Wir hatten bereits ausgeführt , dass bei Geschäften mit Verbrauchern in Frankreich Vorsicht geboten ist. Es kann zur Anwendung von französischem Recht kommen. Der normale deutsche Onlinehändler, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist allerdings von dem besonders sensiblen, da sanktionsbehaftetem französischen Recht zur Datenschutzerklärung und zum Impressum nicht betroffen. Er hat lediglich rechtliche Besonderheiten wie zum Vertragsschluss, zum Widerrufsrecht und zur Mängelhaftung zu beachten. Einige praktische Hinweise bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Absicherung seiner Internetpräsenz sollen dem deutschen Onlinehändler, der Geschäfte in Frankreich betreibt, an die Hand gegeben werden.

1. Rechtliche Grundlagen

1.1.Grundsätzliche Anwendbarkeit von französischem Recht bei Online-Geschäften mit Kunden in Frankreich

Der deutsche Onlinehändler, der in Frankreich Waren oder Dienstleistungen an normale Verbraucher verkauft, muss damit rechnen, dass der französische Kunde ihn bei Streitigkeiten vor einem französischen Gericht verklagt und französisches Recht angewendet wird. Dies hatten wir bereits in unserer News vom Mai dieses Jahres dargestellt.

Der französische Verbraucher kann sich hier auf das Gesetz zum Vertrauensschutz im E-Commerce (Art. 17, Loi pour la confiance dans l’économie numérique, LCEN), aber auch auf Art. 16 der Verordnung des Rates vom  22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO)  berufen.

Der Onlinehändler mit Wohnsitz in Deutschland wird allerdings gegenüber dem Onlinehändler privilegiert, der einen Wohnsitz in Frankreich hat oder dessen Firmensitz sich in Frankreich befindet

1.2.Der Onlinehändler mit Wohnsitz in Deutschland, der Waren und Dienstleistungen in Frankreich anbietet

-Impressum und Datenschutz

Der Onlinehändler mit Wohnsitz in Deutschland oder Sitz der Firma in Deutschland, der Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt, sieht sich so plötzlich mit Fragen des Französischen Rechts konfrontiert.

Glücklicherweise ist der Onlinehändler, der seine Geschäfte von Deutschland aus in Frankreich betreibt, von zwei besonders sensiblen Rechtsfragen zum Impressum (s. bereits unsere News vom Mai 2012) und zur Datenschutzerklärung nicht betroffen.

Gemäß dem französischen Handelsrecht  (Article L122-1, Code de commerce) müssen Ausländer ohne Wohnsitz in Frankreich, die registrierungspflichtige Geschäfte in Frankreich betreiben, sich grundsätzlich im Handelsregister registrieren lassen und unterliegen der französischen Impressumspflicht. Angehörige eines EU-Staates ohne Wohnsitz in Frankreich sind von dieser Registrierungspflicht ausgenommen.

Code de commerce, Chapitre II : Des commerçants étrangers.
Article L122-1
Un étranger qui exerce sur le territoire français, sans y résider, une profession commerciale, industrielle ou artisanale, dans des conditions rendant nécessaire son inscription ou sa mention au registre du commerce et des sociétés ou au répertoire des métiers, doit en faire la déclaration au préfet du département dans lequel il envisage d'exercer pour la première fois son activité dans des conditions définies par décret.
Les ressortissants des Etats membres de l'Union européenne, des autres Etats parties à l'accord sur l'Espace économique européen ou de la Confédération suisse sont dispensés de l'obligation de déclaration prévue au premier alinéa.

(Lesen Sie hierzu auch unsere News, Ziffer 2  vom 26. Juni 2012 , die sich unter dem Stichwort „Herkunftslandlandprinzip“ mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Frage beschäftigt)

Die französische Datenschutzbehörde Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL), bei der – vor Beginn von Onlinegeschäften in Frankreich – eine Erklärung zur Behandlung der anfallenden Daten und zur Identität des Onlinehändlers (Impressum) abgegeben werden muss, präzisiert diesen Sachverhalt. Demnach ist für einen  Onlinehändler mit Sitz in einem anderen EU-Staat, der Geschäfte in Frankreich betreibt, das französische Recht zur Behandlung von Daten, selbst wenn sie in Frankreich erhoben werden,  nicht anwendbar.

Datenschutzerklärung und Abgabe von Daten zur Person des Händlers (Impressum) richten sich nach dem Recht des EU-Staates, in dem der Onlinehändler seinen Sitz hat.

Erläuterung auf der Webseite der CNIL :

La loi française s’applique dès lors que vous êtes un responsable de traitement établi en en France.
Si vous n’êtes pas établi en France, deux possibilités :
Vous êtes établi dans un État membre de l'Union Européenne (UE)
Vous êtes établi dans un État non membre de  l'Union Européenne (UE)
Vous êtes établi uniquement dans un autre Etat membre de l’Union européenne (UE)
La loi française n’est pas applicable : pas de déclaration à faire à la CNIL.
Si le responsable de traitement est établi uniquement dans un autre Etat membre de l’Union européenne (la notion d’établissement suppose l’exercice effectif et réel d’une activité au moyen d’une installation stable), c’est la loi nationale du pays de l’UE dans lequel est établi le responsable du traitement qui s’applique aux traitements de données, même si elles sont collectées en France.
Les déclarations éventuelles devront être réalisées dans le pays de l’UE dans lequel le responsable de traitement est établi.
Les mentions d’information des personnes devront être rédigées en faisant référence à la loi nationale de l’autre Etat membre de l’UE.
Pour en savoir plus sur la législation applicable et contacter l'autorité de protection des données compétente

Für den deutschen Onlinehändler mit Wohnsitz in Deutschland bedeutet dies, dass für ihn  die komplizierten Vorschriften zum französischen Impressum und zur Datenschutzerklärung entfallen. Er kann sein deutsches Impressum und seine deutsche Datenschutzerklärung anwenden.

-Andere Rechtsfragen des Fernabsatzvertragsrechts

Abgesehen von Fragen des Impressum und der Datenschutzes  kommt es  bei Onlinegeschäften mit Verbrauchern in Frankreich zur Anwendung vom französischen  Recht. Das französische Fernvertragsrecht basiert wie in Deutschland weitgehend auf EU-Recht. Es gilt allerdings einige französische Besonderheiten zu beachten (z.B. Zustandekommen des Vertrages, Widerruf, Mängelhaftung). So ist bei der Frage des Vertragsschlusses zu beachten, dass die Bestellung des Kunden als Annahme des Verkäuferangebots angesehen wird und mit Bestellung ein Vertrag zustande kommt. Dies ist nicht abdingbar und gilt auch bei Geschäften mit Gewerbetreibenden (B2B-Verträgen).

Exkurs: Zur Frage des Zustandekommens von Fernabsatzverträgen, insbesondere mit Gewerbetreibenden nach französischem Recht

Art 1369-4 Code Civil schafft für das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen ein Sondervertragsrecht. Demnach wird die Darbietung von Waren eines Onlinehändlers in seinem Onlineshop als verbindliches Vertragsangebot angesehen. Der Code Civil gilt für jedermann, auch für die Vertragsbeziehungen zwischen einem Onlinehändler und einen Gewerbekunden, es sei denn Art 1369-4 Code Civil kann ausgeschlossen werden.

Art 1369-6 Code Civil regelt die Fälle, in denen von Art 1369-4 abgewichen werden kann.

Article 1369-6
Il est fait exception aux obligations visées aux 1° à 5° de l'article 1369-4 et aux deux premiers alinéas de l'article 1369-5 pour les contrats de fourniture de biens ou de prestation de services qui sont conclus exclusivement par échange de courriers électroniques. Il peut, en outre, être dérogé aux dispositions de l'article 1369-5 et des 1° à 5° de l'article 1369-4 dans les conventions conclues entre professionnels.

Das heißt, Ziffer 1 bis 5 des Art 1369-4 können in Verträgen zwischen Onlinehändler und Gewerbekunden ausgeschlossen werden. Der Onlinehändler kann so die in Ziffer 1 bis 5 niedergelegten Informationspflichten bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Gewerbekunden abbedingen. Nicht abbedingen kann er aber den ersten Absatz des Art 1369-4 Code Civil.

1.3.Der Onlinehändler, der seinen Wohnsitz in Frankreich hat und/oder dessen Firmensitz sich in Frankreich befindet

Der Onlinehändler, der seinen Wohnsitz in Frankreich hat und/oder dessen Firmensitz sich in Frankreich befindet, unterliegt nach internationalem Vertragsrecht uneingeschränkt französischem Recht.  Er muss daher auch für die Rechtsfragen des Impressums und der Datenschutzerklärung französisches Recht anwenden.

Was die Datenschutzerklärung angeht, so muss der Onlinehändler eine Datenschutzerklärung zum Gebrauch, Weitergabe  der Daten und Zugangsrecht des Kunden abgeben. Die Datenschutzerklärung muss unter Verwendung vorgeschriebener Formulare bei der Commission Nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eingereicht werden. Die Geschäfte dürfen erst dann aufgenommen werden, wenn  eine entsprechende Bestätigung der Kommission vorliegt. Zuwiderhandlungen können mit harten Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden. (Loi informatique et Liberté No 78-17 du 6 janvier 1078 modifiée par la loi No 2004-801).

Ihr Ansprechpartner

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Rechtsanwalt

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