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Immer wieder kommt es vor, dass unsere Mandanten die bestellte Ware nicht anliefern können, weil ein Käufer ihnen eine falsche oder eine lückenhafte Adresse angegeben hat oder die Lieferung aus einem anderen Grund, den der Käufer zu vertreten hat, nicht möglich ist.
Diese Fragen lassen sich insgesamt über die gesetzlichen Regeln zum Annahmeverzug beantworten. Ein Annahmeverzug tritt ein, wenn der Verkäufer dem Käufer die ordnungsgemäße Ware bei Fälligkeit der Lieferung anbietet und der Käufer die Ware nicht annimmt. Voraussetzung ist weiter, dass die Lieferung am Leistungsort und zur vertraglich vereinbarten oder angekündigten oder vom Käufer zu erwartenden Zeit erbracht wurde.
Mit Gefahrübergang geht die so genannte Leistungsgefahr auf den Käufer über. Dies führt dazu, dass der Verkäufer nicht mehr für Schäden an der Ware haftet, die er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Für leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt haftet er also nicht mehr.
Der Verkäufer kann nach Eintritt des Annahmeverzugs
Die o.a. Regeln sind gesetzlich festgelegt und müssen daher nicht noch einmal vertraglich vorgesehen werden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere mit Verbrauchern, sind zudem die gesetzlichen Regelungen kaum zu Gunsten des Verkäufers zu verbessern. Leicht wird hier die Grenze zur Unwirksamkeit überschritten, da schnell eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 BGB vorliegt. Da aber den Parteien die gesetzlichen Regelungen nicht immer präsent sind, ist es dem Verkäufer zu raten, in seinen AGB den Annahmeverzug zu regeln, insbesondere dann, wenn er oft mit falschen Adressangaben seiner Kunden zu kämpfen hat. Eine solche Regelung könnte wie folgt aussehen:
Macht der Käufer unzutreffende oder lückenhafte Angaben zu seiner Anschrift oder kann aus anderen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, die Ware nicht abgeliefert werden, kommt der Käufer durch den erfolglosen Anlieferungsversuch des Transportunternehmens in Annahmeverzug. Dies führt dazu, dass der Käufer für den Fall, dass die Kaufsache aus Gründen, die der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, beschädigt wird oder untergeht, zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt, während der Verkäufer die Leistung nicht mehr bewirken muss. Des Weiteren hat der Käufer dem Verkäufer die Kosten, die durch den Annahmeverzug sowie für die Erhaltung und Aufbewahrung der Kaufsache entstanden sind, zu erstatten. Die übrigen Rechte des Verkäufers, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, bleiben unberührt.
Auf Grund der vorgenannten Ausführungen lautet unsere Antwort auf die oben gestellten Fragen wie folgt:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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