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OLG Celle: Klebefähnchen an Kopfhörern für Kennzeichnung nach §7 ElektroG nicht ausreichend und unzulässig

06.12.2013, 15:50 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG Celle: Klebefähnchen an Kopfhörern für Kennzeichnung nach §7 ElektroG nicht ausreichend und unzulässig

Besonders im Online-Handel werden vermehrt verschiedenste Arten von Elektro- und Elektronikprodukte angeboten, die ein potenzieller Käufer bequem per Mausklick bestellen und per Lieferung in Empfang nehmen kann. Allerdings sind eben diese Produkte nach ihrer erstmaligen Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt gemäß §7 Satz 1 ElektroG mit einem Etikett dauerhaft zu versehen, das den jeweiligen Hersteller klar ausweist und dessen Identifizierung ermöglicht.

Das OLG Celle hat nun mit Urteil vom 21.11.2013 entschieden, dass Etiketten in Form von Klebefähnchen auf Kopfhörern dem Merkmal der Dauerhaftigkeit aus §7 ElektroG nicht gerecht werden und mithin eine Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des UWG darstellen.

Die „Dauerhaftigkeit“ des §7 ElektroG

Grundsätzlich muss nach §7 Satz 1 ElektroG eine dauerhafte Kennzeichnung sämtlicher ab dem 13. August 2005 in der EU in den Verkehr gebrachten Elektroartikel erfolgen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (für nähere Informationen siehe den entsprechenden Beitrag der IT-Recht-Kanzlei).

Aus der Kennzeichnung müssen spezifische Herstellerinformationen klar ersichtlich hervorgehen. Dies kann durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen.

Das Merkmal der Dauerhaftigkeit trägt in erster Linie dem Umweltschutz insofern Rechnung, als dass bei der Entsorgung und Verwertung eines nicht mehr betriebenen elektronischen Gerätes ein erhöhter Aufwand erforderlich ist, um umweltschädliche Konsequenzen zu vermeiden. Um nun für die Kostentragung auf den Hersteller zurückzugreifen, muss ein Etikett im Sinne des §7 ElektroG eine gewisse Langlebigkeit aufweisen, die den Hersteller auch noch nach der Entsorgung identifizieren lässt.

Welche Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des Etiketts im Einzelfall zu stellen sind, ist gesetzlich nicht definiert. Allerdings wird vorausgesetzt, dass die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist.

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Die Entscheidung des Gerichts

Dem Urteil des OLG Celle lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kläger gegenüber der Beklagten, einem Vertreiber von Elektronikartikeln auf der Marktplattform „eBay“, auf Unterlassung klagte, weil dieser Kopfhörer vertrieb, auf denen ein dem §7 ElektroG entsprechendes Etikett als Klebefähnchen am Kopfhörerkabel angebracht war. Dem Kläger nach fehlte es hierbei an der Einhaltung des Dauerhaftigkeitserfordernisses.

Das OLG sah die Unterlassungsklage als begründet an, indem es einen Verstoß gegen §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem §7 ElektroG und mithin eine unlautere, wettbewerbswidrige Handlung der Beklagten bejahte.

Zwar diene §7 ElektroG in erster Linie der Einhaltung von Zielen des Umweltschutzes, sei aber auch eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des UWG. Mithin müsste der Hersteller per Etikett auch dauerhaft identifizierbar sein, damit nicht andere Marktteilnehmer mit den Kosten für die Entsorgung der betroffenen Produkte belastet würden. §7 Satz 1 ElektroG trage also auch dem Schutz von Mitbewerbern vor unangemessenen Zahlungspflichten Rechnung.

Die Nichteinhaltung des Dauerhaftigkeitsgrundsatzes könne daher mittelbar eine wettbewerbswidrige Handlung nach §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §7 Satz 1 ElektroG begründen.

Die Dauerhaftigkeit des Etiketts in Form der Klebefähnchen verneinte das Gericht indes deutlich. Diese müsse einem Mindestmaß an Unzerstörbarkeit gleichkommen, welches aber dann nicht aufrecht erhalten werden könne, wenn das Etikett mittels eines einfachen Schnittes ohne Beschädigung des Produktes von diesem abtrennbar sei. Insbesondere die Anbringung des Fähnchens am zugehörigen Kopfhörerkabel stehe der Dauerhaftigkeit entgegen, da sich der Verbraucher im Regelfall aufgrund des optischen Störungspotenzials zur Abtrennung der Kennzeichnung herausgefordert fühlen dürfe. Immerhin bildeten die Fähnchen einen potenziell störenden Kontrast zum eigentlichen Kabel, sodass es im Regelfall an einer Beständigkeit des Etiketts bis zum Zeitpunkt der Entsorgung der Kopfhörer fehlen müsse.

Fazit

Bei der korrekten Kennzeichnung von Elektronikartikel nach den Anforderungen des §7 ElektroG ist grundsätzlich Vorsicht geboten, da diese dauerhaft erkennbar sein muss. Wird das Erfordernis der Dauerhaftigkeit nicht eingehalten, kann darauf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gestützt werden.
Grundsätzlich sollte der Kennzeichnungspflicht so nachgekommen werden, dass die vorgesehenen Etiketten nicht durch eine einfache Maßnahme des Verbrauchers entfernt werden können. Allerdings ist auch darauf zu achten, dass die Kennzeichnung kein Störungspotenzial aufweist, welches den Verbraucher zum Ablösen des Etiketts veranlasst.

Ein wasserfestes Kennzeichen auf der Unterseite eines Elektroartikels dürfte beispielsweise eine ausreichende Dauerhaftigkeit aufweisen.

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Bildquelle:
© Bobo - Fotolia.com

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