Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bloße Kontonutzung bewirkt keine Vertragsänderung
Bestehende Verträge einseitig zu ändern, ist schwierig. Immerhin haben einmal alle Vertragsparteien zugestimmt, dann soll dies nicht eine Vertragspartei einseitig ändern können - so sieht das Gesetz es grundsätzlich vor. Dennoch versuchte eine Bank, die bloße Nutzung des Bankkontos durch ihre Kunden als deren Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen zu werten. Ein Gericht hielt dies nun aber für unwirksam. Wir erläutern in diesem Beitrag die Hintergründe und auch, inwiefern dies für den Online-Handel relevant ist.
Bestehende Verträge einseitig zu ändern, ist schwierig. Immerhin haben einmal alle Vertragsparteien zugestimmt, dann soll dies nicht eine Vertragspartei einseitig ändern können - so sieht das Gesetz es grundsätzlich vor. Dennoch versuchte eine Bank, die bloße Nutzung des Bankkontos durch ihre Kunden als deren Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen zu werten. Ein Gericht hielt dies nun aber für unwirksam. Wir erläutern in diesem Beitrag die Hintergründe und auch, inwiefern dies für den Online-Handel relevant ist.
BGH: Schriftformklausel in AGB kann unangemessen benachteiligen
Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Online-Händler gleich aus zwei Gründen vermeiden: Zum einen sind unwirksame AGB nichtig und damit für das Vertragsverhältnis als nicht bestehend zu behandeln, zum anderen stellt deren Verwendung ein abmahnfähiges Verhalten dar. Der BGH hat sich jetzt dazu geäußert, wann eine Schriftformklausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (Urteil v. 14.07.16 – Az.: III ZR 387/15).
Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Online-Händler gleich aus zwei Gründen vermeiden: Zum einen sind unwirksame AGB nichtig und damit für das Vertragsverhältnis als nicht bestehend zu behandeln, zum anderen stellt deren Verwendung ein abmahnfähiges Verhalten dar. Der BGH hat sich jetzt dazu geäußert, wann eine Schriftformklausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (Urteil v. 14.07.16 – Az.: III ZR 387/15).
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