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OVG NRW: Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen bereits im Internetangebot gekennzeichnet werden!

17.11.2009, 09:17 Uhr | Lesezeit: 2 min
OVG NRW: Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen bereits im Internetangebot gekennzeichnet werden!

Das OVG des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Beschluss vom 10.11.2008; Az.: 13 A 2903/05), das bereits im Internetangebot des Händlers Zusatzstoffe in Lebensmitteln gekennzeichnet werden müssen. Das Gericht zitiert das Sächsische OVG und bestätigt dessen Rechtsprechung.

Wie die IT-Recht Kanzlei vor kurzer Zeit mitteilte , müssen Zusatzstoffe in Lebensmitteln bereits im Internetangebot gekennzeichnet werden gemäß § 9 ZZulV. Das OVG NRW hatte zu beurteilen, ob auch Essenslieferdienste den Bestimmungen der ZZulV unterfallen. Das Gericht beanstandete im entschiedenen Fall, dass der Pizza-Lieferdienst auf seiner Internetseite keine Hinweise auf Zusatzstoffe bereit hielt, obwohl der Lieferdienst geschwärzte Oliven für seine Speisen verwendete, die nach § 9 I ZZulV kennzeichnungspflichtig sind. Das Gericht stellte auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 9 VI 2 Nr.4 ZZulV ab und bejahte die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln bereits im Internetangebot. Hierbei erteilte es der Ansicht des Klägers, eine Ausweisung der Zusatzstoffe in einem Aushang im Geschäftlokal nach § 9 VIII Nr.3 ZZulV würde genüge, eine klare Abfuhr. Dabei hob das Gericht auch deutlich den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hervor, indem es ausführte:

„(…) Diese Ausnahme kann sich aber nach Sinn und Zweck ersichtlich nicht auf Fälle des Versandhandels im Sinne des § 9 VI 2 Nr.4 ZZulV erstrecken. Denn hier bestehen zum Schutz des Verbrauchers, der bereits im Zeitpunkt der Bestellung Kenntnis von der Beifügung von Zusatzstoffen soll nehmen können, zusätzliche Erfordernis, die durch einen Aushang im Geschäftslokal nicht befriedigt werden können. § 9 II 2 Nr.4 ZZulV stellt also eine Spezialregelung für derartige Fälle dar; die Ausnahmevorschrift des § 9 VIII Nr.3 ZZulV ist (einschränkend) dahingehend auszulegen, dass sie diese Fälle nicht erfasst. Dass dies - wie dem Kläger zuzugeben ist - in Wortlaut und Systematik der Absätze 1, 6 und 8 des § 9 ZZulV nur bedingt deutlich wird, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.“

Online-Händler sollten angesichts der ergangenen Rechtsprechung, dringend ihre Angebote dahingehend prüfen, ob in den angebotenen Artikeln, Zusatzstoffe enthalten sind und diese bereits in der Angebotsliste im Online-Shop kenntlichmachen.

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