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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seinem Urteil vom 25.03.2010 (3 HK O 9663/09) festgestellt, dass Anwälte nicht verpflichtet sind, auf ihrer geschäftlichen Internetseite unmittelbar auf die für sie einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zu verlinken. Streitgegenständlich war die verbreitete Formulierung “Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik ‘Berufsregeln’ unter www.brak.de eingesehen werden.”
Das Landgericht stellt richtigerweise fest, dass § 5 I Nr. 5 c TMG gerade nicht vorsehe, dass man auf der eigenen Webseite entsprechende berufsrechtliche Regelungen selbst wiedergeben müsse. Vielmehr verlange der § 5 TMG nur die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und einen Hinweis dazu, wie diese zugänglich sind. Eine unmittelbare Verlinkung sei hier zwar hilfreich, aber nicht zwingend.
Siehe auch BRAK-Mitteilung 4/2010.
(Quelle: Newsletter der Rechtsanwaltskammer München)
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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