LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 01.06.2009, 11:44 Uhr
Druckvorschau

Das LG Oldenburg entschied mit Beschluss vom 20.05.2009, dass ein Online-Händler wettbewerbswidrig handelt, wenn er den Verbraucher nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. § 3 Nr. 2 BGB-InfoV hat ein Online-Händler seine Kunden (unter anderem) zu informieren

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

Aktueller Fall

Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, da er seine Kunden nicht darüber informiert hat, ob er den Vertragstext nach dem Vertragsschluss speichert und ob der Vertragstext seinen Kunden zugänglich ist. Eine Unterlassungserklärung gab der Händler nicht ab. Daraufhin beantragte der Abmahner den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und machte im Rahmen seines Antrags geltend, dass der Antragsgegner seinen Mitteilungspflichten nicht ausreichend nachkäme, die sich aus den §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. BGB-InfoV ergeben.

So habe der Antragsgegner seinen Kunden nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss seinerseits gespeichert würde und ob er dem Kunden zugänglich ist. Diese gemäß §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. § 3 Nr.2 BGB-InfoV erforderliche Information sei für den Kunden jedoch wesentlich, da bei eBay nach 90 Tagen die abgeschlossenen Verkäufe von den Server gelöscht würden. Weiter argumentierte der Antragssteller:

Wird der Kunde hierüber nicht informiert, weiß dieser nicht, wie und in der welcher Frist er den Vertragstext aufrufen kann, um diesen zu sichern. Inbesondere bei Käufen auf der Internetplattform eBay erlangt die genannte verbraucherschützende Regelung große Bedeutung. Häufing sind in Angeboten Garantieangaben und Zusicherungen verborgen, an die sich der Verkäufer im Schadensfalle oft nicht erinnern mag. Hiervor kann sich nur der Käufer schützen, der das Angebot sichert. Mit Blick auf die vermeintlich dauerhafte Speicherung bei eBay wird dies leider zu oft versäumt.

Die Wettbewerbswidrigkeit folge unmittelbar aus § 5 a Abs. 4 UWG, i.V.m. Art. 10 Ab1. der E-Commerce-RL, 2000/31/EG. Es wird zudem Bezug genommen auf folgende Entscheidungen:

1. LG Stade, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 9 O 56/09
2. LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 407 O 68/09
3. LG München, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 1 HK O 7076/09

Das LG Oldenburg gab dem Antragssteller Recht und untersagte dem eBay-Händler mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 12 O 1340/09) im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Textilien an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform eBay nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Leser-Kommentare

12 Kommentare

nachtrag

03.07.2009, 00:31 Uhr

Kommentar von Dennis X zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten

Im ersten Satz sollte heißen ZEHN JAHRE

Verstehe ich nicht

03.07.2009, 00:30 Uhr

Kommentar von Dennis X zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten

Ich frage mich so oder so wofür ich das angeben soll und muss? LAUT FINANZAMT MUSS ICH ALS HÄNDLER JAHRE alles aufbewahren! Auch die emails. Da kann mir kein Kunde was dazu sagen da ich sonst evtl.... » Weiterlesen

AGB

16.06.2009, 20:55 Uhr

Kommentar von rmb zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten

Sind die im Bezug aufgeführten Beschlüße einstw. Verfügungen oder aus Hauptverfahren ??

Was bedeutet hier "Vertragstext"? AGBs oder Artikelseite??

14.06.2009, 13:01 Uhr

Kommentar von hw zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten

Auf welche Informationen bezieht sich der Ausdruck "Vertragstext"? 1. auf die Informationen die zum Zeitpunkt des Kaufes auf der Artikelseite stehen? oder 2. auf den Inhalt der AGBs zum Zeitpunkt... » Weiterlesen

Ohne Titel

13.06.2009, 10:43 Uhr

Kommentar von eBayerin zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten

Hallo, könnte man den Text von "Verkäufer" so auf seine mich-Seite übernehmen, um sich abzusichern? Oder was sollte man sonst tun? Viele Grüße :-)

Es ist einfach nur noch zu lachen wenn es nicht so irre teuer wäre

13.06.2009, 01:24 Uhr

Kommentar von Traurig zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten

Ich glaube wenn wir keine "Rechts"anwälte hätten brauchten wir alle den ganzen Quatsch nicht wirklich. Wenn wirklich jeder Kunde die ganzen Paragraphen vor Kauf lesen würde, käme kein Kauf zustande.... » Weiterlesen

» Alle 12 Kommentare ansehen
Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de