Viele Händler sind sich unsicher, auf welche Art und Weise sie ihre Warenpreise bewerben dürfen. Ist es etwa bei der Eröffnung eines neuen Online-Shops zulässig, „Eröffnungspreise“ anzubieten? Darf man so einfach mit „Billigpreisen“ werben? Wie sieht es mit dem Begriff „Ladenpreis“ aus? Die IT-Recht Kanzlei hat über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen – samt einer Einschätzung des jeweiligen Abmahnrisikos.
Die folgenden Preiswerbungsschlagworte werden behandelt:
- "Ab-Preis“
- „Abholpreis“
- „Billigpreis"
- „Bruttopreis inkl. Mwst“
- „Circa-Preis“, „Mittlerer Preis“
- „Dauertiefpreis“
- „Direkt ab Werk“
- „Discountpreis“
- „Durchgestrichener Preis“
- „Einführungspreis“
- „Einkaufspreis, Fabrikpreis“
- „Einstandspreis“
- „Eröffnungspreis“
- „Fabrikpreis, Großhandelspreis, Listenpreis, Katalog-Preis, Brutto-Preis“
- „Factory-Outletpreise“
- „Festpreis, Inklusivpreis“
- „Frei Haus“
- „Jubiläumspreis“
- „Ladenpreis“
- „Listenpreis, Katalogpreis“
- „Nettopreis“
- „Nettopreis + Mwst.“
- "Sommerpreis"
- "Statt"-Preise
- „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)“
- "Von-bis-Preise"
- "Winterpreis"
(Bitte beachten: Bei jedem dieser Schlagworte gibt die IT-Recht Kanzlei eine Einschätzung des Abmahnrisikos im Verwendungsfalle ab. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei tatsächlich auch nur um eine bloße „Einschätzung“ (zum jetzigen Zeitpunkt) handelt und diese wiederum in keinem Falle eine adäquate, auf den Einzelfall ausgerichtete Rechtsberatung ersetzen kann.)
„Ab-Preis“
Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit einem "ab"-Preis, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend da. Urteil.
Achtung: Nach Ansicht des VG Freiburg ist jedoch die Angabe des Grundpreises als "Ab-Preis" in der Werbung prinzipiell rechtswidrig. So spräche bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV dagegen, insoweit die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin sei von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede. Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergebe sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Durch die Verwendung des „Ab-Preis“ werde jedoch nur die untere Grenze, also den für die größte Packungsgröße geltenden Grundpreis, angegeben- insoweit könne in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) sei es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.
Risiko einer Abmahnung: Sollten „Ab-Preise“ im Zusammenhang mit Grundpreisen (vgl. die PAngV) erfolgen, ist das Risiko einer Abmahnung relativ hoch. Ansonsten sind „Ab-Preise“ jedoch gut beherrschbar und damit auch einsetzbar – solange der jeweilige „Ab-Preis“ auch tatsächlich dem angepriesenen Leistungsspektrum entspricht.
„Abholpreis“
Unter dem Abholpreis versteht man den Preis der Ware, der bei Abholung durch den Käufer zu entrichten ist. Zugleich versteht man unter dem Begriff „Abholpreis“, dass bei Zustellung der Ware durch den Verkäufer ein Aufpreis für den mit der Anlieferung verbundenen Aufwand zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 93, 127 – Teilzahlungspreis II).
In der Nichtkennzeichnung des Preises als Abholpreis liegt dann nach allgemeiner Ansicht keine Irreführung, wenn dies so von den gewöhnten Verbrauchern auch verstanden werden kann – etwa bei Großgeräten wie Kühlschränke, Möbel etc.
Derzeit bekannte Rechtsprechung zum Thema:
- Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG) , wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird auch nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als "Abholpreise" bezeichnet sind. Irreführende Werbung bei Rabattaktion mangels Beschränkung auf Vorratswaren
- Ein Sonderpostenmarkt, der Fahrräder mit einer Abbildung in fahrbereitem Zustand zu "Abholpreisen" bewirbt und die Fahrräder in dem Geschäft in Kartons verpackt mit in Fahrtrichtung gedrehten Lenkern und nach innen gerichteten Pedalen zum Verkauf bereit hält, handelt nicht irreführend im Sinn des § 3 UWG. (Urteil des OLG Celle 13. Zivilsenat, 17.04.2003, Az. 13 U 225/02)
- Ein aufmerksamer und durchschnittlich informierter Verbraucher stellt sich bei der Lektüre einer bildlich unterlegten Werbung eines Möbelhauses für Möbel zu "Abholpreisen" nicht vor, dass das beworbene, fast zwei Meter hohe und über zwei Meter breite Möbelstück in Form einer Anbauwand bereits montiert oder jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen vormontiert ist. Der angesprochene Kunde erwartet allerdings, dass das zur Montage notwendige Material zum Lieferumfang gehört und das Möbelstück mit Werkzeug zusammengebaut werden kann, das sich üblicherweise in einem Haushalt findet. (Urteil des OLG Köln 6. Zivilsenat, 21.02.2001, Az. 6 U 120/00)
- Irreführende Werbung eines Elektro-Fachmarktes wegen unterlassener Kennzeichnung eines Preises als "Abholpreis": Auch von einem Selbstbedienungs-Abholmarkt erwartet ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher beim Fehlen anderslautender Hinweise, dass er größere Waren wie ein Fernsehgerät mit einem Gewicht von mehr als 50 kg, dessen Eigentransport zumindest problematisch sein kann, auf Wunsch ins Haus liefert und dafür kein zusätzliches Entgelt fordert (Urteil des Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, 20.10.1999, Az. 1 U 16/99 - 5, 1 U 16/99).
- In Selbstbedienungsmärkten, die das gesamte Warensortiment von Food- und Non- Food- Artikeln anbieten, geht der Verbraucher ohne weiteres davon aus, dass Transportleistungen nicht im Preis enthalten sind. Die Werbung eines solchen Selbstbedienungsmarktes ist nicht irreführend iS des § 3 UWG, wenn bei Elektrogroßgeräten (Kühlschränken, Waschautomaten) nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Preisen um "Abholpreise" handelt. (Urteil des OLG Celle 13. Zivilsenat, 15.01.1997, Az. 13 U 98/96)
Risiko einer Abmahnung: Dieses wird im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Abholpreis“ in der Regel kaum gegeben sein. Problematischer ist da schon die unterlassene Kennzeichnung eines Preises als Abholpreis (vgl. hierzu das oben genannte Urteil des OLG Saarbrücken).



