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Haben Verbraucher aus Australien ein Widerrufsrecht bei Bestellungen in deutschen Webshops?

25.02.2014, 15:57 Uhr | Lesezeit: 8 min
Haben Verbraucher aus Australien ein Widerrufsrecht bei Bestellungen in deutschen Webshops?

Wenn Verbraucher aus fernen Ländern wie Australien in deutschen Webshops Waren bestellen, so stellt sich die Frage: Steht diesen Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu? Ein guter Jurist antwortet hierauf: Es kommt darauf an. Es hängt jedenfalls davon ab, das Recht welches Staates auf den Kaufvertrag zwischen dem Online-Händler aus Deutschland und dem Verbraucher aus Australien gilt. Das wiederum haben die Vertragsparteien zum Teil selbst in der Hand. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die Rechtslage und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Webshop-Betreibern.

I. Ein Verbraucher aus Australien ordert ein Klavier

Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland haben zweifellos –von Bereichsausnahmen einmal abgesehen – ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften. Dasselbe gilt auch für Verbraucher mit Wohnsitz in einem der anderen EU-Mitgliedstaaten, da das Fernabsatzwiderrufsrecht auf EU-Recht zurückgeht und damit in ähnlicher Form in allen EU-Mitgliedstaaten besteht. Die Staatsangehörigkeit des Verbrauchers ist dabei völlig egal; einem Verbraucher steht das Widerrufsrecht zu, wenn er Deutscher, Franzose, Japaner, Australier oder von einer anderen Staatsangehörigkeit ist – Hauptsache er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat.

Wie verhält es sich aber mit einem Verbraucher, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU hat?

Dazu folgender Sachverhalt:

Der Kanadier Mike bestellt zu privaten Zwecken bei dem Online-Versand „Pianissimo“ aus Deutschland ein Piano und lässt es sich per Express-Versand an seinen ständigen Wohnsitz in Sydney (Australien) liefern. Die Versandkosten hierfür betragen 1000 Euro. Weil er in einem Ladengeschäft für Musikinstrumente in einem Vorort von Sydney ein besseres Piano sieht und dieses aus einer Laune heraus sofort kauft, hat er zum Zeitpunkt der Anlieferung des Pianos aus Deutschland keinerlei Verwendung mehr für dieses. Daher widerruft er per E-Mail an Pianissimo den entsprechenden Kaufvertrag und schickt das Piano zurück nach Deutschland. Von dem in Deutschland geltenden Fernabsatzwiderrufsrecht hatte Mike aufgrund der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung von Pianissimo erfahren. Die Kosten für den Rücktransport stellt er Pianissimo in Rechnung.

Der Betreiber von Pianissimo stellt sich nun die Frage, ob er den Widerruf von Mike akzeptieren und ihm die Rücksendekosten zahlen muss.

1

II. Die Gesetzeslage

Kann sich ein Verbraucher aus dem Nicht-EU-Ausland, wie etwa aus Australien, auf das deutsche Fernabsatzwiderrufsrecht berufen? Dies hängt entscheidend davon ab, das Recht welches Staates auf den Kaufvertrag zwischen Mike und Pianissimo anzuwenden ist.

1. Australisches Recht findet Anwendung

In Deutschland sowie im gesamten EU-Raum regelt die sog. Rom I-Verordnung („Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“) welches Recht auf einen Vertrag als sog. Vertragsstatut Anwendung findet.

Haben Vertragsparteien nicht vereinbart, das Recht welches Staates auf den gemeinsamen Vertrag anwendbar sein soll, dann gilt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Rom I-Verordnung das Recht des Staates als Vertragsstatut, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der gewerbliche Verkäufer seinen Geschäftsbetrieb auch in diesem Staat ausübt oder zumindest auf diesen Staat ausgerichtet hat.

In unserem Fall ist nicht die Rede davon, dass die Parteien sich über die Rechtswahl irgendwelche Gedanken gemacht haben. Zudem übt Pianissimo ganz offensichtlich seinen Geschäftsbetrieb auch in Australien aus, da es das Piano an Mike, der in Australien wohnt, verkauft und zugeschickt hat. Schließlich ist Mike auch Verbraucher und hat – obwohl er selbst die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt – seinen Wohnsitz und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Australien.

