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Finger weg von "Copy & Paste"

08.04.2008, 11:15 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Verena Eckert
Finger weg von "Copy & Paste"

Ist doch toll - einfach Text und/oder Foto einer gelungenen Artikelbeschreibung bei eBay kopieren und fertig ist das eigene Angebot. Der andere Verkäufer hat doch mit seiner Beschreibung absolut ins Schwarze getroffen und die Ware sieht nun mal genau so aus, wie auf dessen Foto. Doch Vorsicht: Diese Strategie kann sehr teuer werden!

Denn Angebotstexte bei ebay können urheberrechtlich geschützt sein. Das ist dann der Fall, wenn sie die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen. Dazu muss die Produktbeschreibung ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Dadurch muss sich der Text von den üblichen Texten rund um dieses Produkt abheben. Nicht entscheidend ist dagegen, wie umfangreich der Text ist und wie lange der Autor gebraucht hat, um diesen zu formulieren. Auch ist es egal, ob er zu Verkaufszwecken oder zum Beispiel als Testbericht verfasst wurde.

Noch gefährlicher ist die Übernahme von Fotos. Diese sind nämlich gemäß § 72 UrhG stets durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Bei Fotografien kommt es also gerade nicht darauf an, ob sie die erforderliche Werkhöhe aufweisen. Und damit sind auch die Folgen genauso klar, wie teuer: Wer eine Fotografie übernimmt, die ein anderer gemacht hat und dieser dazu keine Einwilligung gegeben hat, begeht eine Urheberrechtsverletzung.

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor – egal, ob durch Verwendung eines fremden Bildes oder einer fremden Produktbeschreibung – so steht dem Urheber in erster Linie ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. Er darf also verlangen, dass der Verkäufer, der Bild oder Text übernommen hat, per strafbewehrter Unterlassungserklärung verspricht, dies nie wieder zu tun. Weiterhin hat er einen Auskunftsanspruch dahingehend, dass der Verkäufer aufschlüsseln muss, wann, wo und wie lange er das urheberrechtlich geschützte Material genutzt hat. Danach berechnet sich dann die Höhe des Schadensersatzanspruchs, der dem Urheber ebenfalls zusteht, wenn der Verkäufer die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.

Fazit: Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Sollte er geringer sein als 600 Euro, dann sollten Sie sich unbedingt die Stunde Zeit nehmen, um Ihre Ware zu fotografieren und die Artikelbeschreibung selbst zu verfassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gabi Schoenemann / PIXELIO

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