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Wer zuerst kommt – der mahlt nicht zuerst: Zu den Ausnahmen des Prioritätsgrundsatzes bei Domains

16.09.2014, 15:18 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Yanina Bloch
Wer zuerst kommt – der mahlt nicht zuerst: Zu den Ausnahmen des Prioritätsgrundsatzes bei Domains

Treffen zwei gleichnamige Domains aufeinander, gilt grds. das Prioritätsprinzip, das heißt die jüngere Domain muss der Älteren weichen. Der Bundesgerichtshof führte mit seiner „shell“ Entscheidung eine Ausnahme von diesem Grundsatz für äußerst bekannte Marken ein. Das OLG Oldenburg machte in seinem Urteil vom 30. September 2003 (Az.: 13 U 73/03) eine weitere Ausnahme für extrem atypische Fälle, beispielsweise dann, wenn eine Partei nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung wie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) eine überragend starke Position gegenüber der prioritätsjüngeren Partei einnimmt.

I. Das Problem

Das Problem der Gleichnamigkeit stellt sich immer dort, wo zwei Unternehmen oder Privatpersonen über den gleichen Namen verfügen. Streiten sich also zwei Personen mit dem gleichen Namen um eine Domain, so gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Auch besser bekannt als „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Wer zuerst die Domain angemeldet hat, besitzt damit grundsätzlich das ältere Recht und kann seine Domain nutzen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass es diesbezüglich auch Ausnahmen geben soll. Bei einem Streit von zwei Gleichnamigen muss sich grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein genereller Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist dabei nicht anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof war hier allerdings der Ansicht, dass die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht waren, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben konnte.

Ein Internetnutzer, der in der Adresszeile "www.shell.de" eingibt, so der BGH, erwarte den Internetauftritt des allseits bekannten Ölkonzerns. Auf der anderen Seite könnten Freunde und Geschäftspartner des Beklagten, Andreas Shell, kaum davon ausgehen, die private Homepage der Familie Shell unter "shell.de" aufrufen zu können. Als relativ kleiner und überschaubarer Benutzerkreis könnten sie auch leicht über eine Änderung des Domainnamens informiert werden.

Danach erschien es dem Gericht zumutbar, dass der Beklagte in seiner Internetdomain seinen Namen noch mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz (z. B. Vorname) versieht. Im Ergebnis wurde Herr Shell verurteilt, die Benutzung der Adresse "shell.de" zu unterlassen. Soweit die Shell AG allerdings die Übertragung der Internetadresse auf sich verlangt hatte, wurde die Klage abgewiesen. Ein Kläger kann grds. nur den Verzicht des Beklagten auf die beanspruchte Adresse, nicht aber die Übertragung auf sich beanspruchen.

Das OLG Oldenburg hatte sich in seinem Urteil vom 30. September 2003 (Az.: 13 U 73/03) mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.

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II. Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg wies die Berufung des Beklagten entschieden zurück. Das Gericht wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte in der zu entscheidenden Konstellation nicht zur Freigabe der Internetadresse verurteilt wurde, sondern gemäß der Hilfsanträge der Klägerin zur Unterlassung der Nutzung der Internet-Domain.

"Der Beklagte bedenkt auch nicht hinreichend, dass es bei einem stattgebenden Hauptantrag auf die - absolut gesehen - überragende Bekanntheit der Klägerin angekommen wäre. Dies deswegen, weil davon auszugehen ist, daß nach erfolgter Freigabe einer Internetadresse des Beklagten die Klägerin diese Internetadresse für sich eintragen lassen würde. Ein solches Vorgehen wäre aus Gründen der Klarheit, Beständigkeit und Rechtssicherheit nur dann rechtlich schützenswert, wenn auszuschließen ist, daß hernach ein weiterer noch bekannterer Namensträger auftritt und gegen die - inzwischen eingetragene - Klägerin vorgeht. Deswegen wird in einem solchen Falle eine (absolut) überragende Bekanntheit der Klägerin vorausgesetzt."

Ferner stellte das Gericht die atypische Konstellation des Falles heraus. Nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip führe dies, so das OLG Oldenburg, dazu, dass im Ergebnis hier das grundsätzlich vorrangige Prioritätsprinzip, welches demjenigen, der eine Domain zeitlich früher registriert hat, ein stärkeres Recht verleiht, nicht gilt.

"Hier besteht nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung wie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) der Parteien eine so starke und überragende Position der Klägerin gegenüber dem Beklagten, daß eine auch nur annähernd gleiche Bedeutung den Parteien sowie ein möglicher Konfliktfall nicht erkennbar ist. Daher ist hier auch ein Rekurrieren auf das (subsidiäre) Prioritätsprinzip zur Schaffung von Gerechtigkeit nicht erforderlich."

Von entscheidender Bedeutung sah das Gericht hierbei den Umstand an, dass der Beklagte hier nicht so sehr seine eigenen Interessen und ihn selbst betreffende Angaben unter seiner Internetadresse vertritt, sondern dass er anderen Rechtsträgern ein Forum verschafft, wodurch seine eigene Rechtsposition und sein eigenes Rechtsschutzinteresse nach Ansicht der Richter zusätzlich abgewertet werde.

III. Unser Fazit

Das Urteil des OLG Oldenburg verdeutlicht, dass der Grundsatz der Priorität nicht in Stein gemeißelt ist. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Regel um eine rein subsidiäre Lösung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn der Streitfall so gelegen ist, dass die überragende Position einer Partei es gebietet dieser den Vorrang zu geben.

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