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Das LG Oldenburg entschied mit Beschluss vom 20.05.2009, dass ein Online-Händler wettbewerbswidrig handelt, wenn er den Verbraucher nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Gemäß §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. § 3 Nr. 2 BGB-InfoV hat ein Online-Händler seine Kunden (unter anderem) zu informieren
Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, da er seine Kunden nicht darüber informiert hat, ob er den Vertragstext nach dem Vertragsschluss speichert und ob der Vertragstext seinen Kunden zugänglich ist. Eine Unterlassungserklärung gab der Händler nicht ab. Daraufhin beantragte der Abmahner den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und machte im Rahmen seines Antrags geltend, dass der Antragsgegner seinen Mitteilungspflichten nicht ausreichend nachkäme, die sich aus den §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. BGB-InfoV ergeben.
So habe der Antragsgegner seinen Kunden nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss seinerseits gespeichert würde und ob er dem Kunden zugänglich ist. Diese gemäß §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. § 3 Nr.2 BGB-InfoV erforderliche Information sei für den Kunden jedoch wesentlich, da bei eBay nach 90 Tagen die abgeschlossenen Verkäufe von den Server gelöscht würden. Weiter argumentierte der Antragssteller:
Wird der Kunde hierüber nicht informiert, weiß dieser nicht, wie und in der welcher Frist er den Vertragstext aufrufen kann, um diesen zu sichern. Inbesondere bei Käufen auf der Internetplattform eBay erlangt die genannte verbraucherschützende Regelung große Bedeutung. Häufing sind in Angeboten Garantieangaben und Zusicherungen verborgen, an die sich der Verkäufer im Schadensfalle oft nicht erinnern mag. Hiervor kann sich nur der Käufer schützen, der das Angebot sichert. Mit Blick auf die vermeintlich dauerhafte Speicherung bei eBay wird dies leider zu oft versäumt.
Die Wettbewerbswidrigkeit folge unmittelbar aus § 5 a Abs. 4 UWG, i.V.m. Art. 10 Ab1. der E-Commerce-RL, 2000/31/EG. Es wird zudem Bezug genommen auf folgende Entscheidungen:
1. LG Stade, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 9 O 56/09
2. LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 407 O 68/09
3. LG München, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 1 HK O 7076/09
Das LG Oldenburg gab dem Antragssteller Recht und untersagte dem eBay-Händler mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 12 O 1340/09) im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Textilien an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform eBay nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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12 Kommentare
Kommentar von Dennis X
zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten
Im ersten Satz sollte heißen ZEHN JAHRE
Kommentar von Dennis X
zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten
Ich frage mich so oder so wofür ich das angeben soll und muss? LAUT FINANZAMT MUSS ICH ALS HÄNDLER JAHRE alles aufbewahren! Auch die emails. Da kann mir kein Kunde was dazu sagen da ich sonst evtl.... » Weiterlesen
Kommentar von rmb
zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten
Sind die im Bezug aufgeführten Beschlüße einstw. Verfügungen oder aus Hauptverfahren ??
Kommentar von hw
zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten
Auf welche Informationen bezieht sich der Ausdruck "Vertragstext"? 1. auf die Informationen die zum Zeitpunkt des Kaufes auf der Artikelseite stehen? oder 2. auf den Inhalt der AGBs zum Zeitpunkt... » Weiterlesen
Kommentar von eBayerin
zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten
Hallo, könnte man den Text von "Verkäufer" so auf seine mich-Seite übernehmen, um sich abzusichern? Oder was sollte man sonst tun? Viele Grüße :-)
Kommentar von Traurig
zum Beitrag LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten
Ich glaube wenn wir keine "Rechts"anwälte hätten brauchten wir alle den ganzen Quatsch nicht wirklich. Wenn wirklich jeder Kunde die ganzen Paragraphen vor Kauf lesen würde, käme kein Kauf zustande.... » Weiterlesen
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