OLG Frankfurt: Impressum ausschließlich mit Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertedienste-Rufnummer ist wettbewerbswidrig
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 02.10.2014) hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum eines Onlinehändlers nicht den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG) zur Ermöglichung einer „schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren Kommunikation“ entspricht. Eine Mehrwertdienste-Rufnummer scheint diese Vorgaben zwar auf den ersten Blick zu erfüllen. Warum das OLG Frankfurt dennoch bei Verwendung einer derartigen kostenpflichtigen Rufnummer einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 5 TMG sieht, dazu im folgenden Beitrag mehr.