Europäische Richtlinien haben zwar einheitliche Grundlagen für den Onlinehandel in der Europäischen Union geschaffen. Wichtige Einzelfragen sind jedoch in den einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt. Das trifft auch für das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen zu. Es ist keineswegs trivial, wann ein verbindlicher Fernabsatzvertrag zustande kommt. Nach dem Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages ist der Onlinehändler an sein Angebot gebunden. Er kann sich dann nach Zustandekommen eines Vertrages von seiner vertraglichen Lieferfrist nur noch in Ausnahmefällen lösen.
Das britische Recht unterscheidet ähnlich wie das deutsche Recht zwischen der unverbindlichen Darstellung des Warenangebots im Onlineshop des Onlinehändlers und dem Angebot des Kunden durch elektronische Bestellung der Ware nach allgemeinem Vertragsrecht. Dies ist in anderen europäischen Staaten wie Frankreich durchaus anders geregelt ([s. hierzu News zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht](../../franzoesisches-recht-zustandkommen-eines-fernabsatzvertrags.html) ). Das britische Recht ist aber hinsichtlich der Frage, wann von einer verbindlichen Annahme eines Kaufangebots durch den Onlinehändler auszugehen ist, verkäuferfreundlicher als das deutsche Recht.
I. Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für Fernabsatzverträge im britischen Recht sind im Wesentlichen: Sale of Goods Act 1979 (SGA) , Electronic Commerce Regulations (ECRs) , Consumer Protection Distance Selling Regulations (DSRs) , Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008 (CPRs). Die E-Commerce Regulations und die Distance Selling Regulations setzen EU-Richtlinien (Richtlinie 2000/31/EG „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und Richtlinie 97/7/EG „Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz“) in britisches Recht um.
Ähnlich wie im deutschen Recht wird nach britischem Recht (allgemeines Vertragsrecht) für den Abschluss von Fernabsatzverträgen unterschieden zwischen
-Einladung zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (invitation to treat)
Die Darstellung der Ware in einem Onlineshop wird grundsätzlich wie im deutschen Recht als Einladung zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gewertet. Das Warenangebot in einem Onlineshop wird wie das Warenangebot in einem Geschäft angesehen. Die Anpreisung der Ware ist rechtlich als Einladung zu einem Vertragsabschluss anzusehen.
-Erklärung eines Angebots seitens des Kunden durch elektronische Bestellung einer Ware (placing an order by electronic means)
-Verbindliche Annahme des Angebots durch den Onlinehändler (acceptance)
Nach der britischen Gesetzeslage ist nicht festgelegt, wann eine solche verbindliche Annahme eines Angebots vorliegt. Vorstellbar wäre: Zeitpunkt der Absendung einer Bestätigungsmail des Online-Händlers, Eingang der Bestätigungsmail im Server des Kunden, Kenntnisnahme der Bestätigungsmail durch den Kunden, gesonderte Email des Onlinehändlers zur Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung). Der Onlinehändler kann daher in seinen AGB festlegen, wann eine verbindliche Annahme eines Angebots des Kunden durch Bestellung vorliegt. So kann in den AGB ausgeführt werden, daß die E-Mail, mit der nur der Eingang der Bestellung (und damit das Angebot des Kunden) bestätigt wird (receipt of order), nicht als Angebotsannahme anzusehen ist. Die britischen E-Commerce Regulations lassen es zu, daß die Bestätigungsmail des Onlinehändlers mit einer Zahlungsaufforderung oder mit der Belastung der Kreditkarte des Kunden verbunden ist, ohne darin eine verbindliche Angebotsannahme des Onlinehändlers zu sehen. In den AGB kann festgelegt werden, daß eine Belastung der Kreditkarte des Kunden bereits vor Vertragsabschluss möglich ist und bei Ablehnung der Bestellung durch den Onlinehändler eine sofortige Rückzahlung erfolgt. Gängige Formulierung in britischen AGB ist z.B.: „Your card will be debited with the sum of xx when you click the Submit button. This will be refunded if your offer is refused”. Nach britischem Recht kann in den AGB festgelegt werden, dass die Auftragsbestätigung (ähnlich wie im deutschen Recht) erst durch eine zweite manuelle Email erfolgt.
Eine so weitgehende händlerfreundliche Praxis, die eine Belastung der Kreditkarte des Kunden vor Vertragsschluss ermöglicht, scheint wohl nach deutschem Recht nicht zulässig zu sein. Im deutschen Recht wird man wohl von einer Vertragsannahme auszugehen haben, wenn die Bestätigungsmail mit einer Zahlungsaufforderung oder eine Belastung der Kreditkarte des Kunden verbunden ist.



