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In diesem Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei erläutern wir, welche Verwertungsrechte die Parteien an den Leistungsergebnissen haben, die der Freelancer für den Auftraggeber erstellt hat.
1. Was ist ein Leistungsergebnis?Beim Werkvertrag wird ein konkretes Ergebnis geschuldet. Aber auch bei einem Dienstvertrag können verkörperte Dienstleistungsergebnisse vorliegen. Sowohl die Arbeitsergebnisse aus dem Werkvertrag, als auch die verkörperten Dienstleistungsergebnisse können einen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts haben und damit unter den Schutzbereich des Urhebergesetzes (UrhG) fallen. Gemäß § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke den Schutz des UrhG. Sie müssen hierfür nichts unternehmen. Allein die Tatsache, dass ein Werk entsteht, führt zu dem urheberrechtlichen Schutz.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nur persönliche geistige Schöpfungen, insbesondere:
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( § 19a UrhG) ,
Der Auftragnehmer kann diese Verwertungsrechte ganz oder teilweise auf den Auftraggeber übertragen. Die eingeräumten Nutzungsrechte werden in einfache, ausschließliche und alleinige Nutzungsrechte aufgeteilt. Ebenfalls können Sie zeitlich und räumlich befristet werden.
Die Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes bedeutet lediglich, dass der Nutzungsnehmer berechtigt ist, das entsprechende Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten usw., ohne jedoch den Urheber oder andere Nutzungsberechtigte ausschließen zu können.
Von einem ausschließlichen Nutzungsrecht spricht man, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsrechte allein, d.h. auch unter Ausschluss des Urhebers nutzen darf.
Nutzungsrechte können zeitlich auf einen bestimmten Zeitraum, konkret z.B. auf fünf Jahre, oder abstrakt auf die Dauer des Schutzrechts begrenzt werden. Sie sind dann nur außerordentlich kündbar.
Zeitlich unbefristete Nutzungsverträge können jederzeit mit einem ein- bis sechsmonatigen Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ob eine ein- oder sechsmonatige Kündigungsfrist einzuräumen ist, hängt von dem Inhalt des Vertrages ab. Muss man davon ausgehen, dass der Nutzungsberechtigte sich wirtschaftlich auf die Nutzung einstellt, wird man eine längere Kündigungsfrist einräumen müssen als wenn dies nicht der Fall ist.
Nutzungsrechte können räumlich territorial begrenzt werden, etwa auf das Bundesland XY oder national oder aber auf den deutschsprachigen Raum usw. Darüber hinaus ist auch die weltweite Einräumung, d.h. räumlich unbegrenzte Einräumung von Nutzungsrechten möglich.
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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