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Französische Wettbewerbsbehörde: verwarnt Online-Händler wegen fehlender Pflichtinformation zum Gewährleistungsrecht in französischen AGB

06.06.2016, 09:31 Uhr | Lesezeit: 6 min
Französische Wettbewerbsbehörde: verwarnt Online-Händler wegen fehlender Pflichtinformation zum Gewährleistungsrecht in französischen AGB

Bloße Übersetzung reicht nicht: Französische AGB müssen zwingend franz.Gewährleistungsrecht bei Vertrieb von Waren an franz. Verbraucher regeln! Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Bloße Übersetzung reicht nicht: Französische AGB müssen zwingend franz.Gewährleistungsrecht bei Vertrieb von Waren an franz. Verbraucher regeln!" veröffentlicht.

Vor kurzem wurden mehrere deutsche Online-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben, von der französischen Wettbewerbsbehörde verwarnt, da in ihren AGB nicht die nach französischem Gesetz verpflichtende Information zum Gewährleistungsrecht des Verbrauchers vollständig enthalten waren. Ein derartiger Verstoß kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Online-Händler, die Waren etwa über einen eigenen Online-Shop oder über amazon.fr bzw. ebay.fr in Frankreich vertreiben, sollten daher überprüfen, ob ihre AGB tatsächlich dem französischen Verbraucherrecht entsprechen!

1. Zuständigkeit der französischen Wettbewerbsbehörde bei Verstößen gegen französisches Verbraucherrecht

In Frankreich spielen Abmahnungen von Wettbewerbern bei Verstößen gegen Verbraucherrecht nur eine untergeordnete Rolle, da Abmahnungen im Unterschied zu Deutschland nicht von vornherein kostenpflichtig sind - unabhängig davon, ob der Abgemahnte der Abmahnung entspricht. Wichtig ist in Frankreich dagegen bei Verstößen gegen Verbraucherrecht die französische Wettbewerbsbehörde (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répresseion des Fraudes), die empfindliche Bußgelder verhängen kann. In mehreren der IT-Recht Kanzlei bekannten Fällen wurden nun deutsche Onlinehändler, die Waren in Frankreich vertreiben, wegen nicht vollständiger Pflichtinformation in ihren AGB zum Gewährleistungsrecht verwarnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einem Bußgeld zu rechnen hätten, falls ihre AGB nicht entsprechend dem Verbraucherrecht abgeändert werden.

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2.Pflichtinformationen zum Gewährleistungsrecht, die in den AGB (B2C) enthalten sein müssen

Das französische Verbraucherrecht statuiert nicht nur vorvertragliche Pflichtinformationen bei Online-Verträgen mit Verbrauchern in Frankreich, die auch nach deutschem Recht gegeben sind. Das französische Verbrauchergesetz (Code de la Consommation) verpflichtet den Onlinehändler darüber hinaus, bei Vertrieb von Waren an Verbraucher in seinen AGB auf das französische Gewährleistungsrecht und auf eine gegebenenfalls bestehende Vertragsgarantie hinzuweisen.

Article L 133-3 Code de la Consommation
Les conditions générales de vente applicables aux contrats de consommation mentionnent :
1° Selon des modalités fixées par arrêté du ministre chargé de l'économie, l'existence, les conditions de mise en œuvre et le contenu de la garantie légale de conformité et de la garantie relative aux défauts de la chose vendue, dues par le vendeur ;
2° Le cas échéant, l'existence d'une garantie commerciale et d'un service après-vente.

Was oft von Onlinehändlern übersehen wird: ein einfacher Verweis auf das französische Gewährleistungsrecht reicht nicht aus. Der französische Durchführungserlass (Arrêté du 18 décembre 2014 relatif aux informations contenues dans les conditions générales de vente en matière de garantie légale) schreibt detailliert vor, welche Pflichtinformation zum französischen Gewährleistungsrecht in den AGB enthalten sein müssen. So sind unter anderem die verschiedenen gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers aufzuführen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass zugunsten des Verbrauchers die Frist für die Vermutung eines Mangels bis 24 Monate nach Empfang der Ware besteht. Auch muss klargestellt sein, dass diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte unabhängig von einer Vertragsgarantie gegeben sind.

