Buchpreisbindungsgesetz

Zukunft der Buchpreisbindung

Zukunft der Buchpreisbindung

Die Bundesregierung prüft derzeit die Empfehlung der Monopolkommission, die Buchpreisbindung abzuschaffen. In der Antwort (19/4212) auf eine Kleine Anfrage (19/4006) der FDP-Fraktion erklärt die Regierung, sie erwäge auch eine Stellungnahme, obwohl dies nicht vorgesehen sei. "Dies könnte auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag bei einer Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes erfolgen", heißt es weiter. Zugleich stellt die Bundesregierung klar, dass sie die Buchpreisbindung für ein wichtiges und unverzichtbares kulturpolitisches Instrument halte.

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OLG Frankfurt a.M: Anrechnung von Gutscheinen aus eigener Werbeaktion auf preisgebundene Bücher ohne äquivalente Gegenleistung des Kunden unzulässig

OLG Frankfurt a.M: Anrechnung von Gutscheinen aus eigener Werbeaktion auf preisgebundene Bücher ohne äquivalente Gegenleistung des Kunden unzulässig

Mit Urteil vom 28.01.2014 (Az. 11 U 93/13) hat das OLG Frankfurt am Main die Rabattaktion eines Buchhändlers, der Kunden unter bestimmten Bedingungen Preisnachlässe für einen Folgekauf zubilligte, als Verstoß gegen die §§3,5 des Buchpreisgesetzes gewertet.

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Gutscheine und Buchpreisbindung: OLG Frankfurt erklärt Couponmodell für rechtswidrig

Gutscheine und Buchpreisbindung: OLG Frankfurt erklärt Couponmodell für rechtswidrig

Wieder hat es das Verkaufsmodell eines Buchhändlers erwischt: Der Plan sah vor, dass der Kunde bei einem Kaufwert ab € 20,- einen Gutschein in Höhe von € 5,- einlösen kann, dessen Gegenwert von einem Dritten beglichen wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah darin jedoch eine verbotene Umgehung der Buchpreisbindung: Nicht auf den vollständigen Erhalt des Bruchpreises seitens des Händlers komme es an, sondern auf die Preisgleichheit für den Verbraucher (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.07.2012, Az. 11 U 20/12).

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Buchpreisbindung: Verbilligte Vorauflagen müssen als solche erkenntlich sein

Buchpreisbindung: Verbilligte Vorauflagen müssen als solche erkenntlich sein

Wer Bücher zu einem reduzierten Preis veräußert, weil es sich um Vorauflagen handelt, muss den Kunden auf diesen Umstand hinweisen – laut LG Köln genügt hier ein allgemeiner Hinweis wie „gebundener Ladenpreis aufgehoben“ nicht aus (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.04.2011, Az. 31 O 594/10).

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