Das gerichtliche Hick Hack um die Dauer der Widerrufsfrist bei Geschäften über die Internetplattform eBay geht weiter. Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichten musste, haben sowohl das Berliner Kammergericht (Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) als auch das OLG Hamburg (Urteil v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, nach der bei einer Auktion über eine Internet-Versteigerungsplattform ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt wird, inhaltlich unrichtig ist. Dieser Rechtsauffassung ist nun nach dem LG Flensburg mit seinem Urteil vom 23.08.2006 (6 O 107/06) auch das LG Paderborn entgegengetreten.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsauffassung des LG Paderborn
In seinem Urteil vom 28.11.2006 (6 O 70/06) entschied das Gericht, dass bei Verkaufsgeschäften über die Internetplattform eBay die Textform i. S. d. § 126b BGB gewahrt ist und somit eine zweiwöchige Widerrufsfrist gilt, wenn die erforderlichen Hinweise für den Verbraucher auf der Angebotsseite zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken (vgl. auch www.shopbetreiber-blog.de).
Im Einzelnen führt das Gericht folgendes aus:
„Hiervon abgesehen tritt die Kammer zur Frage der Einhaltung der Textform bei eBay-Verkäufen an Verbraucher der zwischenzeitlich nach Rücknahme der Berufung rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 23.8.2006 (MMR 2006, 686) bei, wonach bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay der Textform i.S.d. § 126b BGB genügt sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken. Dessen Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand ausdrucken und abspeichern kann, zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90 Tage auf der eBay-Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben.”
Fazit
Das Urteil des LG Paderborn ist begrüßenswert und bestärkt die IT-Recht-Kanzlei in ihrer Kritik an den Entscheidungen des OLG Hamburg und des Kammergerichts Berlin. Jedoch sind diese Entscheidungen damit nicht aus der Welt geschafft und bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Streitfrage keinesfalls zu ignorieren. Denn für Online-Händler, die sich in dieser Angelegenheit auf die Rechtsauffassung des LG Flensburg oder des LG Paderborn stützen, verbleibt nach wie vor ein unkalkulierbares Abmahnrisiko. Immerhin haben bisher zwei Oberlandesgerichte eine gegenteilige Rechtsauffassung an den Tag gelegt. Folgt man also dem Gebot des sichersten Weges, so kann man allen gewerblichen eBay-Händlern nur empfehlen, im Rahmen der Widerrufsbelehrung auch weiterhin vorerst auf ein einmonatiges Widerrufsrecht hinzuweisen.
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RiPi / PIXELIO
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