Arrêté du 18 décembre 2014 relatif aux informations contenues dans les conditions générales de vente en matière de garantie légale

Article 1
En application de l'article L. 133-3 du code de la consommation, les conditions générales de vente des contrats de consommation doivent comporter les nom et adresse du vendeur garant de la conformité des biens au contrat, permettant au consommateur de formuler une demande au titre de la garantie légale de conformité prévue aux articles L. 211-4 et suivants du code de la consommation ou de la garantie des défauts de la chose vendue au sens des articles 1641 et suivants du code civil.

Article 2
Les conditions générales de vente des contrats de consommation mentionnent que le vendeur est tenu des défauts de conformité du bien au contrat dans les conditions de l'article L. 211-4 et suivants du code de la consommation et des défauts cachés de la chose vendue dans les conditions prévues aux articles 1641 et suivants du code civil.

Article 3
Les conditions générales de vente des contrats de consommation font figurer dans un encadré les mentions selon lesquelles, lorsqu'il agit en garantie légale de conformité, le consommateur :
-bénéficie d'un délai de deux ans à compter de la délivrance du bien pour agir ;
-peut choisir entre la réparation ou le remplacement du bien, sous réserve des conditions de coût prévues par l'article L. 211-9 du code de la consommation ;
-est dispensé de rapporter la preuve de l'existence du défaut de conformité du bien durant les six mois suivant la délivrance du bien. Ce délai est porté à vingt-quatre mois à compter du 18 mars 2016, sauf pour les biens d'occasion.
Ce même encadré rappelle que la garantie légale de conformité s'applique indépendamment de la garantie commerciale éventuellement consentie.
Il rappelle, enfin, que le consommateur peut décider de mettre en œuvre la garantie contre les défauts cachés de la chose vendue au sens de l'article 1641 du code civil et que dans cette hypothèse, il peut choisir entre la résolution de la vente ou une réduction du prix de vente conformément à l'article 1644 du code civil.

Article 4
Le présent arrêté entre en vigueur le 1er mars 2015.

3. Sanktionen bei unvollständiger oder nicht korrekter Pflichtinformation zum Gewährleistungsrecht in den AGB

Die nicht vollständige oder nicht korrekte Pflichtinformation zum Gewährleistungsrecht in den AGB kann gemäß Artikel L.121-22 des französischen Verbrauchergesetzes mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

4. Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Die o.g. Darstellung zeigt einmal mehr, dass beim Vertrieb von Waren in Frankreich nicht einfach eine französische Übersetzung von AGB nach deutschem Recht verwendet werden kann, sondern dass auch nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie Sondervorschriften des französischen Rechts bei der Formulierung von AGB für die Geltung in Frankreich beachtet werden müssen.

Online-Händlern, die Waren in Frankreich vertreiben, wird geraten, die Pflichtinformation zum französischen Gewährleistungsrecht genau entsprechend dem oben zitierten Durchführungserlass in ihren AGB aufzunehmen.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihren Mandanten im Rahmen eines monatlich kündbaren Pflege-Service an das französische Recht angepasste Rechtstexte für folgende Plattformen an:

Tipp: Im Rahmen des Unlimited-Pakets der IT-Recht Kanzlei erhalten Sie für mtl. nur 39,90 Euro abmahnsichere Rechtstexte für den Vertrieb von Waren in folgende Länder:

  • Belgien,
  • England,
  • Frankreich,
  • Irland,
  • Italien,
  • Niederlande,
  • Österreich,
  • Schweiz,
  • Spanien.

Dabei wurde das jeweilige Landesrecht berücksichtigt, da nur so das Höchstmaß an Rechtssicherheit gewährleistet werden kann. Begnügen Sie sich nicht mit bloßen Übersetzungen in die jeweilige Landessprache!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© llhedgehogll - Fotolia.com

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