Somit ist auf den Kaufvertrag zwischen Pianissimo und Mike im Grundsatz das australische Recht anwendbar.

Dies bedeutet, dass Mike kein Fernabsatzwiderrufsrecht nach deutschem Verbraucherschutzrecht zusteht. Daher besteht in dem Beispielsfall trotz vermeintlichen Widerrufs durch Mike weiterhin ein Kaufvertrag zwischen den beiden Vertragsparteien. Mike muss daher den Kaufpreis bezahlen und das Piano behalten bzw. wieder entgegen nehmen. Die Rücksendekosten und ggf. den nochmaligen Transport nach Australien muss Mike bezahlen.

Ob ihm nach australischem Recht ein Widerrufsrecht zusteht, weiß zumindest Pianissimo nicht, da sich die Betreiber des Online-Musikhandels im australischen Recht überhaupt nicht auskennen.

Einerseits hat Pianissimo somit Glück gehabt, dass der Vertrag nicht nach deutschem Fernabsatzwiderrufsrecht zurückabgewickelt werden kann; zudem muss Pianissimo nicht die Versandkosten tragen. Allerdings ist unklar, welche rechtlichen Besonderheiten das auf den Vertrag anzuwendende australische Recht bereithält. Im Übrigen gilt auf diese Weise für Verbraucher mit Wohnsitz in Japan japanisches Recht, in China chinesisches Recht usw.

Webshop-Betreiber, die mit ihren Kunden keine Rechtswahlklausel vereinbaren, sehen sich daher mit einer Vielzahl fremder und unbekannter Rechtsordnungen konfrontiert – eine große Rechtsunsicherheit!

2. Die Geltung deutschen Rechts

Regelmäßig ist in den AGB von Webshop-Betreibern allerdings eine Rechtswahlklausel enthalten, nach der das deutsche Recht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Webshop-Betreiber und seinen Kunden Anwendung findet.

Nehmen wir also mal an, Pianissimo hätte eine solche Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts in seine AGB aufgenommen. Wie wäre der Fall dann zu beurteilen?

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Rom I-Verordnung können zwei Vertragsparteien individualvertraglich – also in jedem Einzelfall von Vertrag zu Vertrag – oder per AGB frei vereinbaren, das Recht welches Staates auf den Vertrag anwendbar sein soll. Das gilt gleichfalls im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher. Allerdings findet dann nach Artikel 6 Absatz 2 der Rom I-Verordnung stets auch – parallel zu dem gewählten Recht – das zwingende Verbraucherschutzrecht des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verbraucherschutzrecht seines Wohnsitzstaates kann einem Verbraucher also niemals entzogen werden!

Für den obigen Beispielsfall bedeutet dies, dass sich Mike auf das deutsche Fernabsatzwiderrufsrecht berufen kann und Pianissimo nicht nur das zurückgesandte Piano entgegen nehmen und den Kaufpreis zurückerstatten muss, sondern – neben den Hinsendekosten – auch die Rücksendekosten zu tragen hat. Wahrlich eine schwere Last! Zudem könnte Mike sich daneben auf das zwingende Verbraucherschutzrecht Australiens berufen, falls dieses für ihn vorteilhafter sein sollte.

Pianissimo hätte also den Vorteil, dass das bekannte deutsche Recht gilt, aber den Nachteil, dass zum einen ebenso für außereuropäische Verbraucher das kostspielige Fernabsatzwiderrufsrecht gilt und daneben das zwingende Verbraucherschutzrecht des Staates, in dem der jeweilige Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – Rechtsunsicherheit besteht somit auch in diesen Fällen.

III. Möglichkeiten zur Veränderung der Gesetzeslage

Diese Rechtsage ist für Unternehmer, die ihre Waren gerne weltweit, d. h. auch ins Nicht-EU-Ausland verkaufen wollen, mit hohen Kostenrisiken verbunden. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es somit für diese Unternehmer, das Fernabsatzwiderrufsrecht möglichst weitgehend auszuschließen und auf diese Weise das Kostenrisiko zu vermeiden?

  • Die wirksamste Methode ist es, keine Produkte an Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nicht-EU-Staaten zu verkaufen. Wo kein Verbraucher, da auch kein Fernabsatzwiderrufsrecht. Allerdings ist dies keine Lösung, wenn der gewerbliche Verkäufer seine Waren gerade auch gerne an Verbraucher im Nicht-EU-Ausland verkaufen wollen würde.
  • Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, wenn gewerblicher Verkäufer von den Kunden/Käufern aus dem Nicht-EU-Ausland bei jedem Einkauf bestätigen lassen, dass deren jeweilige Warenerwerb nicht zu privaten, sondern zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken erfolgt, die Kunden also Unternehmer und nicht Verbraucher sind. Kaufen anschließend tatsächlich Verbraucher Waren von dem Unternehmer (obwohl sie laut eigenen Angaben keine Verbraucher sind), so wäre es widersprüchlich, wenn sie nach dem Kauf Verbraucherrechte geltend machen würden. Dieses widersprüchliche Verhalten der Verbraucher könnte wohl als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben anzusehen sein, so dass sich die Verbraucher deshalber nicht mehr auf die Verbraucherrechte berufen könnten.
  • Als weitere Lösungsmöglichkeit käme in Betracht, mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten deutsches Recht und mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten ein anderes, außereuropäisches Recht, das keinen derart starken Verbraucherschutz kennt, als Vertragsstatut zu vereinbaren. So würde für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nicht-EU-Staaten wie Australien grundsätzlich kein deutsches Verbraucherschutzrecht und damit auch kein Fernabsatzwiderrufsrecht gelten. Allerdings könnten sich die Verbraucher dennoch gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Rom I-Verordnung stets auf das zwingende Verbraucherschutzrecht ihres Aufenthaltsstaates berufen. Zudem ist bislang nicht vollkommen geklärt, ob in solchen Fällen nicht dennoch bestimmte verbraucherschützende EU-Vorschriften wie das Fernabsatzwiderrufsrecht gelten. Denn nach Artikel 46b EGBGB gilt EU-Verbraucherschutzrecht wie das Fernabsatzwiderrufsrecht auch in den Fällen, in denen zwischen den Vertragsparteien das Recht eines Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staats als Vertragsstatut vereinbart wird, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang zur EU aufweist. Immerhin hat der gewerbliche Verkäufer seinen Unternehmenssitz in der EU. Dies könnte als ein solch enger Zusammenhang anzusehen sein. Allerdings deuten die in Artikel 46b Absatz 2 EGBGB vom Gesetzgeber angeführten Regelbeispiele eher darauf hin, dass ein enger Zusammenhang immer nur dann vorliegen soll, wenn zwar Nicht-EU-Recht als Vertragsstatut zwischen den Parteien vereinbart wird, der Verbraucher aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder dem EWR hat. In den Fällen, in denen der Verbraucher außerhalb der EU oder des EWR wohnt, scheint diese Regelung somit keine Bedeutung zuzukommen.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Fernabsatzwiderrufsrecht von Verbrauchern im Nicht-EU-Ausland können an dieser Stelle in einem früheren Beitrag der IT-Recht Kanzlei abgerufen werden.

IV. Fazit

Vereinbaren gewerbliche Verkäufer im Online-Handel – regelmäßig in ihren AGB – per Rechtswahlklausel deutsches Recht als Vertragsstatut, so können sich auch Verbraucher aus Nicht-EU-Staaten auf das deutsche Fernabsatzwiderrufsrecht berufen und entsprechende Kaufverträge widerrufen. Für Online-Händler stellt dies nicht zuletzt wegen der Pflicht zur Tragung der Hin- und Rücksendekosten ein erhebliches Kostenrisiko dar.

Durch geschickte Vertragsgestaltung scheint es allerdings möglich, die Geltung des deutschen Verbraucherschutzrechts wenn nicht auszuschließen, doch jedenfalls zu beschränken. Dabei ist jedoch zu beachten, dass man dem Verbraucher niemals den Schutz des zwingenden Verbraucherschutzrechts des Staates nehmen kann, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also des Landes, in dem er wohnt.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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