„Die Anfechtung eins Vertrages wegen eines Erklärungsirrtums ist möglich, soweit im Internet ein falscher Preis angeben wurde und dieser auf einen fehlerhaften Datentransfer beim Anbieter zurückzuführen ist.” (BGH von 26. 1. 2005 ; Az. VIII ZR 79/04)
Sachverhalt
Ein Internet-Versandhändler vertrieb Computer nebst Zubehör. Im Februar 2003 bestellte ein Kunde ein Notebook zum auf der Website angegebenen Preis von € 245. Tatsächlich aber hatte das Notebook einen Wert von € 2.650. Diesen Betrag gab der Versandhändler auch in das EDV gesteuerte Warenwirtschaftssystem ein, welches automatisch im Internet erschien. Auf Grund eines Fehlers der Übertragungssoftware wurde jedoch im Internet für das Notebook nur ein Betrag i.H.v. € 245 ausgewiesen. Das Notebook wurde daher auch nur in Höhe dieses Betrages dem Kunden durch eine automatisch verfasste E-Mail in Rechnung gestellt und ausgeliefert.
Problem
Hat der Internet-Versandhändler ein Anfechtungsrecht wegen des falsch ausgewiesenen Preises?
Lösung des Bundesgerichtshof (BGH)
Der BGH stellte zunächst einmal fest, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Kaufgegenstand sei das Notebook zu einem Preis von € 245. Allerdings berechtigte der auf einem Programmfehler beruhende fehlerhafte Preisauszeichnung zur Anfechtung. Der Verkäufer könne sich daher vom Vertrag wieder lösen, wenn er denn „unverzüglich” i.S.d. § 121 BGB die Anfechtung gegenüber dem Käufer auch erklärt.
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