Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamm: zur Unlauterkeit von Gutscheinen bei KfZ-Reparaturen

24.03.2014, 10:50 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG Hamm: zur Unlauterkeit von Gutscheinen bei KfZ-Reparaturen

Sowohl im Einzelhandel als auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewähren Gutscheine den Kunden beim Kauf einer gewissen Warenmenge, dem Erzielen eines bestimmten Gesamtpreises oder beim Erwerb von Kombinationen gewisser Artikel unmittelbare Preisnachlässe. Dies soll zum einem durch die direkte Beeinflussung der Kaufentscheidung des Kunden hinsichtlich der Artikelanzahl oder konkreter Angebote den Absatz fördern und dient zum anderen dazu, den Eindruck von besonderen Preisvorteilen im jeweiligen Geschäft oder Online-Shop hervorzurufen und so die Kunden an das entsprechende Gewerbe längerfristig zu binden.

Allerdings bemisst sich auch die Zulässigkeit von Gutscheinen in Bezug auf ihren Inhalt oder die konkrete Gestaltung an den Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb. So stufte das OLG Hamm nun mit Urteil vom 06.01.2014 (Az.: 4 U 31/13) Coupons zum Preisnachlass bei KfZ-Folgereparaturen als wettbewerbswidrig ein.

Der Sachverhalt und die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm hatte über die Klage gegen ein deutschlandweit tätiges Unternehmen in der KfZ-Branche zu entscheiden, das sich unter anderem auf Reparaturleistungen spezialisiert hat. Der Kläger hatte die erfolgte Vergabe von Gutscheinen für Folgeaufträge nach dem Austausch von Autoglasscheiben an Kaskoversicherte beanstandet, die eine Selbstbeteiligung vereinbart hatten, und klagte mithin auf Unterlassung.

Das OLG Hamm wies die Berufung der Beklagten gegen das der Unterlassungsklage stattgebende erstinstanzliche Urteil des LG Essen zurück, indem es in der Vergabe der Gutscheine eine unlautere und somit wettbewerbswidrige Handlung gemäß §3 Abs. 2 Satz 1 UWG sah.

Dazu führte es aus, dass die Vergabe von Gutscheinen der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen zu dienen bestimmt sei und als Werbung mit Preisnachlässen zwar nicht grundsätzlich unzulässig sei.

Nach §3 Abs. 2 Satz 1 UWG ergebe sich die Wettbewerbswidrigkeit aber dann, wenn der durch die Preisnachlässe angesprochene Verkehr bei geschäftsrelevanten Entscheidungen immerhin Drittinteressen zu wahren habe, die durch die Preisnachlässe betroffen seien. Solche sah das OLG hier bei den Versicherungsgebern. Da Versicherungsnehmer über §7 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gehalten seien, unabhängig von einer etwaigen Selbstbeteiligung alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienlich sein kann, und diese Pflicht insbesondere auch zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur umfasse, verstoße die Vergabe von Gutscheinen als vermögensrelevanter Vorteil gegen die fachlich erforderliche Sorgfalt. Sie veranlasse nämlich Kunden dazu, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherungsgeber weiterzuleiten, und diesem so wesentliche Informationen vorzuenthalten.

Gleichzeitig aber wären die Gutscheine geeignet, den Kunden, der per Versicherungsvertrag zu einer objektiven Entscheidung über etwaige günstigere Angebote berufen wird, dazu zu bewegen, das entsprechende Unternehmen nur aus Gründen des persönlichen Preisnachlasses zu beauftragen und gleichwertige oder günstigere Angebote auszuschlagen.

Auf den tatsächlichen Verzicht der Mitteilung gegenüber der Versicherung komme es dabei nicht an, sofern man in Anlehnung an die allgemeine Lebenserfahrung die nicht hinreichende Bereitschaft in der Bevölkerung, persönliche Vorteile durch Anzeige bei der Versicherung finanziell wieder zu relativieren, bejahen könne.

Der Gutschein stelle dem Versicherungsnehmer hier eine Vergünstigung bei der Selbstbeteiligung in Aussicht und motiviere ihn somit zu einem Verhalten, das sich über die Interessen des Vertragspartners hinwegsetze. Insofern sei ein solcher geeignet, die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und eine Entscheidung in ihm hervorzurufen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Banner Starter Paket

Fazit

Obwohl die Vergabe von Gutscheinen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, findet die Lauterkeit ihre Grenzen dann, wenn der Handlung Missbrauchspotenzial beigemessen werden kann und sie sich über schützenswerte Interessen Dritter hinwegsetzt.

Bewegt die Inanspruchnahme von Gutscheinen den Kunden potenziell dazu, Pflichten aus Vertragsverhältnissen, deren Bestehen für den Aussteller ersichtlich sein muss, zu verletzen, liegt in der Regel ein Verstoß gegen die fachlich gebotene Sorgfalt und mithin eine unlautere Geschäftspraxis nach §3 Abs. 2 Satz 1 UWG vor.

Gerade im Bereich von Dienstleistungen, deren Kosten ganz oder teilweise von Versicherungen der Kunden übernommen werden, sind Gutscheine geeignet, die Aufklärungsobliegenheiten der Versicherungsnehmer zu unterwandern, und somit nicht selten unzulässig. Von einer Vergabe etwaiger Preisnachlässe für Folgeaufträge sollte in solchen Brachen wegen des hohen Abmahnrisikos grundsätzlich abgesehen werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© ktsdesign - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Frage des Tages: Wie sind Wertgutscheine im Online-Shop korrekt zu besteuern?
(24.01.2022, 10:37 Uhr)
Frage des Tages: Wie sind Wertgutscheine im Online-Shop korrekt zu besteuern?
Der richtige Umgang mit Gutscheinen - was müssen Sie als Online-Händler beachten?
(03.06.2019, 11:52 Uhr)
Der richtige Umgang mit Gutscheinen - was müssen Sie als Online-Händler beachten?
Gutscheine im Online-Handel: Form und Inhalt von Gutschein-AGB (inkl. Muster)
(09.04.2018, 19:39 Uhr)
Gutscheine im Online-Handel: Form und Inhalt von Gutschein-AGB (inkl. Muster)
Können Wertgutscheine verjähren oder gibt es Geld zurück?
(04.01.2016, 20:30 Uhr)
Können Wertgutscheine verjähren oder gibt es Geld zurück?
Rechtliche Besonderheiten bei der Überlassung von Gutscheinen im Online-Handel
(16.06.2015, 17:26 Uhr)
Rechtliche Besonderheiten bei der Überlassung von Gutscheinen im Online-Handel
Verkauf von Online-Gutscheinen: Probleme rund um das Widerrufsrecht ab dem 13. Juni 2014
(28.05.2014, 16:36 Uhr)
Verkauf von Online-Gutscheinen: Probleme rund um das Widerrufsrecht ab dem 13. Juni 2014
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei