Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Wenn der Postmann zweimal klingelt. Welche Rechte hat der Verkäufer, wenn die Zustellung nicht möglich ist?

25.11.2008, 10:24 Uhr | Lesezeit: 4 min
Wenn der Postmann zweimal klingelt. Welche Rechte hat der Verkäufer, wenn die Zustellung nicht möglich ist?

Immer wieder kommt es vor, dass unsere Mandanten die bestellte Ware nicht anliefern können, weil ein Käufer ihnen eine falsche oder eine lückenhafte Adresse angegeben hat oder die Lieferung aus einem anderen Grund, den der Käufer zu vertreten hat, nicht möglich ist.

Welche Rechte hat dann der Verkäufer?

  • Muss er die Kosten für die Retoursendung und eine zweite Anlieferung tragen?
  • Was ist, wenn die Kaufsache beschädigt wird?
  • Muss der Verkäufer die Kaufsache verwahren und wenn ja, wer trägt die Kosten für die Verwahrung?
  • Welche Ansprüche hat der Verkäufer in diesem Fall sonst noch?
1

1. Annahmeverzug des Käufers (§§ 293 ff. BGB)

Diese Fragen lassen sich insgesamt über die gesetzlichen Regeln zum Annahmeverzug beantworten. Ein Annahmeverzug tritt ein, wenn der Verkäufer dem Käufer die ordnungsgemäße Ware bei Fälligkeit der Lieferung anbietet und der Käufer die Ware nicht annimmt. Voraussetzung ist weiter, dass die Lieferung am Leistungsort und zur vertraglich vereinbarten oder angekündigten oder vom Käufer zu erwartenden Zeit erbracht wurde.

2. Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB)

Mit Gefahrübergang geht die so genannte Leistungsgefahr auf den Käufer über. Dies führt dazu, dass der Verkäufer nicht mehr für Schäden an der Ware haftet, die er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Für leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt haftet er also nicht mehr.

3. Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug

Der Verkäufer kann nach Eintritt des Annahmeverzugs

  • vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen
  • oder auf die Erfüllung des Kaufvertrags bestehen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in einer Lagerhalle (Bahn, Spedition, eigene Lagerhalle) einlagern,
  • oder den Käufer, der die Ware aus dem Lagerhaus nicht abholt, auf Abnahme der Ware verklagen,
  • oder die Sache gemäß § 383 BGB versteigern (Selbsthilfeverkauf) wenn es sich bei der verwahrten Sache nicht um Kostbarkeiten wie Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden, die hinterlegt werden müssen, handelt. Der Verkäufer kann den Erlös hinterlegen aber alle ihm auf Grund des Annahmeverzugs entstandenen Kosten sowie die vereinbarten Kosten für den Kostenvoranschlag von der zu hinterlegenden Summe abziehen (Aufrechnung),
  • oder die Sache gemäß § 385 BGB durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler verkaufen lassen,
  • vom Kunden gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die erfolglose Lieferung sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der zu liefernden Ware machen musste.

4. Vertragliche Regelungen zum Annahmeverzug

Die o.a. Regeln sind gesetzlich festgelegt und müssen daher nicht noch einmal vertraglich vorgesehen werden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere mit Verbrauchern, sind zudem die gesetzlichen Regelungen kaum zu Gunsten des Verkäufers zu verbessern. Leicht wird hier die Grenze zur Unwirksamkeit überschritten, da schnell eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 BGB vorliegt. Da aber den Parteien die gesetzlichen Regelungen nicht immer präsent sind, ist es dem Verkäufer zu raten, in seinen AGB den Annahmeverzug zu regeln, insbesondere dann, wenn er oft mit falschen Adressangaben seiner Kunden zu kämpfen hat. Eine solche Regelung könnte wie folgt aussehen:

Macht der Käufer unzutreffende oder lückenhafte Angaben zu seiner Anschrift oder kann aus anderen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, die Ware nicht abgeliefert werden, kommt der Käufer durch den erfolglosen Anlieferungsversuch des Transportunternehmens in Annahmeverzug. Dies führt dazu, dass der Käufer für den Fall, dass die Kaufsache aus Gründen, die der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, beschädigt wird oder untergeht, zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt, während der Verkäufer die Leistung nicht mehr bewirken muss. Des Weiteren hat der Käufer dem Verkäufer die Kosten, die durch den Annahmeverzug sowie für die Erhaltung und Aufbewahrung der Kaufsache entstanden sind, zu erstatten. Die übrigen Rechte des Verkäufers, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, bleiben unberührt.

5. Fazit

Auf Grund der vorgenannten Ausführungen lautet unsere Antwort auf die oben gestellten Fragen wie folgt:

- Muss er die Kosten für die Retoursendung und eine zweite Anlieferung tragen?
Antwort: Der Käufer muss die Kosten, die dem Verkäufer wegen der vergeblichen Anlieferung entstehen, tragen.
- Was ist, wenn die Kaufsache beschädigt wird?
Antwort: Für Schäden der Kaufsache kommt der Verkäufer nach dem Annahmeverzug nur auf, wenn er die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Muss der Verkäufer die Kaufsache verwahren und wenn ja, wer trägt die Kosten für die Verwahrung?
Antwort: Der Verkäufer kann die Sache verwahren oder unter Umständen versteigern. Die Kosten trägt der Käufer.
- Welche Ansprüche hat der Verkäufer in diesem Fall sonst noch?
Antwort: Der Verkäufer kann auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen oder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und Schadensersatz verlangen für Schäden, die durch den Annahmeverzug oder für die Erhaltung und Aufbewahrung der Kaufsache entstanden sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Thomas Max Müller / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

T
Tom 08.11.2012, 08:04 Uhr
Âktuell ?
Ist der Beitrag noch aktuell, d.h. kann man die Tips noch so umsetzen oder hat sich etwas auf dem Gebiet seit 2008 getan ?

weitere News

OLG Oldenburg: Erste Entscheidungen zu Datenschutz-Klagen gegen Facebook
(30.04.2024, 15:07 Uhr)
OLG Oldenburg: Erste Entscheidungen zu Datenschutz-Klagen gegen Facebook
Rechte des Händlers bei unvollständiger Retoure im Widerrufsfall + Muster für Mandanten
(30.04.2024, 07:43 Uhr)
Rechte des Händlers bei unvollständiger Retoure im Widerrufsfall + Muster für Mandanten
Google Consent Mode im Datenschutz-Check: Tracking-Revolution oder rechtliches Risiko?
(29.04.2024, 14:33 Uhr)
Google Consent Mode im Datenschutz-Check: Tracking-Revolution oder rechtliches Risiko?
Abmahnradar April: Werbung, Lebensmittelhandel  & Marken
(29.04.2024, 13:40 Uhr)
Abmahnradar April: Werbung, Lebensmittelhandel & Marken
Vorsicht: Der Einsatz von ChatGPT verstößt aktuell gegen den Datenschutz
(29.04.2024, 12:12 Uhr)
Vorsicht: Der Einsatz von ChatGPT verstößt aktuell gegen den Datenschutz
Back-in-Stock-/Warenverfügbarkeits-Nachrichten per Mail: Was ist rechtlich zu beachten? Praxismuster für Mandanten!
(29.04.2024, 07:33 Uhr)
Back-in-Stock-/Warenverfügbarkeits-Nachrichten per Mail: Was ist rechtlich zu beachten? Praxismuster für Mandanten!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei