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Gewinnspiel! Preisausschreiben! - Ein Gewinn für alle? - Teil 2

12.02.2010, 08:57 Uhr | Lesezeit: 8 min
Gewinnspiel! Preisausschreiben! - Ein Gewinn für alle? - Teil 2

Bereits letzte Woche informierte die IT-Recht Kanzlei im ersten Teil dieses Artikels darüber, welche Gesetze die Veranstalter von Gewinnspielen und Preisausschreiben beachten müssen – insbesondere im Internet. Lesen Sie dazu heute im zweiten Teil, ob es rechtmäßig ist, wenn ein Verkäufer die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Kauf eines Produkts abhängig macht.

Das Transparenzgebot

Bereits letzte Woche hat die IT-Recht Kanzlei beleuchtet, wie ein Gewinnspiel ausgestaltet sein muss, dass es den rechtlichen Anforderungen des in § 4 Nr. 5 UWG geregelten sog. Transparenzgebots genügt, d.h. was es bedeutet, dass die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben sein müssen.

Heute geht es einen Schritt weiter: im Fokus steht heuer § 4 Nr. 6 UWG. Diese Vorschrift ist im Moment deshalb von besonderem Interesse, weil sich der EuGH erst im Januar zu dieser Regelung geäußert hat. Die IT-Recht Kanzlei hat bereits darüber berichtet.

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Das Gesetz

In § 4 Nr. 6 UWG heißt es:

Unlauter handelt (..), wer
(Nr. 6) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.

Diese Vorschrift stand zuletzt im Blickpunkt, weil der EuGH – oberste rechtliche Instanz im Bereich der europaweit vereinheitlichten Vorschriften des Lauterkeitsrechts – darüber entschieden hat, ob jede Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren wettbewerbswidrig ist oder ob bestimmte Ausnahmen gemacht werden müssen. Die IT-Recht Kanzlei hat bereits von dem Urteil berichtet. Dazu mehr im dritten Teil des Artikel in der nächsten Woche.

1

Was ist eigentlich ein Gewinnspiel, was ein Preisausschreiben?

Im Lauterkeitsrecht versteht man unter einem Preisausschreiben die Aufforderung zur Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem der Gewinner ausschließlich auf Grund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten ermittelt werden soll (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, § 4 Rz. 1.117). Dagegen versteht man unter einem Gewinnspiel die Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinner durch irgendein Zufallselement ermittelt wird (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, § 4 Rz. 1.120). Somit liegt die rechtliche Unterscheidung dieser zwei Begriffe darin, dass man bei einem Gewinnspiel allein durch die Teilnahme gewinnen kann, während man bei einem Preisausschreiben eine eigene Leistung erbringen muss, etwa die Lösung eines Rätsel oder die Beantwortung einer Frage etc.

Was ist ein Gewinn?

Schwierigkeiten macht schon die Abgrenzung zwischen dem zu gewinnenden Preis und dem damit zusammenhängenden Erwerb einer Ware (bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung). Denn die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG ist möglichst eng zu verstehen. Dies bedeutet, dass nur solche Fälle von ihr erfasst werden, bei denen der Käufer einer Ware durch die damit verbundene Teilnahme an einem Gewinnspiel/Preisausschreiben etwas Zusätzliches bekommt. Dagegen nicht erfasst werden solche Fälle, bei denen sich der Kaufpreis der Ware durch das Gewinnspiel/Preisausschreiben ermäßigt.

Dazu folgendes Beispiel:

Falls jeder 20. Käufer in einem Internetshop zusätzlich zu seinem Kauf einen DVD-Player geschenkt bekommt (ohne dass er vor der Bestellung weiß oder wissen kann, dass er einer der „zwanzigsten“ Käufer ist), so ist dieser Fall von § 4 Nr. 6 UWG erfasst, da der Käufer neben seiner gekauften Ware zusätzlich etwas Weiteres hinzubekommt. Anders sieht es dagegen aus, wenn bei einem Webshop jeder 20. Kunde den Kaufpreis erlassen bekommen würde (etwa „Jeder 20. Einkauf kostenlos“). Denn dann bekommt der Käufer genau genommen nichts zusätzlich – es werden lediglich die Kaufmodalitäten verändert.

Das mag für rechtliche Laien kaum verständlich sein, jedoch soll § 4 Nr. 6 UWG gerade nur solche Fälle erfassen, bei denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel/Preisausschreiben mit dem Erwerb einer Ware verbunden ist.

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Nur Verbraucher!

Bei § 4 Nr. 6 UWG geht es um Verbraucher. Dies bedeutet, dass die Vorschrift nur dann einschlägig ist, wenn sich das Gewinnspiel an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richtet. Der Hintergrund ist, dass § 4 Nr. 6 UWG Verbraucher davor schützen soll, dass sie ihre Kaufentscheidung auf unsachgemäße Gründe stützen könnten (nämlich auf die Möglichkeit bzw. Chance auf einen attraktiven Gewinn).

Ein solcher „Schutz“ ist bei Unternehmern (im Rechtssinne gem. § 14 BGB der Gegenpol zu den Verbrauchern) nicht notwendig, denn diese hält das Gesetz für geschäftlich erfahren genug, um zwischen einem emotionalen Impuls (attraktive Gewinne beim Gewinnspiel/Preisausschreiben) und Geschäftsentscheidung (Erwerb einer Ware bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung) zu differnenzieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es für die Frage, ob jemand Verbraucher oder Unternehmer im Rechtssinne ist, nicht darauf ankommt, ob er etwa Kaufmann oder wenigstens kaufmännisch tätig ist. Vielmehr ist entscheidend, ob das konkrete Geschäft für die kaufende Person ein Verbrauchergeschäft ist oder nicht. So ist der Kauf eines Buches für einen Buchhändler ein Unternehmergeschäft, während er für den Obsthändler regelmäßig ein Verbrauchergeschäft ist.

Ware oder Dienstleistung

Grundsätzlich werden jedwede Waren und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst, so auch Presseerzeugnisse wie Zeitschriften, Tageszeitungen und Magazine.

Die Zuordnung als Ware oder Dienstleistung ist allerdings dann problematisch, wenn die Dienstleistung, die zur Gewinnspielteilnahme in Anspruch genommen werden muss, lediglich die teure Anwahl einer Mehrwertdiensterufnummer ist. Ist das Anrufen einer solchen teuren Nummer notwendig, um an einem Gewinnspiel/Preisausschreiben teilnehmen zu können, so könnte darin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG zu sehen sein. Dieser Fall ist jedoch – soweit ersichtlich – noch nicht von einem Gericht entschieden worden. Kein Problem stellt es jedoch dar, wenn man zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zwar eine teure Mehrwertdiensterufnummer anrufen soll, aber daneben auch dadurch teilnehmen kann, dass man eine bestimmte Website im Internet aufsucht. Denn dann ist die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht zwingend mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung gekoppelt.

Erwerb von Ware oder Dienstleistung notwendig

Verboten ist nach § 4 Nr. 6 UWG etwa eine Koppelung von Gewinnspiel und Kauf dahingehend, dass der Teilnahmeschein / Coupon nur erhältlich ist, wenn man ein bestimmtes Produkt kauft, weil dieser beispielsweise auf der Produktverpackung aufgedruckt ist und ausgeschnitten und eingeschickt werden muss. Keine (verbotene) Koppelung liegt wiederum dann vor, wenn Teilnehmer auch auf anderen Wegen an einem solchen Gewinnspiel/Preisausschreiben teilnehmen können – etwa durch Aufsuchen einer Internetseite.

Fälle dieser Art sind bei Gewinnspielen, die zu Werbezwecken im Internet veranstaltet werden, allerdings kaum denkbar.

Von § 4 Nr. 6 UWG werden allerdings auch Fälle des sog. psychischen Kaufzwangs erfasst. Wenn sich Kunden aus Anstandsgründen verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen, wenn sie an dem Gewinnspiel teilnehmen, so kann dies ebenfalls von dem Koppelungsverbot erfasst werden. Allerdings sind hieran sehr strenge Anforderungen zu stellen, denn mittlerweile setzt sich ein Verbraucherleitbild durch, das davon ausgeht, dass Verbraucher weitestgehend mündig und selbstständig sind und nicht immer beaufsichtigt, zu sehr geschützt oder gar bevormundet werden müssen. Daher wird es nur in Einzelfällen dazu kommen, dass das Koppeldungsverbot aus § 4 Nr. 6 UWG bei sog. psychischem Kaufzwang zu einer Unzulässigkeit eines Gewinnspiels/Preisausschreibens führt.

Ähnliches gilt im Übrigen für Fälle, in denen Verbrauchern der Eindruck erweckt wird, ihre Gewinnchancen einem Gewinnspiel/Preisausschreiben würden sich dadurch erhöhen, dass sie eine bestimmte Ware/Dienstleistung kaufen/in Anspruch nehmen, auch wenn dies tatsächlich gar nicht der Fall ist. Auch hier kommt es stets auf den Einzelfall an – nur in besonders krassen Fällen wird man hier zu einer Wettbewerbswidrigkeit kommen.

Konkret – Hürden im Internet?

§ 4 Nr. 6 UWG kann bei Werbung im Internet beispielsweise dann eine Rolle spielen, wenn Unternehmer (Verkäufer) die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machen, dass ein Verbraucher eine (nicht notwendig) bestimmte Ware bestellen.

So wäre es wettbewerbswidrig, damit zu werben, dass jeder Kunde, der im Webshop bestellt, durch einfaches Ankreuzen eines Kästchens im Bestellformular an einer Verlosung teilnimmt, wenn nicht auch Personen an dem Gewinnspiel/Preisausschreiben teilnehmen können, ohne dass sie eine solche Bestellung vornehmen.

Ausnahme: die „naturgemäße Verbundenheit“

Nach § 4 Nr. 6 UWG ist ein Gewinnspiel/Preisausschreiben auch dann lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn es naturgemäß mit der (zu kaufenden) Ware verbunden ist. Diese Vorschrift zielt vor allem auf die sog. Rätselhefte ab, die nicht verboten sein sollen. Im Zeitschriftenhandel sind bekanntermaßen viele Rätselmagazine (käuflich) erhältlich, deren Inhalt fast ausschließlich aus Preisausschreiben/Gewinnspielen besteht. Um an diesen Gewinnspielen teilnehmen zu können, müssen Verbraucher selbstverständlich die Zeitschriften erwerben; hier ist das Gewinnspiel/Preisausschreiben zwingend mit dem Erwerb des Produkts gekoppelt.

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 6 UWG

Wie bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG muss auch derjenige, der gegen § 4 Nr. 6 UWG verstößt, damit rechnen, abgemahnt zu werden und entsprechende Abmahnkosten tragen zu müssen (§ 8 Absatz 1 UWG) .
Auch Schadensersatzansprüche können in seltenen Fällen in Betracht kommen (§ 9 UWG) .

Verstoß gegen EU-Recht?

§ 4 Nr. 6 UWG steht nicht für sich allein – vielmehr muss die Vorschrift im Kontext des Europäischen Gemeinschaftsrechts gesehen werden, denn hieraus hat sie sich entwickelt. Aber gerade in der Zusammenschau mit der EG-Richtlinie, auf die § 4 Nr. 6 UWG zurückgeht bzw. die deren Inhalt beeinflusst, ergab sich ein rechtliche Fragestellung, die der EuGH im Januar mit einem wegweisenden Urteil entschieden hat.

Worin das rechtliche Problem besteht und wie der EuGH die Rechtsfrage entschieden hat, können Sie nächsten Freitag an dieser Stelle im dritten Teil dieses Artikels „Gewinnspiel! Preisausschreiben! – ein Gewinn für alle?“ im Rahmen der Serie der IT-Recht Kanzlei zu den rechtlichen Aspekten der Werbung im Internet lesen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Franz Pfluegl - Fotolia.com

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103 Kommentare

C
Chris 11.07.2023, 20:50 Uhr
Kann man lassen
An "5" Tagen hintereinander der gleiche Code. Ein Gewinn für Penny, sorry da gehe ich nicht einkaufen, weil zu weit weg. Hat überhaupt jemand in der Vergangenheit dieses Auto gewonnen?
F
False 14.07.2022, 14:34 Uhr
Herr
Ich lese hier nur jede Menge Mimimi. Der Fehler ist hier der Nutzer. Die Codes sind identisch, das ist normal und können für jeden Account auch angewendet werden. Lt. AGB wechselt der Code alle 2 oder drei Tage, zb bei Rewe. Eingabemöglichkeiten in der App gab es zu jederzeit während der Aktion, halt mal besser hinschauen, war eigentlich nicht zu übersehen. Payback und Sie haben Vertragsfreiheit. Wenn die App Vorraussetzung ist, dann ist das halt eine Bedingung die sie annehmen können oder nicht. Das hier so ziemlich jede eigene innere Realität an der äußeren echten Realität vorbeigeht ist schon beängstigender, das Gebashe einfach nur beschämend, wie ein Mob.
S
Schünemann 03.07.2022, 11:22 Uhr
M.
Payback-superlos: doppelte Gewinn-Nummern und somit ist Frust angesagt. Aber macht nichts, Deutschlandcard hat einen noch schlechteren Kundenservice !
S
Schünemann 02.07.2022, 18:03 Uhr
Michael
Gleiche Losnummern - Irreführende Gewinnspiel duch Payback. Nur noch peinlich !
F
Frigga 25.06.2022, 20:48 Uhr
Drei Kassenbons - zwei davon mit gleichem Code
In den letzten Tagen habe ich dreimal bei REWE in München eingekauft, in zwei unterschiedlichen Filialen, da eine Filiale nicht das gleiche Angebot hat, wie die andere (Danke!).
Zuerst habe ich das Gewinnspiel gar nicht bemerkt, erst daheim fielen mir dann die Punkte-Coupons auf und im Zuge dessen eben auch das "Superlos".
Davon abgesehen, dass ich die App nicht nutze, daher sowieso nicht mitspielen kann, hat es mich doch sehr deutlich irritiert, dass auf zwei Coupons der gleiche Code abgedruckt war.
Gibt es pro teilnehmender Filiale nur einen Code? Und jeder der ihn eingibt, bekommt das gleiche "Geschenk", wie alle anderen? Oder wie ist das zu verstehen?
Zumindest ist ja deutlich, dass eben nicht die gleichen Chancen für alle Teilnehmer gibt. Das ist äußerst suboptimal, gerade für den Ruf des Unternehmens Payback. Mich wundert nicht, dass sich die Leute darüber aufregen.
Und ich finde es auch äußerst unfair, alle auszuschließen, die nicht die Payback-App nutzen.
I
Ilse 05.06.2022, 16:30 Uhr
Gewinnspiel Payback
Ich habe am 03.06. und 04.06.22 im gleichem Geschäft eingekauft und was hab ich gesehen?Die haben den gleichen Supercode!!! Das ist eine Frechheit!
D
Dirk Radtke 25.10.2021, 12:37 Uhr
Gewinn kaputt Payback ist es egal
Moin, ich hatte eine JBL LINK BOX 20 gewonnen. Jetzt ist die kaputt und ich habe die zum tausch zurück geschickt! Der Käufer (Payback) hätte diese Umtauschen können, aber die haben kein Interesse! Um das zu schreiben haben die 4 Monate gebraucht! Ich bin echt sauer!
G
Günter 26.06.2021, 12:30 Uhr
Betrug?
Habe auch ein Samsung Tablet beim Glückslos-Gewinnspiel gewonnen. Laut App meldet sich Payback ab 7.6.21 bei mir wegen Gewinnzustellung. Habe auch Screenshot vom Gewinnanzeige und habe dieses an Payback per Mail gesendet. Bis heute keine Antwort erhalten. Erneute Nachfrage nach einer weiteren Woche blieb auch unbeantwortet. Ist für mich eindeutiger Betrug.
Kann man denn hier nicht dagegen vorgehen, damit Kunden nicht einfach so verarscht werden können?
E
Estelle 21.06.2021, 20:49 Uhr
Gewonnen aber nie bekommen!
Ich habe beim Gewinnspiel mit den Codes teilgenommen und tatsächlich einen Einkaufsgutschein in Höhe von 150 € bei Alnatura gewonnen. Habe gleich Screenshots davon gemacht. Da stand das Payback sich bei mir ab dem 7.06.2021 meldet und ich deswegen noch mal meine Adressdaten in meiner App checken soll, damit die auch aktuell sind. Natürlich sind die Aktuell, aber bisher habe ich weder postalisch, noch per Mail, noch durch die App meinen Gewinn erhalten!
A
Andora 26.05.2021, 13:29 Uhr
Das Payback Superlos
Bei DM habe heute 1 Superlos bekommen. Dieses lässt sich nur eintragen über "Gewinne in der App".

Ohne eine App ist es überhaupt nicht möglich teilzunehmen. Es gibt genügend Personen die sich keine App von Payback herunterladen, bzw. auch das nicht möchten!
Da frage mich, was das eigentlich soll....? Entweder es ist ein reelles Gewinnspiel, wo ein jeder mitmachen kann, bzw. über Computer eintragen möglich ist, ansonsten sollte "Payback" solche Gewinnspiele besser bleiben lassen!
M
Melmen 16.05.2021, 22:39 Uhr
Vertrauen zurück zahlen PAYBACK
Mein Partner und ich haben Post erhalten von Payback mit einem Superlos,siehe da identischer Code...
... Finde den Fehler...
... Es würde bei Nachfrage (konnte leider keinen Kontakt finden) sowieso als Ausrede heißen gleicher Haushalt...
Jetzt heißt es vertrauen zurück zu zahlen PAYBACK
S
Simone 06.05.2021, 23:26 Uhr
Verarsche
Unglaublich, denken diese "Hochintelligenten" das wir wirklich so bescheuert sind und nicht raffen was da läuft.??? Habe heute extra mal die Kassenbons von ein paar netten Kunden gesammelt, von denen die diesen Sch... nicht mitmachen. Habe 25 Bons von Rewe gesammelt und alle hatten den gleichen Supercode.DE3r107nys3. Die Krönung ist ja, das da steht, das angeblich über 83000 und noch was schon an Gewinne raus sind. Denken die das alle so bescheuert sind und niemand das mitbekommt??? Ich gebe das an Stiftung Warentest weiter. Ne riesen große Sauerei und Verar... e ohne Ende. Schließt Euch an und meldet das, denn das ist unlauterer Wettbewerb. Bin echt sauer.!!!!!!
J
Jacky 06.05.2021, 21:58 Uhr
10 dopplte Gewinncodes
Wahrhaft. Ich habe heute sogar mehr als 10 Kassenbons gesehen die alle den gleichen Code hatten. Ich fühle mich total veräppelt.
T
Teddy 05.05.2021, 21:29 Uhr
Herr
mir ist heute aufgefallen daß alle Kunden eines Rewemarktes in N.... die gleiche Nummer beim Supercode bekommen haben.

Hab mir 10 verschiedene Kassenbons geben lassen und überall war der gleich Supercode aufgedruckt. Ich nenne sowas Betrug
P
Pert 01.12.2020, 22:20 Uhr
Wo kann man die Gewinner sehen?!
Also ich werde jedem der payback benutzt davon abraten. Einen Gewinnspiel starten und gar keine Gewinner erwähne, geschweige denn irgendwas übers Gewinnspiel ansprechen?!??!!??gehts noch!!
J
Johanna Kriz 25.09.2020, 11:26 Uhr
keiner
Payback Gewinnspiel ist sehr eigenartig:
Man kann zwar 1x den Code eingeben und dann kommt en Gutschein von €5,--, den man nicht ausdrucken kann, da dieser nur bei einer Internetbestellung einzulösen ist. Klingt alles sehr fadenscheinig. Da werde ich nicht mitmachen, da viel zu kompliziert.
W
Weber 08.03.2020, 13:04 Uhr
auf und davon
Das ist der größte Beschiss und reine Verarsche mit dem jackpot. Wenn nicht sogar Betrug und unlauterer Wettbewerb.
J
Judith 29.02.2020, 17:22 Uhr
.......fiebern Sie mit bei Payback
Wer hat denn nun gewonnen? Wo ist dies nachzulesen?
Mit jedem eingegebenen Glückscode erhielt ich neue Zusatzchancen zu gewinnen.
Aber wie ist es nun möglich über das Ergebnis etwas zu erfahren?
Bitte um Antwort.
MfG, Judith
J
James 28.02.2020, 21:08 Uhr
sehr enttäuschend
Kurz nach Beginn des Gewinnspiels gab es noch die Eingabemöglichkeit in der App. Von einem auf den anderen Tag war Diese weg. Ich kontaktierte die Hotline und wollte einen technischen Fehler in der App melden. Darauf wurde gar nicht eingegangen, ich wurde nur immerzu gefragt, wie denn meine Kundennummer heißen würde. Ich betonte mehrmals, das die Nummer nichts mit dem Problem zu tun hat.
A
Andrea Maetze 25.02.2020, 11:00 Uhr
Frau
Ich finde es komisch, dass man teilweise 2 x den identischen Code bekommt auf unterschiedlichen Kassenbelegen...Dies ist mir jetzt schon zum zweiten Mal begegnet innerhalb dieses aktuellen Gewinnspiels.!!!???
O
Otto-Normal 25.02.2020, 10:36 Uhr
Normalverbraucher
Verarsche hoch zwei. Laut https://www.payback.de/jackpot wurde der Jackpot geknackt. Wie denn und von wem? Ohne Teilnehmer? Es gab überhaupt keine Möglichkeit den Code einzugeben um überhaupt teilnehmen zu können.
O
Ortwin Partmann 24.02.2020, 09:33 Uhr
keine Eingabemöglichkeit des Gewinncodes
Ich habe einen REWE Gewinncode bekommen. Die Payback App ist auf dem Smartphone (aktuelles Betriebssystem). Es gibt in der App keine Möglichkeit, dort irgendwo den Gewinncode einzugeben, auch nicht unter Payback-Gewinnspiel. Fühle mich veralbert.
J
Jammy 21.02.2020, 18:33 Uhr
Frau
Macht Euch nichts daraus, dass Ihr ohne die App den Code möchte eingeben könnt. Ich habe die App aber es gibt nirgends "Jackpot-Fieber" in der App. Es gibt auch keine Suchfunktion in dieser App. Ich hatte mal versucht über die Homepage dran zu kommen....schwupps war ichceoeder in der App und nirgends gibt es eine Möglichkeit irgendwo den Vode einzugeben. Von dem Gewinnspiel ist nirgends nur ein Wort in der gesamten App erwähnt .
M
M. Klein 21.02.2020, 14:52 Uhr
Gewinnspiel verarsche
Schleppe immer die Zettel mit nach Hause. Aber es ist ein Witz. Man kann irgendwo die Codes eingeben. Nicht ok.
A
Anna 20.02.2020, 18:12 Uhr
Jackpot-Fieber Gewinnspiel
Habe ebenfalls mehrfach versucht mein Los für das Gewinnspiel Jackpot-Fieber einzulösen. Geht nur über eine App, die ich aber nicht herunterladen will. Ich fühle mich dadurch nur verarscht.
W
Wolf 20.02.2020, 16:40 Uhr
Bluestacks hilft eventuell
Wie alle hier habe ich ähnliche Überlegungen zur Datensicherheit. Und da der Eigentümer von Payback seit 2010 American Express ist, dürfte dies zum running gag werden.
Für andere Zwecke habe ich auf einem meiner PC "bluestacks". Das ist eine kostenlose Android Emulationssoftware. Nach Installation und (in bluestacks) Herunterladen der payback-app kann man am PC am Jackpot teilnehmen, ohne dass das smartphone ausspioniert wird. Habs gemacht. Außer 5-fach-Punkte beim nächsten REWE-Einkauf war aber nix drin.
H
Hildegard 20.02.2020, 14:15 Uhr
Payback-Lose
Ich habe einen Haufen Lose, kann die aber nirgends eingeben. Man wird immer aufgefordert. eine App herunterzuladen. Ich möchte die App nicht nutzen. Ist so etwas vom Gesetzgeber her erlaubt?
Es kann doch nicht sein, dass eine App aufgezwungen wird. Payback stellt sich hier mehr als unseriös da. Man sollte sich abmelden!
G
GE 20.02.2020, 14:11 Uhr
ohne Angabe
Nur Verarschung für dumme Kunden. Diese App niemals!!!


gheVhj
D
Doris Reinhold 19.02.2020, 15:15 Uhr
Jackpot-Fieber
Hatte mich so über das Los gefreut, dann kam die Enttäuschung. Nummer kann man nur eingeben mit der App ! Möchte aber keine App wegen vielen negativen Funktionen.
Fühle mich total verarscht !!!!!!!!
R
Roland S. 18.02.2020, 18:10 Uhr
AGB lesen hilft manchmal ;)
Teilnahmevoraussetzungen
Eine Teilnahme am Gewinnspiel ist nur per Smartphone möglich, sofern dieses eines der folgenden Betriebssysteme unterstützt: iOS 8+ mit Safari oder Google Chrome Browser, Android 5.0 mit Android oder Google Chrome Browser und der Teilnehmer die neueste Version der PAYBACK App nutzt. An der Kampagne teilnehmen können alle PAYBACK Kunden, die im Aktionszeitraum einen Code gemäß vorstehender Bedingungen erhalten haben. Um auf die Eingabeseite in der App zu gelangen und am Gewinnspiel teilnehmen zu können, muss der goldene Teilnahme eCoupon oder die dazugehörige Werbefläche auf der App-Startseite im Aktionszeitraum in der PAYBACK App per Klick aktiviert werden. Der Teilnehmer muss in seinem PAYBACK Konto eingeloggt sein und seinen Code auf der Gewinnspielseite eingeben. Nach Absenden eines gültigen Codes öffnet sich eine Folgeseite automatisch und zeigt den Gewinn an.
M
MB 18.02.2020, 14:46 Uhr
Fr.
Bei Payback mit meiner neuen Karte in der App anmelden kommt für mich nicht in Frage. Von meiner ersten Karte wurden 2 x über 100,-€ "abgeräumt". Beim 2. Mal war ich nichtmal in Deutschland. Alle Versuche vor dem Urlaub bei DM Wertschecks auszudrucken waren vergebens. Nach Rückfrage bei Payback gab es eine "Sicherheitssperre" da dss Konto schonmal von unbefugten abgeräumt wurde - und es wurde dann trotz angeblicher Sperre wieder abgeräumt!!! Wie geht das???
Den Gewinncode kann man, so habe auch ich festgestellt, wohl nur eingeben, wenn man sich vorher bei Payback anmeldet --- nicht mit mir!!!
A
Albrecht Hahn 18.02.2020, 12:30 Uhr
Verarsche von REWE
Genau richtig 2 mal bezahlt und es sind 2 mal dieselben Gewinncodes.

Dieselbe verarsche ist mit Payback.de man wird immer zur App geleitet. Nicht mit mir.
K
Klaus 18.02.2020, 09:26 Uhr
Mehrfache Gewinncodeausgabe
Mir liegen Kassenzettel vor, auf denen man eindeutig erkennt, das gleiche Gewinncodes mehrfach, zumindest doppelt, ausgegeben werden. Die Werbeaussage von Payback das man pro Einkauf eine Gewinnchance hat, ist somit eine Lüge.
Es mag ja sein, das man eigentlich keine Chance hat, aber Strafrechtlich hat das schon eine Relevanz, weil dies Werbeversprechen sind, die vorsätzlich nicht gehalten werden.
T
Tina 17.02.2020, 22:02 Uhr
Gewinnspiel
Das ist die größte verarschung hier.
Habe immer meine Karte genutzt um Punkte zu sammeln.Beim angeblichen gewinnspiel geht nichts mehr.man soll wohl nur sich die Apple herunterladen das man registriert ist.Faule Sachen.glaube ich schmeiß meine punktekarte in den m9wo sie besser hingehört.
T
Thea Reinders 17.02.2020, 18:18 Uhr
Kunde
So ein blödes Gewinnspiel ---Verarsche
S
Schröder 17.02.2020, 16:16 Uhr
Frau
Wollte mich nach fehlgeschlagenem Versuch vor einigen Tagen heute wieder einloggen um am Jackpot-Spiel teilzunehmen. Kam aber nur bis zur Anmeldung, dann Pustekuchen nichts ging mehr.
K
Kurt schulz 17.02.2020, 15:52 Uhr
Herr
Blödes Gewinnspiel, komme nicht dazu die Jackpot- Fieber Gewinncode irgendwo einzugeben.
F
Frank 17.02.2020, 15:39 Uhr
Büchner
Ist wohl ein Verarsche Gewinnspiel - hab auch lange versucht hier irgendwo meinen Gewinncode einzugeben - aber das ist mir wirklich zu umständlich
D
Doris 17.02.2020, 12:34 Uhr
W
Auch ich möchte diese App nicht auf meinem Smartphone.
Liegen die Probleme mit der Eingabe der Gewinncodes vllt. daran, dass diese gefaked sind? Ich habe heute 2 mal hintereinander bei Rewe bezahlt... und auf beiden Bons ist derselbe Gewinncode gedruckt...
U
Ursula Hengst 17.02.2020, 12:29 Uhr
Frau
echte Verarschung!!! habe Payback.de/Jackpot eingegeben ging gar nichts mit Codeingabe! habe keine Payback App,
M
Michele 17.02.2020, 11:54 Uhr
Herr
Nur ein großer Betrug, Einloggen nicht möglich, aber unsere Daten haben Sie, ich hab PaBack sofort gekündigt und empfehle das jedem Nutzer dieser Ominösen Karte !!!!!
E
Elke Schneider 17.02.2020, 11:12 Uhr
Frau
Ich fühle mich genau so verarscht. Weder Laptop noch Handy ist ein Anmelden möglich - ich dreh mich seit Tagen im Kreis. Dann werde ich wieder für 24 Stunden gesperrt. Und dann ein erneuter Versuch. Aber jetzt ist Schluss damit. Als jahrzehntelanger Kunde bin ich stinksauer. Kann doch niemand zu doof dafür sein. Da stimmt doch was nicht !!
G
Gunter 17.02.2020, 09:09 Uhr
Gewinnspiel
Payback sollte verboten werden 
J
Just 17.02.2020, 04:42 Uhr
Frau
Vielleicht gehört mein kommentar nicht auf diese Seite, jedoch funktioniert auf meiner Apo alles einwandfrei. Ich kann problemlos meinen Code über die Payback-App eingeben.
M
Martina 15.02.2020, 14:21 Uhr
Gewinnspiel
Schließe mich den vorherigen Kommentaren an,totale Täuschung am Kunden.DM verliert nach und nach seine Kunden.
R
Ron Kasler 15.02.2020, 12:30 Uhr
Herr
Ich wollte mich auch ein Jack-Potcode eintippen. Keine Chance.
Ein Betrug
A
Adela Ba 14.02.2020, 19:56 Uhr
Mensch
Geht auch mit Smartphone nicht den Jackpotcode einzugeben! Hauptsache die haben meine Daten
H
Hanna Ries 14.02.2020, 15:49 Uhr
Manipulation
Ich habe mich auch soeben entschlossen, meine Einkäufe nicht mehr vorwiegend bei Payback-Geschäften zu tätigen. Von Rewe wieder mehr zu Edeka, von DM zu Rossmann., und von Alnatura zu Denns. Ich möchte mich nicht manipulieren lassen bzw. so wenig wie es eben überhaupt noch möglich ist:((
U
Ursula Ewald 14.02.2020, 14:27 Uhr
Frau
es ist wirklich eine große verarschung, denn auch ich habe kein smartphone. ich werde in zukunft meine verkäufe bei dm reduzieren, hab immer gedacht, das ist ein fairer laden.bio, naturkosmetik, antroposophie etc.......
A
Anneliese Neie 14.02.2020, 14:11 Uhr
MdG
Gewinnspiel bei Payback, ich finde das eine große Täuschung der Kunden. Meine Versuche, sich über
PAYBACK.de/Jackpot einzuloggen , schlugen allesamt fehl. Ich wurde immer wieder auf alle möglichen Seiten verwiesen, aber nicht auf die Seite auf der man seinen Gewinncode eingeben kann. Ich nenne so etwas 2Betrug am Kunden. Ich werde meine Payback-Karte vernichten .
A. Neie

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