage auf Schadensersatz ist unbegründet, da dem Kläger jedenfalls kein nach den Grundsätzen der Lizenzananlogie zu bestimmender Schaden entstanden sei.

Würde man zugunsten des Klägers unterstellen, dass es sich bei der Nutzung in der Printausgabe und der Nutzung im E-Paper um zwei verschiedene Nutzungsarten handelt, so könnte die Nutzung in der elektronischen Ausgabe rechtswidrig erfolgt sein und der Schadensersatz könnte nach der angemessenen Vergütung berechnet werden (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG) .

Als angemessen gilt dabei die Gebühr, die ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte und einer vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte. Wurde für eine Nutzungsart jedoch bereits eine Lizenzgebühr entrichtet und „normale“ Vertragsparteien würden für eine zusätzliche Nutzungsart keine weitere Vergütung vereinbaren, so ist auch kein Schaden entstanden, da die angemessene Mehrvergütung in diesem Fall 0 € wäre.

Dies wurde auch durch einen Sachverständigen bestätigt, welcher angegeben hat, dass es bei Tageszeitungen üblich ist, mit einem freien Mitarbeiter keine zusätzliche Vergütung für eine elektronische Ausgabe zu vereinbaren.

Diese Praxis war vorliegend im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der elektronischen Ausgabe auch vernünftig und angemessen: Die Printversion hat eine Auflage von knapp 500.000 Exemplaren, die E-Paper-Ausgabe dahingegen nur eine von knapp über 1.000 Stück. Daher scheint es nur vernünftig, dass mit Zahlung einer Lizenzgebühr für die Printausgabe die geringfügige Nutzung für die elektronische Auflage mit abgegolten ist.

Laut Gericht könnte sich jedoch etwas anderes ergeben, wenn sich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse verschieben würden.

Fazit

Die zusätzliche Nutzung eines Bildes in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung führt jedenfalls dann zu keinem Schaden, welche der Fotograf im Wege der Lizenzanalogie fordern könnte, wenn die elektronische Nutzung im Vergleich zur Printausgabe nur einen sehr geringen Prozentsatz ausmacht.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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